31996R1292

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

Amtsblatt Nr. L 166 vom 05/07/1996 S. 0001 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/96 DES RATES vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Nahrungsmittelhilfe ist nach wie vor ein wichtiger Aspekt der Gemeinschaftspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Nahrungsmittelhilfe muß in die Politik der Entwicklungsländer eingebunden sein, die auf die Erhöhung der Ernährungssicherheit abzielt, und zwar vor allem durch die Einführung von Ernährungsstrategien zur Linderung der Armut, mit denen die Nahrungsmittelhilfe letztlich überfluessig gemacht werden soll.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten stimmen ihre Entwicklungszusammenarbeit hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfeprogramme und der spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit genau ab; die Gemeinschaft ist mit ihren Mitgliedstaaten bestimmten internationalen Abkommen in diesem Bereich, insbesondere dem Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, beigetreten.

Einer langfristigen Ernährungssicherheit auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf der Ebene der Privathaushalte, die für alle einen dauerhaften Zugang zu einer Ernährung sicherstellt, die ein aktives und gesundes Leben ermöglicht, kommt bei der Bekämpfung der Armut eine entscheidende Bedeutung zu. Sie sollte daher Schwerpunkt bei allen für die Entwicklungsländer bestimmten Programmen sein.

Die Nahrungsmittelhilfe darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die normalen Produktions- und kommerziellen Einfuhrstrukturen der Empfängerländer haben.

Als wichtige Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft müssen die Nahrungsmittelhilfe und die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit bei allen Gemeinschaftsstrategien berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben könnten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftsreformen und die Strukturanpassung.

Die unterschiedliche Rolle von Frauen und Männern bei der Ernährungssicherung der Privathaushalte sollte in den Programmen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit systematisch berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, Frauen und lokale Gemeinschaften an den Bestrebungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Privathaushalte stärker zu beteiligen.

Die Nahrungsmittelhilfe muß ein wirksames Instrument sein, um den Zugang zu ausreichender und angemessener Ernährung zu gewährleisten und die Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung zu verbessern; sie muß vor allem bei Ernährungskrisen den Ernährungsgewohnheiten entsprechen und mit den örtlichen Produktions- und Handelssystemen in Einklang stehen und muß voll in die Entwicklungspolitik integriert sein.

Das Instrument der Nahrungsmittelhilfe ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinschaftlichen Politik der Präventiv- und Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf Krisensituationen in den Entwicklungsländern, und in diesem Rahmen müssen beim Einsatz dieses Instruments seine möglichen sozialen und politischen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Nahrungsmittelhilfemaßnahmen können zu dauerhaften Lösungen nur beitragen, wenn sie in Entwicklungsmaßnahmen eingebunden sind, die den örtlichen Produktions- und Handelsprozeß wieder in Gang bringen können.

Die Kapazität zur Analyse, Diagnose, Programmierung und Überwachung der Nahrungsmittelhilfe ist zu verbessern, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und negative Auswirkungen auf die einheimischen Produktions-, Verteilungs-, Beförderungs- und Vermarktungskapazitäten zu vermeiden.

Die Nahrungsmittelhilfe sollte zu einem echten Instrument der Gemeinschaftspolitik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern gemacht werden, das es der Gemeinschaft vor allem ermöglicht, mehrjährige Kooperationsprojekte voll in Angriff zu nehmen.

Die Gemeinschaft sollte deshalb regelmäßige globale Hilfeleistungen gewährleisten können und in der Lage sein, sich in entsprechenden Fällen gegenüber den betreffenden Ländern und internationalen Organisationen zu verpflichten, im Rahmen spezifischer an Entwicklungspolitiken gebundener Mehrjahresprogramme Mindestmengen an Erzeugnissen zu liefern.

Die Unterstützung der von den Entwicklungsländern zur Ernährungssicherung unternommenen Anstrengungen durch die Gemeinschaft kann verstärkt werden durch eine größere Flexibilität der Nahrungsmittelhilfe, so daß es unter bestimmten Bedingungen möglich ist, die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen durch eine Finanzhilfe zugunsten von Maßnahmen abzulösen, die auf die Ernährungssicherheit und vor allem auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelerzeugung im Einklang mit den ökologischen Erfordernissen und den Interessen der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und der Fischer abzielen.

Die Gemeinschaft kann der notleidenden Land- und Stadtbevölkerung in den Entwicklungsländern durch eine Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit Hilfe leisten, und zwar durch Ankauf von Nahrungsmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichem Gerät, landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und angemessenen Produktionsmitteln sowie durch Lagerhaltungsprogramme, Frühwarnsysteme, Bereitstellungsprogramme, Beratung und technische und finanzielle Hilfe.

