31996R0736

Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 102 vom 25/04/1996 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 736/96 DES RATES vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anläßlich neuer Änderungen ist es im Interesse größerer Klarheit zweckmäßig, die Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (4) neu zu fassen.

Die Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat; es ist Aufgabe der Kommission, Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles vorzuschlagen.

Die im Rahmen der genannten Verordnung gesammelten Informationen werden für die laufende Arbeit der Kommission benötigt; sie stellen die einzige offizielle Informationsquelle der Kommissionsdienststellen über die Entwicklung der Kapazitäten hinsichtlich Produktion, Umwandlung und Beförderung in den Sektoren Elektrizität, Erdöl und Erdgas dar.

Der Rat hat auf seiner 88. Tagung am 13. November 1969 nach Kenntnisnahme von der Mitteilung über die erste Orientierung für eine gemeinschaftliche Energiepolitik, welche die Kommission ihm am 18. Dezember 1968 zugeleitet hat,

- die in dieser Mitteilung enthaltenen Grundsätze unter Berücksichtigung des Berichts des Ausschusses der Ständigen Vertreter gebilligt,

- die Kommission gebeten, ihm auf diesem Gebiet so bald wie möglich die dringlichsten konkreten Vorschläge vorzulegen,

- vereinbart, diese Vorschläge so bald wie möglich zu prüfen, damit eine gemeinschaftliche Energiepolitik konzipiert werden kann.

Die Erstellung einer Gesamtübersicht über die Entwicklung der Investitionen in der Gemeinschaft ist Bestandteil einer solchen Politik; sie soll es der Gemeinschaft insbesondere ermöglichen, die notwendigen Vergleiche anzustellen.

Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert eine möglichst genaue Kenntnis der Investitionen. Für die Bereiche Kohle und Atomenergie sind die Unternehmen aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gehalten, ihre Investitionsvorhaben mitzuteilen. Es ist angebracht, diese Auskünfte durch Informationen über den Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor zu ergänzen. In dieser Hinsicht ist es notwendig, daß die Kommission Kenntnis von den Investitionsvorhaben erhält, die auf diesen Sektoren von gemeinschaftlichem Interesse sind.

Um ihre Aufgabe ausführen zu können, muß die Kommission außerdem rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen an solchen Vorhaben, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Verwirklichung der Vorhaben und der vorgesehenen Kapazitäten, unterrichtet werden. Folglich ist es notwendig, daß auch diese Angaben mitgeteilt werden.

Es empfiehlt sich daher, daß die Mitgliedstaaten der Kommission Auskünfte über die in ihrem Hoheitsgebiet geplanten Investitionen auf dem Gebiet der Produktion, der Lagerung und der Verteilung von Kohlenwasserstoffen oder elektrischer Energie übermitteln und gegebenenfalls mit Erläuterungen versehen. Zu diesem Zweck müssen die betreffenden Personen und Unternehmen verpflichtet werden, den Mitgliedstaaten solche Auskünfte zu erteilen.

Einige Mitgliedstaaten sind nicht darauf angewiesen, die Verpflichtung für die betreffenden Personen und Unternehmen aufrechtzuerhalten, um von den Investitionsvorhaben zu erfahren, die der Kommission später zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Die technischen, finanziellen, gewerblichen und sozialen Aspekte von Investitionsvorhaben im Elektrizitätssektor führen in steigendem Maße dazu, daß Investitionspläne mindestens fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten formuliert werden.

In bezug auf Investitionsvorhaben im Elektrizitätssektor sollte daher gewährleistet werden, daß die Kommission Mitteilung von Vorhaben erhält, die normalerweise binnen fünf Jahren nach dem 1. Januar des laufenden Jahres in Angriff genommen werden sollen.

Bei der Erdölraffination gewinnen Investitionen für Entschwefelungsanlagen für Rückstands- und Destillatheizöle, Feedstocks und andere Mineralerzeugnisse zunehmend an Bedeutung im Hinblick auf die Beachtung strenger Qualitätsnormen, die in der Gemeinschaft zur Eindämmung der Umweltverschmutzung zur Annahme kommen sollen.

Nach den Artikeln 41 und 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind der Kommission nukleare Investitionsvorhaben jeder Art spätestens drei Monate vor Abschluß der ersten Lieferverträge oder spätestens drei Monate vor Baubeginn anzuzeigen. Tatsächlich bedeutet das jedoch, daß die Vorhaben erst, wenn sie bereits sehr weit fortgeschritten sind, angezeigt werden, und zwar auf Initiative der Personen oder Unternehmen, die die Investition vornehmen, und zu einem von ihnen festgesetzten Zeitpunkt.

Um der Herstellerindustrie bei den erforderlichen Investitionen und Anpassungen für die Lieferung schwerer Ausrüstungen im Rahmen der Investitionsprogramme für die Versorgung mit elektrischer Energie helfen zu können, muß die Kommission über die Vorhaben aus diesen Programmen lange genug vor ihrer Verwirklichung unterrichtet sein, damit sie der Industrie je nach Ausmaß der in bezug auf die Baupläne bereits eingegangenen Verpflichtungen die entsprechenden Angaben machen kann, die es gestatten, das damit verbundene technische, finanzielle und soziale Risiko richtig abzuschätzen.

