31996R1095

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Amtsblatt Nr. L 146 vom 20/06/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/96 DES RATES vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden mit bestimmten Drittländern Abkommen über den Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT (1) geschlossen. Diese Abkommen enthalten unter anderem Verpflichtungen der Gemeinschaft, welche die Landwirtschaft betreffen. Nach Maßgabe dieser Abkommen hat die Kommission die alte Liste "LXXX - Europäische Gemeinschaften" im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum GATT 1994 durch eine neue Liste "CXL - Europäische Gemeinschaften" ersetzt, die auf das Zollgebiet der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 1995 anwendbar ist. Die Liste CXL ist der Welthandelsorganisation bereits übermittelt worden. Den in der Liste CXL enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere denjenigen, die ab 1. Januar 1996 anwendbar sind, muß schnellstmöglich nachgekommen werden. Daher sollte der Rat die Kommission ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungsausschußverfahren zu treffen. Für Änderungen, die nach Genehmigung des Rates an der Liste CXL vorgenommen werden, sollte aus Gründen der Vereinfachung ebenfalls das Verwaltungsausschußverfahren angewandt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission erläßt schnellstmöglich die Maßnahmen, welche ab 1. Januar 1996 in der Landwirtschaft zur Anwendung der Zugeständnisse der Liste "CXL - Europäische Gemeinschaften" erforderlich sind, die der Welthandelsorganisation übermittelt worden ist und die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 1995 gilt. Diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), nach den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen und - bezüglich der Erzeugnisse des KN-Codes 0701 90 51 - nach Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3) erlassen.

(2) Sollte der Rat einer Änderung der Liste CXL zustimmen, so werden die sich daraus ergebenden Maßnahmen nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BURLANDO

(1) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 25 und 38.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1).

(3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8).