31996R2310

Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schubbootkapazitäten in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 313 vom 03/12/1996 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2310/96 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schubbootkapazitäten in der Binnenschiffahrt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2819/95 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklung im Sektor des Binnenschiffahrts-Schubboote erfordert eine Anpassung des Verhältnisses "alte gegen neue Kapazitäten", um die Modernisierung der Schiffe zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu erleichtern. Dieses Verhältnis sollte auf 1:1 herabgesetzt werden.

Zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme wurden die Mitgliedstaaten angehört und die Stellungnahme der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3039/94 (4), vorgesehenen Sachverständigengruppe "Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt" eingeholt. In der genannten Verordnung sind eine Anzahl Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Abschnitt der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 erhält folgenden Wortlaut:

"Im Fall von Schubbooten tritt an die Stelle der Begriffe 'Schiffsraumtonnage' und 'Tonnage' der Begriff 'Triebkraft'. Für diesen Bootstyp beträgt das Verhältnis zwischen Triebkraft eines neu in Betrieb genommenen Schubbootes und derjenigen des alten abzuwrackenden Bootes in Abweichung vom ersten Absatz 1:1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 292 vom 7. 12. 1995, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 11.