Regionale Konzepte zur Ernährungssicherung, unter anderem lokale Ankäufe, sollten weiter unterstützt werden, um die natürliche Komplementarität der Länder derselben Region zu nutzen. Die Politiken zur Ernährungssicherung sollten im Interesse der Förderung des regionalen Nahrungsmittelhandels und der Integration eine regionale Dimension erhalten.

Durch den Kauf von Nahrungsmitteln auf lokaler Ebene lassen sich die Ineffizienz, die Kosten und die Umweltbeeinträchtigungen verringern, die mit der weltweiten Beförderung großer Nahrungsmittelmengen verbunden sein können.

Das genetische Potential und die biologische Vielfalt der Nahrungsmittelproduktion müssen erhalten bleiben.

Die Nahrungsmittelhilfepolitik der Gemeinschaft muß sich den geopolitischen Veränderungen und den in zahlreichen Empfängerländern stattfindenden wirtschaftlichen Reformen anpassen.

Es sollte eine Liste der Länder und Organisationen zusammengestellt werden, die für Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft in Betracht kommen.

Zu diesem Zweck ist außerdem die Möglichkeit vorzusehen, den internationalen und regionalen Organisationen sowie den Nichtregierungsorganisationen eine Gemeinschaftshilfe zur Verfügung zu stellen. Die Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen, die die Gewähr für einen erfolgreichen Abschluß der Nahrungsmittelhilfeaktionen bieten.

Um die Durchführung von einigen der geplanten Vorschriften zu erleichtern und die Anpassung an die Politik des Empfängerlandes im Bereich der Ernährungssicherheit zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit vorzusehen.

Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen festgelegt werden, wobei die Ausführungsmodalitäten den Besonderheiten der einzelnen Empfängergebiete anzupassen sind, jedoch der Rahmen einer gemeinsamen politischen Zielsetzung und Strategie beizubehalten ist.

Um eine bessere Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe zu gewährleisten, die den Interessen und Bedürfnissen der Empfängerländer mehr entspricht, und um die Beschlußfassungs- und Durchführungsverfahren zu verbessern, sind folgende Verordnungen zu ersetzen: Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3), Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung (4), Verordnung (EWG) Nr. 2507/88 des Rates vom 4. August 1988 über die Durchführung von Vorratsprogrammen und die Einrichtung von Frühwarnsystemen (5), Verordnung (EWG) Nr. 2508/88 des Rates vom 4. August 1988 über die Durchführung von Kofinanzierungsmaßnahmen bei Nahrungsmittel- oder Saatgutkäufen von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (6) und Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (7) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziele und allgemeine Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe und die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in der Absicht, der durch schwerwiegende Nahrungsmitteldefizite oder durch Ernährungskrisen verursachten Ernährungsunsicherheit in angemessener Weise zu begegnen, Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit zugunsten der Entwicklungsländer durch.

Humanitäre Nahrungsmittelhilfemaßnahmen werden nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe durchgeführt und fallen nicht unter diese Verordnung. Bei schweren Krisen werden alle Instrumente der Hilfepolitik der Gemeinschaft in enger Abstimmung zugunsten der betroffenen Bevölkerung eingesetzt.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden auf ihre Durchführung hin überprüft, wenn eine Analyse ergeben hat, daß dieses Instrument im Vergleich zu anderen verfügbaren Hilfsmitteln der Gemeinschaft, die nachhaltige Wirkung auf die Nahrungsmittelsicherheit und -hilfe haben können, zweckmäßig und effizient ist; die Durchführung wird auf die anderen Hilfsmittel abgestimmt.

Die Kommission wacht darüber, daß die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in enger Abstimmung mit den Maßnahmen der anderen Geber durchgeführt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Nahrungsmittelhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit haben insbesondere folgendes zum Ziel:

- Förderung der Ernährungssicherheit insbesondere der armen Bevölkerung in den Entwicklungsländern und -regionen auf der Ebene der Privathaushalte sowie auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene;

- Hebung des Ernährungsniveaus der Bevölkerung der Empfängerländer und Verbesserung des Zugangs dieser Bevölkerung zu einer ausgewogenen Ernährung;

- Berücksichtigung der Bemühungen um eine Gewährleistung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung;

- Verbesserung der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln für die Bevölkerungen;

- Beitrag zur ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des ländlichen und städtischen Raums der Empfängerländer, wobei der Rolle der Frauen und Männer auf der Ebene der Privathaushalte und in der sozialen Struktur besondere Aufmerksamkeit zukommt. Die Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft sollen letztendlich bewirken, daß die Empfänger eine aktive Rolle bei der Gestaltung der eigenen Entwicklung übernehmen;

- Unterstützung der Anstrengungen, die die Empfängerländer zur Verbesserung der Nahrungsmittelerzeugung auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien unternehmen;

- Verringerung ihrer Abhängigkeit von der Nahrungsmittelhilfe;

- Förderung ihrer ernährungspolitischen Eigenständigkeit entweder durch Erhöhung der Erzeugung oder durch Stärkung der Kaufkraft;

- Beitrag zu den entwicklungsorientierten Initiativen zur Bekämpfung der Armut.

