31996R1404

Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/1996 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1404/96 DES RATES vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Finanzierungsinstrument für die Umwelt LIFE wird in mehreren Phasen durchgeführt; die erste Phase endet am 31. Dezember 1995.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 (5) unterbreitet die Kommission Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf Verbesserungen für eine Fortführung der Maßnahme über die erste Phase hinaus.

Wegen des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft sollte eine zweite Phase von vier Jahren, die am 31. Dezember 1999 endet, durchgeführt werden.

Die Erfahrungen der ersten Phase von LIFE haben gezeigt, daß die Anstrengungen gebündelt werden müssen, indem die Maßnahmenbereiche, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, genauer festgelegt werden, und daß die Verwaltungsverfahren verbessert und die Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen präziser beschrieben werden sollten.

Die Effizienz und die Transparenz der Verfahren zur Durchführung von LIFE sowie der Verfahren zur Information der Öffentlichkeit und der potentiellen Beihilfeempfänger müssen verbessert werden.

Die vorbereitenden Maßnahmen sollten sich auf die Förderung gemeinsamer staatenübergreifender Maßnahmen, die Zusammenarbeit und den Transfer von Know-how zwischen staatlichen Einrichtungen (auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene) und/oder nicht-staatlichen Einrichtungen und/oder sozioökonomischen Akteuren beziehen.

In den Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits ist eine Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen - insbesondere im Umweltbereich - vorgesehen.

Die genannten Länder Mittel- und Osteuropas sollten selbst für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen; jedoch kann die Gemeinschaft, soweit dies in bestimmten Fällen angezeigt ist und sich mit den Vorschriften über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den entsprechenden Assoziierungsabkommen vereinbaren läßt, beschließen, den nationalen Beitrag des betreffenden Landes durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags aufzustocken.

In Drittländern, die an das Mittelmeer oder die Ostsee angrenzen, außer den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, besteht ein Bedarf an technischer Hilfe und Maßnahmen mit Demonstrationscharakter.

In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend LIFE genannt.

Allgemeines Ziel von LIFE ist es, zur Entwicklung und gegebenenfalls Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft beizutragen.

Artikel 2

Für eine finanzielle Unterstützung durch LIFE kommen folgende Aktionsbereiche in Betracht:

1. Maßnahmen in der Gemeinschaft:

a) Maßnahmen zur Erhaltung der Natur:

Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (*), die für die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (**) und der Richtlinie 92/43/EWG sowie insbesondere für die Schaffung des europäischen Netzes Natura 2000 erforderlich sind;

b) andere Maßnahmen zur Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft:

i) Maßnahmen mit innovativem Charakter oder mit Demonstrationscharakter zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der industriellen Tätigkeiten;

ii) Maßnahmen mit Demonstrations- oder Anstoßcharakter oder Technische-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von örtlichen Gebietskörperschaften mit dem Ziel, die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Raumordnungspolitik und die Flächennutzungsplanung zu fördern und damit einen Beitrag zu einer umweltverträglichen Entwicklung zu leisten;

iii) vorbereitende Maßnahmen als Beitrag zur Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft, und zwar insbesondere

- Schutz und rationelle Bewirtschaftung von Küstengebieten, von Flüssen, deren Mündung in Küstengebieten liegt, einschließlich ihrer etwaigen Feuchtgebiete, sowie nachhaltige Bewirtschaftung dieser Gebiete und Flüsse;

- Verringerung von Abfällen, vor allem von toxischen und gefährlichen Abfällen;

- Schutz der Wasserressourcen und Gewässerbewirtschaftung, einschließlich der Behandlung von Abwasser bzw. kontaminiertem Wasser;

- Maßnahmen gegen Luftverschmutzung und Übersäuerung sowie gegen Ozon in der Troposphäre.

2. Maßnahmen in Drittländern, die an das Mittelmeer oder an die Ostsee angrenzen, außer den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben:

a) technische Unterstützung bei der Schaffung der im Umweltbereich erforderlichen administrativen Strukturen sowie bei der Entwicklung ihrer Umweltpolitik und von Aktionsprogrammen zugunsten der Umwelt;

b) Erhaltung bzw. Wiederherstellung von bedeutenden Lebensräumen bedrohter Arten der Flora und Fauna nach Naturschutzgesichtspunkten;

c) Maßnahmen mit Demonstrationscharakter zur Förderung einer umweltverträglichen Entwicklung.

3. Begleitmaßnahmen, die für die Überwachung, Bewertung oder Förderung von Maßnahmen während der ersten Phase und gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlich sind, sowie Verbreitung von Informationen über die mit den Maßnahmen gesammelten Erfahrungen und über deren Ergebnisse.

(*) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

(**) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG (ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 9)."

