31996R2271

Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 309 vom 29/11/1996 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/96 DES RATES vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73c, 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen.

Die Gemeinschaft bemüht sich um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, einschließlich der Beseitigung jeglicher Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.

Ein Drittland hat Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterstehen.

Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht und behindern die Verwirklichung der zuvor genannten Ziele.

Solche Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung oder drohen diese zu beeinträchtigen; sie haben ferner nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausüben.

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.

Die gemäß dieser Verordnung erbetene Übermittlung von Informationen hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, um die Übermittlung gleichartiger Informationen an seine Behörden zu bitten.

Der Rat hat die Gemeinsame Aktion 96/668/GASP vom 22. November 1996 (2) angenommen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz derjenigen natürlichen und juristischen Personen ergreifen, deren Interessen durch die vorgenannten Gesetze und die darauf beruhenden Maßnahmen beeinträchtigt werden, soweit diese Interessen nicht durch diese Verordnung geschützt werden.

Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung durch einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind erforderlich, um Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu verwirklichen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß bestimmter Vorschriften dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne des Artikels 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen.

Der Rat kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c) dem Anhang zu dieser Verordnung Gesetze hinzufügen oder hieraus streichen.

Artikel 2

Werden die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen einer Person im Sinne des Artikels 11 durch die im Anhang aufgeführten Gesetze oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, so unterrichtet die betreffende Person die Kommission entsprechend binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie eine solche Information erlangt hat; soweit die Interessen einer juristischen Person beeinträchtigt werden, gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben (3).

Auf Ersuchen der Kommission unterbreitet die betreffende Person alle entsprechend dem Ersuchen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung sachdienlichen Informationen binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Alle Informationen werden der Kommission entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt. Bei direkter Übermittlung an die Kommission unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Person, die die Information übermittelt hat, ansässig oder eingetragen ist.

Artikel 3

Alle gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet.

Informationen vertraulicher Art oder Informationen, die auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter das Berufsgeheimnis. Ohne ausdrückliche Zustimmung der übermittelnden Person gibt die Kommission sie nicht weiter.

Die Weitergabe derartiger Informationen ist erlaubt, wenn die Kommission dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Bei der Weitergabe muß dem berechtigten Interesse des Betreffenden an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht entgegen. Eine derartige Weitergabe ist nicht erlaubt, wenn dies mit dem ursprünglichen Zweck einer solchen Information nicht vereinbar ist.

Wird die Vertraulichkeit nicht gewahrt, ist der Übermittler der Information je nach Lage des Falls berechtigt zu erwirken, daß die Information gelöscht, nicht berücksichtigt oder berichtigt wird.

Artikel 4

Entscheidungen von außergemeinschaftlichen Gerichten oder von außergemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden, die den im Anhang aufgeführten Gesetzen und den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar.

Artikel 5

Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Betroffenen Personen kann es nach den Verfahren der Artikel 7 und 8 genehmigt werden, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Die Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Ist hinreichend erwiesen, daß der Umstand, daß Forderungen oder Verboten nicht nachgekommen wird, einer natürlichen oder juristischen Person schweren Schaden zufügen würde, so unterbreitet die Kommission dem in Artikel 8 genannten Ausschuß unverzüglich einen Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Artikel 6

Jede Person im Sinne von Artikel 11, die an einer Tätigkeit gemäß Artikel 1 teilnimmt, hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind.

Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.

Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt für nach diesem Artikel eingeleitete Verfahren und ergangene Urteile. Schadensersatz kann nach Maßgabe von Titel II Abschnitte 2 bis 6 sowie gemäß Artikel 57 Absatz 3 dieses Übereinkommens durch gerichtliche Verfahren erlangt werden, die vor den Gerichten des Mitgliedstaats eingeleitet werden, in dem die Person, die Stelle oder die Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, Vermögenswerte besitzt.

Unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Mittel und im Einklang mit dem geltenden Recht könnte die Erlangung von Schadensersatz durch die Beschlagnahme und den Verkauf von Vermögenswerten, die diese Personen, Stellen oder Personen, die in deren Auftrag handeln oder als Vermittler auftreten, innerhalb der Gemeinschaft besitzen, einschließlich der Aktien und Anteile erfolgen, die an einer in der Gemeinschaft eingetragenen juristischen Person gehalten werden.