(4) Die Hilfe der Gemeinschaft muß so weit wie möglich in die Entwicklungspolitiken, vor allem im Sektor Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, sowie in die Ernährungsstrategien der betreffenden Länder eingebunden sein. Die Gemeinschaftshilfe dient der Unterstützung der von den Empfängerländern entwickelten Strategien im Bereich der Armutsbekämpfung, der Ernährung, der reproduktiven Gesundheitsfürsorge, des Umweltschutzes und der Rehabilitation, wobei besonders auf die Kontinuität der Programme zu achten ist, vor allem wenn das Land gerade eine Notlage überwunden hat. Diese Hilfe darf, unabhängig davon, ob sie verkauft oder kostenlos verteilt wird, auf dem einheimischen Markt nicht zu Störungen führen.

TITEL I

Nahrungsmittelhilfemaßnahmen

Artikel 2

(1) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse sowie alle anderen Maßnahmen müssen den Ernährungsgewohnheiten der begünstigten Bevölkerung soweit wie möglich entsprechen und dürfen für das Land, dem die Hilfe gewährt wird, keine negativen Auswirkungen haben.

Bei der Auswahl der Erzeugnisse ist darauf zu achten, daß einer größtmöglichen Zahl von Menschen durch eine größtmögliche Menge von Nahrungsmitteln geholfen wird, wobei die Qualität der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, um ein angemessenes Ernährungsniveau zu gewährleisten.

Bei der Wahl der im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse und der Modalitäten für die Bereitstellung und Verteilung wird insbesondere den im Empfängerland herrschenden sozialen Rahmenbedingungen des Zugangs - namentlich der sozial schwächsten Gruppen - zu Nahrungsmitteln sowie der Rolle der Frau in der Familie Rechnung getragen.

(2) Die Nahrungsmittelhilfe wird in erster Linie aufgrund einer objektiven Einschätzung des tatsächlichen, diese Hilfe rechtfertigenden Bedarfs gewährt, sofern sie die einzige geeignet erscheinende Möglichkeit ist, die Ernährungssicherheit von Gruppen zu erhöhen, die ihr Nahrungsmitteldefizit nicht aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln decken können. Zu diesem Zweck werden nachstehende Kriterien berücksichtigt, ohne daß andere relevante Überlegungen ausgeschlossen werden:

- Nahrungsmitteldefizite;

- Ernährungslage, gemessen an Indikatoren für die menschliche Entwicklung und an Ernährungsindikatoren;

- Pro-Kopf-Einkommen und Vorhandensein besonders bedürftiger Bevölkerungsschichten;

- Wohlstandsindikatoren der betroffenen Bevölkerungen;

- Zahlungsbilanzlage des Empfängerlandes;

- die wirtschaftliche und soziale Wirkung sowie die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme;

- Bestehen einer Strategie zur langfristigen Ernährungssicherheit im Empfängerland.

(3) Die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe wird gegebenenfalls an die Durchführung von kurzfristigen oder mehrjährigen Entwicklungsvorhaben, von sektoralen Maßnahmen oder von Entwicklungsprogrammen geknüpft, und zwar vorrangig von solchen, die im Rahmen einer Politik und Strategie der Ernährungssicherung der Förderung einer dauerhaften und langfristigen Nahrungsmittelerzeugung und Ernährungssicherheit in den Empfängerländern dienen. Gegebenenfalls kann die Hilfe unmittelbar zur Durchführung dieser Vorhaben, Maßnahmen oder Programme beitragen. Sind die im Rahmen der Gemeinschaftshilfe gelieferten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt, so ist die Komplementarität durch die Verwendung der Gegenwertmittel zu gewährleisten, die von der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Empfängerland oder gegebenenfalls der Einrichtung oder der Nichtregierungsorganisation, die Empfänger der Hilfe ist, festgelegt wird. Wird die Nahrungsmittelhilfe zur Unterstützung eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Entwicklungsprogramms eingesetzt, so kann sie in Form von mehrjährigen Lieferungen in Verbindung mit diesem Programm durchgeführt werden. Die Hilfe kann vor allem neben der Zuteilung von Grundnahrungsmitteln auch die Lieferung von Saatgut, Düngemitteln, Ackergerät, anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Grunderzeugnissen, die Bildung von Vorräten, technische und finanzielle Hilfe sowie Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.