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 1996 und endet am 31. Dezember 1999.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der zweiten Phase beläuft sich für den Zeitraum 1996 bis 1999 auf 450 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) In den späteren für die Durchführung von LIFE vorgesehenen Zeiträumen muß der Bezugsrahmen innerhalb des geltenden Finanzrahmens der Gemeinschaft liegen.

(3) Der Rat wird anhand eines Berichts, den ihm die Kommission vor dem 30. September 1997 übermittelt, vor dem 31. Dezember 1997 den als Bezugsrahmen dienenden Betrag daraufhin prüfen, ob dieser Betrag gegebenenfalls nach den im Vertrag festgelegten Verfahren im Rahmen der Finanziellen Vorausschau unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge zu ändern ist.

Artikel 8

(1) Die Mittel für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen werden wie folgt aufgeteilt:

a) 46 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a),

b) 46 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b), wobei höchstens 12 % für Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer iii) vorgesehen werden,

c) 5 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 2,

d) 3 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3.

(2) Die gemeinschaftliche Unterstützung für die in Artikel 2 Nummer 1 sowie Nummer 2 Buchstaben b) und c) genannten Maßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschußfähigen Kosten.

Dieser Satz beträgt in Ausnahmefällen

- höchstens 30 % der Kosten von Maßnahmen mit einem voraussichtlich erheblichen Einnahmeneffekt. In diesem Fall muß der Finanzierungsbeitrag der Empfänger mindestens genauso hoch sein wie die Unterstützung durch die Gemeinschaft;

- höchstens 75 % der Kosten von Maßnahmen, die in der Europäischen Union prioritären natürlichen Lebensräumen oder prioritären Arten im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder den in der Richtlinie 79/409/EWG genannten vom Aussterben bedrohten Vogelarten zugute kommen.

(3) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Maßnahmen der technischen Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sowie für die Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3 kann bis zu 100 % der Kosten dieser Maßnahmen betragen."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschläge für zu finanzierende Maßnahmen. Bei Maßnahmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Behörde oder Stelle befindet.

Anträge sind der Kommission bis zum 31. Januar zu unterbreiten. Die Kommission befindet über diese Anträge bis zum 31. Juli.

(2) Die Kommission kann jedoch natürliche oder juristische Personen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufrufen, Zuschußanträge für Maßnahmen einzureichen, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.

(3) Anträge von Drittländern sind von den zuständigen nationalen Behörden bei der Kommission einzureichen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der im Rahmen von Interessenbekundungen eingegangenen Vorschläge sowie der von Drittländern unterbreiteten Anträge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(5) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) und deren flankierende Maßnahmen unterliegen dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 92/43/EWG; die anderen LIFE-Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung genehmigt. Die Kommission unterrichtet die in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG bzw. Artikel 13 dieser Verordnung bezeichneten Ausschüsse über die Anwendung der Kriterien des Artikels 9a.

Die genehmigten Maßnahmen sind

- bei Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft Gegenstand einer Rahmenentscheidung der Kommission, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und ausgewählte Vorschläge betrifft, und gleichzeitig Gegenstand von Einzelentscheidungen, die an die Mittelempfänger gerichtet sind und spezifische Maßnahmen betreffen;

- bei Maßnahmen in Drittländern Gegenstand eines Vertrags oder einer Vereinbarung, in dem/der die Rechte und Pflichten der Partner festgelegt werden und der/die mit den Mittelempfängern abgeschlossen wird, die mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme beauftragt sind.

(6) Die Höhe der finanziellen Unterstützung, die Einzelheiten der Finanzierung und der Kontrolle sowie alle technischen Durchführungsanforderungen werden je nach Art und Form der genehmigten Maßnahmen bestimmt und in der Entscheidung der Kommission oder im Vertrag bzw. in der Vereinbarung mit den Mittelempfängern festgelegt."

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9a

(1) Die vorgeschlagenen und in Artikel 2 bezeichneten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Vertrags und des Gemeinschaftsrechts entsprechen und folgende Kriterien erfuellen:

a) Allgemeine Kriterien für Maßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft:

- Die Maßnahmen müssen für die Gemeinschaft von Interesse sein und einen erheblichen Beitrag zur Umsetzung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft leisten.

- Sie müssen von technisch und finanziell zuverlässigen Partnern durchgeführt werden.

- Ihre Durchführbarkeit hinsichtlich der technischen Vorschläge, des Managements (Zeitplanung, Mittelvolumen) und der Wirtschaftlichkeit muß gesichert sein.