Artikel 7

Zur Durchführung dieser Verordnung

a) unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat umgehend und in vollem Umfang über die Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen, und zwar auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen; sie veröffentlicht regelmäßig einen ausführlichen Bericht hierüber;

b) erteilt die Kommission Genehmigungen unter den in Artikel 5 genannten Voraussetzungen; bei der Festsetzung der Fristen für die Stellungnahme des Ausschusses trägt sie in vollem Umfang den Fristen Rechnung, die von den Personen einzuhalten sind, denen eine Genehmigung erteilt werden soll;

c) ergänzt oder streicht die Kommission gegebenenfalls Verweise auf Verordnungen oder andere Rechtsakte, die auf die im Anhang aufgeführten Gesetze zurückgehen und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;

d) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Entscheidungen, auf die die Artikel 4 und 6 Anwendung finden;

e) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2.

Artikel 8

Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b) und c) wird die Kommission durch einen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, sofern sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die geplanten Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder wird keine Stellungnahme abgegeben, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Vorlage beim Rat an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander von den im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt für

1. alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig (4) und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

2. alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind,

3. alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 genannten natürlichen und juristischen Personen (5),

4. alle übrigen natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,

5. alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) Stellungnahme vom 25. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996).

(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(3) Die Informationen sind an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Generaldirektion I, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel (Fax: (32-2)295 65 05).

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet die Formulierung "in der Gemeinschaft ansässig sind" folgendes: für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten, der unmittelbar dem Zeitpunkt vorangeht, zu dem nach dieser Verordnung eine Verpflichtung entsteht oder ein Recht ausgeübt wird, rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnhaft.

(5) Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 16).

ANHANG

GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSAKTE (1) gemäß Artikel 1

LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

GESETZE

1. "National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993", Title XVII - "Cuban Democracy Act 1992", sections 1704 and 1706

Vorschriften:

Die Anforderungen sind in Titel I des "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996" niedergelegt (siehe unten).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Die Haftungsfälle sind nun im "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996" enthalten (siehe unten).

2. "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996"

Titel I

Vorschriften:

Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, daß keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, daß keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, daß kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne daß die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, daß diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, daß kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie daß keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen USA-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.

Titel III und Titel IV

Vorschriften:

Abstellung illegaler Geschäfte ("trafficking") mit Vermögen, das zuvor im Besitz von Staatsangehörigen der USA (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der USA erworben haben) war und von dem kubanischen Regime enteignet worden ist. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten.)

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die auf Urteile/Entscheidungen hinauslaufen, die für die US-Streitpartei eine Entschädigung in mehrfacher Höhe vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.

3. "Iran and Libya Sanctions Act of 1996"

Vorschriften:

Über einen Zeitraum von zwölf Monaten dürfen in Iran oder Libyen keine Investitionen von mehr als 40 Mio. US-Dollar getätigt werden, die unmittelbar und erheblich dazu beitragen, daß Iran oder Libyen seine Erdölressourcen weiter erschließen kann. (Unter den Begriff "Investitionen" fallen dabei der Abschluß von Verträgen mit dem Ziel einer solchen Erschließung, deren Gewährleistung, deren Nutzung zur Erzielung von Gewinnen oder der Erwerb eines entsprechenden Eigentumsanteils.)

N.B: Vor dem 5. August 1996 vertraglich vereinbarte Investitionen sind ausgenommen.

Einhaltung des Embargos gegen Libyen gemäß den Entschließungen 748(1992) und 883(1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (2).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen des Präsidenten der USA zur Beschränkung von Einfuhren in oder Beschaffungen für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Regierungsmitteln, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von Finanzinstituten der USA, Ausfuhrbeschränkungen seitens der USA oder Verweigerung der Unterstützung durch die Export-Import-Bank.

VERORDNUNGEN

1. 1 CFR (Code of Federal Regulations) Ch. V (7-1-95 edition) Part 515 - Cuban Assets Control Regulations, subpart B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) and G (Penalties)

Vorschriften:

Die Verbote sind in Titel I des "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996" niedergelegt (siehe oben). Darüber hinaus werden Lizenzen und/oder Genehmigungen für Kuba betreffende Wirtschaftstätigkeiten verlangt.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Bußgelder, Verlust von Eigentum oder Rechten, Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung.

(1) Weitere Auskünfte zu den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen sind erhältlich bei der Europäischen Kommission, Generaldirektion I.E.3, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel (Fax: (32-2)-295 65 05).

(2) Vgl. Umsetzung dieser Entschließung durch die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates (ABl. Nr. L 295 vom 30. 11. 1993, S. 1).