(4) Die Nahrungsmittelhilfe kann mit dem Ziel gewährt werden, die Empfängerländer bei ihren Bemühungen um die Schaffung von Sicherheitsvorräten zu unterstützen, wobei die ländlichen und nationalen Vorräte als wesentlicher Bestandteil des Ernährungssicherheitsprogramms besonders zu beachten sind und gleichzeitig die Anlage von regionalen Vorräten vorzusehen ist.

(5) Die Gegenwertmittel werden in Abstimmung mit den anderen Instrumenten der Gemeinschaftshilfe verwaltet.

Gemäß den einschlägigen Entschließungen des Rates sind die aus verschiedenen Instrumenten der Entwicklungshilfe resultierenden Gegenwertmittel bei Ländern, in denen eine Strukturanpassung stattfindet, als Bestandteil einer einzigen und kohärenten Haushaltspolitik im Rahmen eines Reformprogramms zu verwalten.

In diesem Zusammenhang könnte die Gemeinschaft von der Festlegung der Gegenwertmittel zu einer globaleren Zuweisung übergehen, und zwar sobald Fortschritte bei der Leistungsfähigkeit der Kontrollinstrumente, bei Haushaltsplanung und -ausführung sowie bei der Internalisierung der Prüfung der Staatsausgaben erzielt werden. Unbeschadet dieser Bestimmungen werden diese Mittel gemäß dem allgemeinen Verfahren für Mittel der Gemeinschaftshilfe verwaltet und vorrangig zur Unterstützung der politischen Strategien und Programme zur Ernährungssicherheit eingesetzt.

TITEL II

Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

Artikel 3

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Gemeinschaft zugunsten von Entwicklungsländern mit einem Nahrungsmitteldefizit Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit durchführen.

Diese Maßnahmen können von den Empfängerländern, von der Kommission, von internationalen oder regionalen Organisationen oder von Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.

Zweck dieser Maßnahmen ist es, mit Hilfe der verfügbaren Mittel die Erarbeitung und Umsetzung einer Ernährungsstrategie oder sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssicherheit der betroffenen Bevölkerung zu unterstützen und insbesondere die Länder mit niedrigem Einkommen und großem Nahrungsmitteldefizit dazu anzuregen, ihre Eigenversorgung mit Nahrungsmitteln zu erhöhen und ihre Abhängigkeit von Nahrungsmittelhilfe zu verringern. Sie müssen zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsschichten in den betreffenden Ländern beitragen.

Die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit werden in Form einer finanziellen und technischen Hilfe nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durchgeführt. Bei der Planung und Überprüfung dieser Maßnahmen wird darauf geachtet, daß sie mit den Zielen und Aktionen, die durch andere Instrumente der gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe finanziert werden, in Einklang stehen und diese ergänzen. Diese Maßnahmen müssen in eine mehrere Jahre umfassende Planung eingebunden werden.

Artikel 4

Aufgrund dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit zugunsten von Entwicklungsländern, die für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft in Betracht kommen, für einen Teil oder die gesamte Menge der Nahrungsmittelhilfe, die ihnen zugeteilt wurde oder zugeteilt werden könnte, direkt oder über internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden; dabei werden insbesondere die Veränderungen in der Produktion, im Verbrauch und in den Vorratsmengen des betreffenden Landes sowie die Ernährungslage der Bevölkerung und die von anderen Gebern zugesagte Nahrungsmittelhilfe berücksichtigt.

Artikel 5

Bei den Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit handelt es sich um Maßnahmen der finanziellen und technischen Hilfe, die gemäß den Zielen nach Artikel 1 auf eine Verbesserung der dauerhaften und langfristigen Ernährungssicherheit abzielen und beispielsweise zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:

- Lieferung von Saatgut, Werkzeugen und von für die Nahrungsmittelerzeugung wichtigen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln;

- Maßnahmen zur Unterstützung des ländlichen Kreditwesens, insbesondere zugunsten von Frauen;

- Maßnahmen zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung;

- Anlegen von Vorräten auf geeigneter Ebene;

- Maßnahmen zur Vermarktung, Beförderung, Verteilung oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln;

- Unterstützung der Privatwirtschaft mit dem Ziel, die Handelsströme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu fördern;

- Aktivitäten im Bereich der angewandten Forschung und der Ausbildung vor Ort;

- Projekte zur Entwicklung einer umweltgerechten Nahrungsmittelerzeugung;

- flankierende Maßnahmen, Sensibilisierungsmaßnahmen, technische Unterstützung und Ausbildungsmaßnahmen vor Ort, insbesondere zugunsten von Frauen, Erzeuger- und Landarbeiterorganisationen;

- Maßnahmen zugunsten der Frauen und der Erzeugerorganisationen;

- Projekte zur Herstellung von Düngemitteln aus Roh- und Grundstoffen der Empfängerländer;

- Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Nahrungsmittelhilfestrukturen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen vor Ort.