- Ein weiteres Kriterium könnte die Frage sein, ob ein Beitrag zu einem multinationalen Konzept geleistet wird, da sich solch ein Konzept im Vergleich zu einem nationalen Ansatz günstig auf die Durchführbarkeit, die Logik und die Kosten auswirken dürfte.

b) Besondere Kriterien für Maßnahmen in der Gemeinschaft:

i) Die Naturerhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) müssen ausgerichtet sein auf

- die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagenen Gebiete oder

- die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG eingestuften Gebiete oder

- die Arten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG genannt sind.

ii) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer industriellen Tätigkeit müssen geeignete Kriterien des nachstehenden Kriterienkatalogs erfuellen, also

- Lösungen für ein Problem aufzeigen, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist,

- einen technisch innovativen Charakter haben und einen Fortschritt darstellen,

- exemplarischen Charakter haben und gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt darstellen,

- eine stärkere Verbreitung und Anwendung umweltfreundlicher Praktiken und Technologien bewirken können,

- der Entwicklung und dem Transfer eines Know-hows dienen, das in identischen oder ähnlichen Situationen angewandt werden kann,

- unter Umweltgesichtspunkten ein potentielles zufriedenstellendes Kosten/Nutzen-Verhältnis aufweisen.

iii) Die Maßnahmen zugunsten örtlicher Gebietskörperschaften müssen geeignete Kriterien des nachstehenden Kriterienkatalogs erfuellen, also

- Lösungen für ein Problem aufzeigen, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist,

- die Neuartigkeit der vorgesehenen Maßnahmen anhand der angewandten Methoden belegen,

- exemplarischen Charakter haben und gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt darstellen,

- die Zusammenarbeit im Umweltbereich fördern.

iv) Die vorbereitenden Maßnahmen müssen der Vorbereitung von Maßnahmen dienen, die mehr struktureller Natur sind.

c) Kriterien für Maßnahmen in Drittländern: Sie müssen

- für die Gemeinschaft von Interesse sein; dies gilt insbesondere für deren Beiträge zur Verwirklichung regionaler und internationaler Bestrebungen und Vereinbarungen,

- zur Verwirklichung eines Konzepts beitragen, das die umweltverträgliche Entwicklung auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene fördert,

- Lösungen für Umweltprobleme aufzeigen, die in der Region und dem betreffenden Sektor weit verbreitet sind,

- die grenzüberschreitende, staatenübergreifende oder regionale Zusammenarbeit verstärken,

- die Durchführbarkeit hinsichtlich der technischen Vorschläge, des Managements (Zeitplanung, Mittelvolumen) und der Wirtschaftlichkeit sicherstellen,

- von technisch und finanziell zuverlässigen Partnern durchgeführt werden.

(2) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) gestellte Anträge, bei denen die einschlägigen besonderen Kriterien nach Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) nicht erfuellt sind, kommen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung im Rahmen von LIFE nicht in Betracht.

Artikel 9b

Bei Anträgen für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern i), ii) und iii) sind folgende Kosten nicht zuschußfähig:

- Kosten von Studien, die nicht speziell unter der Zielsetzung der zu finanzierenden Maßnahmen erstellt wurden,

- Kosten von großen Infrastrukturinvestitionen oder von Investitionen nichtinnovativer struktureller Art,

- Kosten von Aktivitäten der Forschung und technologischen Entwicklung,

- Kosten von bereits industriell erprobten Aktivitäten."

6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Gewährleistung des Erfolgs der Maßnahmen, welche die Empfänger der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft durchführen, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um

- nachzuprüfen, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen korrekt und entsprechend dieser Verordnung ausgeführt worden sind;

- Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu verfolgen;

- infolge von Mißbrauch oder Nachlässigkeit unberechtigt vereinnahmte Mittel wiedereinzufordern."

7. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung für eine Maßnahme kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie eine Unregelmäßigkeit - wozu auch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gehört - feststellt oder wenn sich ergibt, daß ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist."

8. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission stellt eine wirksame Überwachung der Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen sicher; dies schließt die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein. Die Überwachung erfolgt anhand von Berichten, die nach von der Kommission und dem Empfänger vereinbarten Verfahren erstellt werden, sowie anhand von Stichprobenkontrollen."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

Auf der Basis zusätzlicher Kredite ist das LIFE-Instrument auch den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (AMOEL) zugänglich; dabei gelten die Bedingungen, die in den Zusatzprotokollen zu den noch abzuschließenden oder bereits geschlossenen Assoziierungsabkommen hinsichtlich der Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen niedergelegt sind."

10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Bis zum 31. Dezember 1998 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Verwendung der bewilligten Mittel sowie Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf eine Fortführung der Maßnahme über die zweite Phase hinaus.

Der Rat beschließt gemäß dem Vertrag über die Durchführung der dritten Phase ab dem 1. Januar 2000."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. C 184 vom 18. 7. 1995, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 18 vom 22. 2. 1996.

(3) ABl. Nr. C 100 vom 2. 4. 1996.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 134 vom 6. 5. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 1996 (ABl. Nr. C 181 vom 24. 6. 1996).

(5) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 1.