TITEL III

Frühwarnsysteme und Vorratsprogramme

Artikel 6

Die Gemeinschaft kann bestehende einzelstaatliche Frühwarnsysteme im Zusammenhang mit der Ernährungslage in den Entwicklungsländern unterstützen und sich an der Verbesserung bestehender internationaler Frühwarnsysteme dieser Art beteiligen sowie in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 27 die Errichtung solcher Systeme übernehmen. Sie kann in diesen Ländern auch Beratungsprogramme durchführen, um Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gemäß dieser Verordnung oder entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, internationaler oder regionaler Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen.

Es ist sicherzustellen, daß bei diesen Maßnahmen die Kohärenz mit den übrigen Instrumenten der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft einschließlich der Verwendung der aus dem Verkauf der Nahrungsmittelhilfe stammenden Gegenwertmittel gewahrt wird und daß sie mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Diese Maßnahmen dienen dazu, die Ernährungssicherheit der Empfängerländer zu erhöhen. Sie müssen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsschichten dieser Länder beitragen und den von diesen Ländern festgelegten Entwicklungszielen, vor allem ihrer Nahrungsmittelpolitik, entsprechen.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen erfolgt in Form einer finanziellen und/oder technischen Hilfe nach den Kriterien und Verfahren dieser Verordnung.

Die von der Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der von internationalen Sonderorganisationen verwalteten bestehenden Programme und in Abstimmung mit ihnen im Hinblick auf ihre Durchführung überprüft.

Artikel 7

Ein Beitrag der Gemeinschaft zu Vorratsprogrammen und Frühwarnsystemen kann auf Antrag für Maßnahmen zugunsten von Entwicklungsländern, die für eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Betracht kommen, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen gewährt werden.

Artikel 8

Die Gemeinschaftshilfe kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:

- Systeme zur Frühwarnung und zur Erhebung von Daten über die Entwicklung der Ernten, der Vorräte, der Märkte, der Ernährungslage der Privathaushalte und der Anfälligkeit der Bevölkerung, um besser über die Ernährungslage der betreffenden Länder informiert zu sein;

- Maßnahmen zur Verbesserung der Lagersysteme, um die Verluste zu senken oder um sicherzustellen, daß in Notfällen genügend Lagermöglichkeiten bestehen. Diese Maßnahmen können zur Unterstützung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen oder Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit auch die Bereitstellung von infrastrukturellen Einrichtungen umfassen, insbesondere die Bereitstellung von Einsack-, Entlade-, Desinfektions-, Aufbereitungs- und Lagerungsanlagen, die zur Behandlung der Nahrungsmittel in diesen Ländern notwendig sind;

- Vorstudien und Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aktivitäten.

KAPITEL II

Durchführungsbestimmungen für die Nahrungsmittelhilfe, die Bevorratungs- und Frühwarnmaßnahmen und die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

Artikel 9

(1) Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

(2) Gemeinnützige Nichtregierungsorganisationen, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen

a) sofern es sich um europäische Nichtregierungsorganisationen handelt: in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach den dort geltenden Rechtsvorschriften als autonome Organisationen gebildet worden sein;

b) ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, im Empfängerland oder in Ausnahmefällen, wenn es sich um NRO mit internationalem Status handelt, in einem Drittland haben, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen;

c) ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere folgendes nachweisen:

- ihre Management- und Finanzierungskapazität;

- ihre technischen und logistischen Fähigkeiten im Hinblick auf die in Betracht gezogene Maßnahme;

- die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

- ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;

- ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im allgemeinen;

d) sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten.

Artikel 10

(1) Die Gemeinschaft kann sich an der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit im Sinne der Titel I, II und III (Kapitel I, II) beteiligen, die vom Empfängerland, der Kommission, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.

(2) Kofinanzierungsmaßnahmen können auf Antrag von Empfängerländern, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden, wenn eine solche Maßnahme am besten geeignet erscheint, die Ernährungssicherheit von Bevölkerungsgruppen zu erhöhen, die nicht in der Lage sind, ein Nahrungsmitteldefizit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu decken.

(3) Bei der Konzipierung der in den Titeln I, II und III definierten Maßnahmen wird vor allem folgendem Rechnung getragen:

- dem Bemühen um Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit bei der Planung des Projekts;

- der eindeutigen Definition und der Überwachung von Zielen und Indikatoren für die Erfuellung der Vorgaben.

Artikel 11

(1) Die Erzeugnisse werden auf dem Gemeinschaftsmarkt, im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geographischen Region angehört, bereitgestellt.

(2) In Ausnahmefällen können sie nach dem Verfahren des Artikels 27 auf dem Markt eines anderen, in Absatz 1 nicht vorgesehenen Landes bereitgestellt werden,

- wenn die gewünschte Menge oder Qualität eines Erzeugnisses weder auf dem Gemeinschaftsmarkt noch auf dem Markt eines Entwicklungslands verfügbar ist;

- wenn im Falle eines schwerwiegenden Nahrungsmitteldefizits der Maßnahme durch die Möglichkeit derartiger Käufe größere Wirksamkeit verliehen werden kann.

(3) Auf dem Binnenmarkt verfügbare Nahrungsmittel können auch auf dem Markt eines Entwicklungslands bereitgestellt werden, sofern die wirtschaftliche Effizienz im Vergleich zu einer Bereitstellung auf dem europäischen Markt gesichert ist.

(4) Bei Käufen im Empfängerland oder in einem Entwicklungsland muß sichergestellt sein, daß sie in dem betreffenden Land und in den Entwicklungsländern derselben Region weder zu Marktstörungen führen noch nachteilige Auswirkungen auf die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung haben. Diese Käufe müssen sich möglichst nahtlos in die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft gegenüber diesem Land einfügen, vor allem was die Förderung der Ernährungssicherheit dieses Landes oder der Region angeht.

Artikel 12

Bei Empfängerländern mit teilweise oder vollständig liberalisierter Nahrungsmitteleinfuhr muß die Gemeinschaftshilfe in Einklang mit der nationalen Politik und unter Vermeidung von Marktverzerrungen bereitgestellt werden.

In diesem Fall kann der Gemeinschaftsbeitrag durch Bereitstellung von Devisen zugunsten der betreffenden Länder geleistet werden, die privaten Unternehmen zur Verfügung zu stellen sind, sofern sich die Maßnahme in eine sozioökonomische Politik und eine Agrarpolitik einfügt, deren Ziel die Linderung der Armut ist (einschließlich der Einfuhrstrategie für Grundnahrungsmittel). Die Empfänger müssen die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel nachweisen. Kleinen und mittleren privaten Unternehmen wird Priorität eingeräumt, um die Komplementarität der Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission kann im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse Maßnahmen zur Besserstellung der kleinen und mittleren privaten Unternehmen beschließen.

Für diese Hilfen gelten die Grundsätze des Artikels 11.

Artikel 13

(1) Die Gemeinschaft kann die Kosten für die Beförderung der Nahrungsmittelhilfe übernehmen.

(2) Hält es die Kommission für angezeigt, daß die Gemeinschaft die Kosten für die interne Beförderung der Nahrungsmittelhilfe übernimmt, so berücksichtigt sie die folgenden allgemeinen Kriterien:

- schwerwiegendes Nahrungsmitteldefizit;

- Nahrungsmittelhilfelieferungen an Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit;

- Bestimmung der Nahrungsmittelhilfe für internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen gemäß Artikel 10;

- Notwendigkeit, der betreffenden Nahrungsmittelhilfemaßnahme größere Wirksamkeit zu verleihen.

(3) Wird die Nahrungsmittelhilfe im Empfängerland verkauft, so sollte die Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen die Kosten für die interne Beförderung übernehmen.

(4) Die Gemeinschaft kann bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Ausnahmefällen auch die Kosten für den Lufttransport übernehmen.

Artikel 14

Die Kosten der Verteilung an die eigentlichen Empfänger können von der Gemeinschaft übernommen werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Nahrungsmittelmaßnahmen notwendig ist.

Artikel 15

Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von Zuschüssen geleistet. Die Hilfe kann externe und örtlich anfallende Ausgaben einschließen, die zur Durchführung der Maßnahmen notwendig sind, unter anderem auch Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.

Etwaige Gegenwertmittel werden den in dieser Verordnung festgelegten Zielen entsprechend verwendet und im Einvernehmen mit der Kommission verwaltet. Die zuständige Behörde des Empfängerlandes führt über den Eingang und die Verwendung der Mittel Buch; sie ist rechenschaftspflichtig.

Artikel 16

Der Gemeinschaftsbeitrag kann auch für flankierende Maßnahmen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu verbessern; dazu gehören insbesondere Betreuungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Verteilungs- und Ausbildungsmaßnahmen vor Ort.

Artikel 17

Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, Zuschlägen, Aufträgen und Verträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union und der Empfängerländer zu gleichen Bedingungen offen. Für die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen kann sie durch die Kommission auf natürliche und juristische Personen der Länder ausgeweitet werden, in denen die Bereitstellung erfolgt.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung dieser Verordnung durch angemessene Publizität den offenen Charakter dieser Maßnahmen. Sie sorgt dafür, daß der Grundsatz der angemessenen Publizität auch auf die Tätigkeit der zwischengeschalteten Organisationen Anwendung findet.

Artikel 18

Die Kommission kann einen Vertreter beauftragen, in ihrem Namen Kofinanzierungsabkommen zu schließen.

Artikel 19

(1) Die Kommission legt die Bedingungen für die Zuteilung, die Bereitstellung und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.

(2) Die Hilfe wird nur gewährt, wenn die Empfängerländer oder internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen diese Bedingungen erfuellen.

Artikel 20

Die Kommission trifft alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme und der Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit erforderlichen Maßnahmen.

Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander jegliche notwendige Unterstützung und tauschen alle sachdienlichen Auskünfte aus.

KAPITEL III

Verfahren zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen und der Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, der Frühwarnsysteme und der Bevorratungsmaßnahmen

Artikel 21

(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit fest, welcher Anteil der gesamten Hilfe in Form von Getreide, die nach dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu erbringen ist, auf die Gemeinschaft entfällt.

(2) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in bezug auf die Hilfe in Form von Getreide im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens und sorgt dafür, daß der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mindestens die in dem genannten Übereinkommen vorgesehene Menge erreicht.

Artikel 22

Die Kommission sorgt nach dem Verfahren des Artikels 27 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe für

- die Aufstellung der Liste der Erzeugnisse, die als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt werden können;

- die Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung, die Überwachung und die Evaluierung;

- die Aufteilung der Erzeugnisse auf die einzelnen Empfängerländer nach Menge und Wert;

- gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Verwendungszwecks während der Durchführung der Programme.

Artikel 23

Die Beschlüsse

- über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe oder über eine Maßnahme zur Erhöhung der Ernährungssicherheit und die hierfür geltenden Bedingungen;

- über die Gewährung von Geldern für internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit;

- über die Gewährung einer Hilfe für ein Bevorratungsprogramm oder ein Frühwarnsystem

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 und in den Grenzen des Artikels 25 von der Kommission gefaßt.

Artikel 24

(1) Unter Beachtung der in Artikel 21 genannten Ratsbeschlüsse und der gemäß Artikel 22 gefaßten Beschlüsse beschließt die Kommission

a) die Maßnahmen, mit denen Krisen oder schwerwiegenden Nahrungsmitteldefiziten begegnet werden kann, die durch eine das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung ernstlich gefährdende Hungersnot oder die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot in einem Land gekennzeichnet sind, das sein Nahrungsmitteldefizit nicht aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln decken kann. Die Kommission handelt nach Anhörung der Mitgliedstaaten und wählt dazu die am besten geeignete Kommunikationsform. Den Mitgliedstaaten wird für etwaige Einwände eine Frist von drei Arbeitstagen eingeräumt. Werden Einwände geltend gemacht, so wird die Frage auf der nächsten Tagung des in Artikel 26 genannten Ausschusses geprüft;

b) die Bedingungen für die Lieferung und die Durchführung der Hilfe, insbesondere:

- die für die Empfänger geltenden allgemeinen Bedingungen;

- die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse und zur Durchführung der übrigen Maßnahmen sowie den Abschluß der entsprechenden Verträge.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a) ist die Kommission ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung der Nahrungsmittelhilfe zu beschleunigen.

Der Umfang der Hilfe, deren Lieferung in jedem Einzelfall beschlossen wird, beschränkt sich auf die Mengen, die für die betroffene Bevölkerung zur Überwindung der Situation während eines Zeitraums von grundsätzlich nicht mehr als sechs Monaten notwendig sind.

Die Kommission gewährleistet, daß der Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen in allen Phasen Vorrang eingeräumt wird.

Artikel 25

Die Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung nach dieser Verordnung 2 Millionen ECU überschreitet, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 gefaßt.

Artikel 26

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Sicherheit und Nahrungsmittelhilfe, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß prüft die langfristigen Auswirkungen jedes Mittelbindungsantrags im Bereich der Ernährungssicherheit auf der Ebene der Privathaushalte sowie auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene in den Empfängerländern und trägt dabei den in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen Rechnung. Er analysiert und überwacht ferner die gemeinschaftlich unterstützten politischen Strategien im Bereich der Ernährungssicherheit und prüft Vorschläge für gemeinsame Initiativen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß den Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der anstehenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 28

(1) Zur Wahrung des im Vertrag verankerten Grundsatzes der Komplementarität und im Sinne einer größeren Wirksamkeit und Kohärenz der Instrumentarien von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten im Bereich der Nahrungsmittelhilfe sowie der Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit bemüht sich die Kommission, eine möglichst enge Koordinierung ihrer Tätigkeit mit der der Mitgliedstaaten sowie mit den anderen Politikern der Europäischen Union zu gewährleisten, und zwar sowohl auf der Ebene der Beschlußfassung als auch vor Ort; sie kann alle Initiativen ergreifen, die der Verbesserung dieser Koordination dienen.

Im Sinne dieser Zielsetzung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Nahrungsmittelhilfe sowie über ihre Ernährungssicherungsprogramme. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 27 die Einzelheiten für die Bekanntgabe der einzelstaatlichen Maßnahmen fest.

(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Maßnahmen der Gemeinschaft mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derjenigen, die zum System der Vereinten Nationen gehören.

(3) Die Kommission bemüht sich, die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit dritten Geberländern im Bereich der Ernährungssicherheit zu verbessern.

(4) In dem Ausschuß findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den internationalen Organisationen und dritten Geberländern statt.

Artikel 29

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die mit der Nahrungsmittelhilfe und den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängt und die der Vorsitzende von sich aus oder auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Maßnahmen und Projekte im Bereich der Nahrungsmittelhilfe oder der Ernährungssicherheit unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der Empfängerländer und der mit der Durchführung beauftragten Partner.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß über die allgemeinen Leitlinien in bezug auf die im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe bereitgestellten Erzeugnisse.

Artikel 30

Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen der größeren Nahrungsmittelhilfemaßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele, die bei der Prüfung dieser Maßnahmen im Hinblick auf ihre Durchführung festgelegt wurden, erreicht worden sind und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen zu entwickeln. Sie unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Bewertungsprogramme.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln einander so bald wie möglich die Ergebnisse der Bewertungen sowie die Analysen und Untersuchungen, die es ermöglichen, die Hilfe effizienter zu gestalten. Der Ausschuß nimmt eine Analyse dieser Arbeiten vor. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen Bemühungen, die auf die Durchführung gemeinsamer Bewertungen abzielen.

Die Kommission legt die Modalitäten für die Verteilung und die interne und externe Übermittlung der Bewertungsergebnisse an die zuständigen Dienste und Organisationen fest.

Artikel 31

Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans in bezug auf die Verpflichtungen und Zahlungen sowie die im Laufe des Jahres finanzierten Projekte und Programme dargelegt. Soweit möglich enthält er Informationen über die in demselben Haushaltsjahr auf einzelstaatlicher Ebene gebundenen Mittel. In ihm finden sich nach Möglichkeit die wichtigsten statistischen Informationen (aufgeschlüsselt nach begünstigten Ländern, Staatsangehörigkeit usw.) zu den im Rahmen der Durchführung der Projekte und Programme erteilten Zuschlägen.

Ferner werden in diesem Bericht die Ausgaben nach den in den Artikeln 2, 5 und 8 vorgesehenen Arten von Maßnahmen aufgeschlüsselt.

Schließlich enthält der Bericht Informationen über die Maßnahmen, die im Rahmen der aus den Gegenwertmitteln für die Nahrungsmittelhilfe gebildeten Fonds durchgeführt werden.

Artikel 32

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3972/86, (EWG) Nr. 1755/84, (EWG) Nr. 2507/88, (EWG) Nr. 2508/88 und (EWG) Nr. 1420/87 werden aufgehoben.

Für eine Übergangszeit bis zur Annahme einer neuen Bereitstellungsverordnung durch die Kommission bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (8) weiterhin anwendbar.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und unterbreitet zugleich Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MACCANICO

(1) ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 10.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (ABl. Nr. C 87 vom 25. 3. 1996, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996).

(3) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1970, S. 6).

(4) ABl. Nr. L 165 vom 23. 6. 1984, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988, S. 4.

(7) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991 S. 108).

ANHANG

1. LÄNDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. ORGANISATIONEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN

Europäische NRO, NRO des Empfängerlands oder in Ausnahmefällen internationale NRO, die in der Entwicklung spezialisiert sind.