Im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sind Investitionsvorhaben, die sich auf Erd- und Seekabel und -rohrleitungen für Übertragungszwecke beziehen, soweit diese eine wichtige Verbindung in nationalen oder internationalen Verbundnetzen sowie Transeuropäischen Netzen darstellen, von gemeinschaftlichem Interesse, und Auskünfte über derartige Vorhaben sind für die Kommission erforderlich, damit diese ihre Aufgaben im Elektrizitäts- und Erdgasbereich erfuellen kann. Die Unterrichtung der Kommission über derartige Vorhaben ist sicherzustellen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Termine 15. Februar und 15. Januar den Personen, Unternehmen und Mitgliedstaaten nicht genügend Zeit lassen, die notwendigen Informationen zu sammeln.

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls bestimmte Einzelheiten der Durchführung, beispielsweise Form und Inhalt der Mitteilungen, genauer festzulegen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß einige der erhobenen Daten Auflagen implizieren, die, gemessen an dem daraus zu erwartenden Nutzen, über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Die erhobenen Daten müssen entsprechend reduziert bzw. geändert werden.

Es muß gewährleistet werden, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten und die eingeholten Angaben vertraulich behandelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 15. April die nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte über die im Anhang genannten Investitionsvorhaben auf dem Gebiet der Produktion, des Transports, der Lagerung und der Verteilung von Kohlenwasserstoffen bzw. elektrischer Energie mit, deren konkrete Verwirklichung (Beginn der Arbeiten) normalerweise binnen drei Jahren im Fall von Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe und binnen fünf Jahren im Fall von Vorhaben auf dem Elektrizitätssektor in Angriff genommen werden soll; in den Mitteilungen ist die jeweils jüngste Entwicklung der Lage zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten fügen diesen Mitteilungen gegebenenfalls Erläuterungen bei.

(2) Im Hinblick auf die Erfuellung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung sind die betreffenden Personen und Unternehmen gehalten, jährlich vor dem 15. März die Investitionsvorhaben im Sinne von Absatz 1 dem Mitgliedstaat mitzuteilen, in dessen Hoheitsgebiet sie diese verwirklichen wollen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschließt, andere Mittel anzuwenden, um der Kommission die Informationen über die in Absatz 1 genannten Investitionsvorhaben zu liefern.

(3) In den Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind außerdem die Kapazitäten anzugeben, die sich im Betrieb oder im Bau befinden oder deren Außerdienststellung binnen drei Jahren vorgesehen ist.

(4) Bei der Berechnung der im Anhang genannten Kapazitäten oder Größenordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen sämtliche Faktoren des betreffenden Vorhabens, soweit diese Faktoren ein technisch unteilbares Ganzes bilden, auch wenn das Vorhaben in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten ausgeführt wird.

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auch auf Investitionsvorhaben, deren Hauptmerkmale (Standort, Hersteller, Bauherr, technische Daten usw.) in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung durch eine zuständige Behörde unterliegen könnten.

Artikel 2

(1) Bezüglich der geplanten oder im Bau befindlichen Investitionsvorhaben müssen die Mitteilungen nach Artikel 1 folgende Angaben enthalten:

- genauer Gegenstand und Art der Investition,

- vorgesehene Kapazität oder Leistung,

- voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

- Art der verwendeten Rohstoffe.

Bezüglich der geplanten Außerdienststellungen müssen die Mitteilungen folgende Angaben enthalten:

- Art und Kapazität oder Leistung der Anlagen,

- voraussichtlicher Zeitpunkt der Außerdienststellung.

(2) Die Kommission kann innerhalb der in dieser Verordnung und ihrem Anhang festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in Artikel 1 vorgesehenen Mitteilungen erlassen.

Artikel 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat eine Übersicht über die gemäß dieser Verordnung eingeholten Angaben.

Artikel 4

Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung von allgemeinen Auskünften oder von Übersichten, die keine Einzelangaben über Unternehmen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der sich aus Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Kommission wird dem Rat nach fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und ihren Beitrag an der Verwirklichung der angestrebten Ziele vorlegen. Sie wird diesem Bericht die erforderlichen Vorschläge beifügen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 346 vom 23. 12. 1995, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996.

(3) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 107.

(4) ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).

ANHANG

INVESTITIONSVORHABEN

1. ERDÖL

1.1. Raffination

- Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 000 000 t/Jahr oder mehr,

- Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 000 000 t/Jahr,

- Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr,

- Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

2. ERDGAS

2.1. Transport

- Grenzüberschreitende Gasrohrleitungen sowie Projekte gemeinschaftlichen Interesses, die in den in Anwendung von Artikel 129c des Vertrags erstellten Richtlinien identifiziert worden sind,

- Kopfstationen für die Einfuhr von fluessigem Erdgas.

Rohrleitungen und Kopfstationen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

2.2. Verteilung

- Unterirdische Speicheranlagen mit einer Kapazität von 150 000 000 m3 oder mehr.

Anlagen für militärische Zwecke sowie Anlagen zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3. ELEKTRIZITÄT

3.1. Produktion

- Wärmekraftwerke (Maschinensätze von 200 MW oder mehr),

- Wasserkraftwerke (Kraftwerke mit 50 MW oder mehr).

3.2. Transport

- Übertragungsfreileitungen, soweit sie für eine Spannung von 345 kV oder mehr konzipiert sind,

- Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 100 kV oder mehr konzipiert sind und wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen,

- Projekte gemeinschaftlichen Interesses, die in den in Anwendung von Artikel 129c des Vertrags erstellten Richtlinien identifiziert worden sind.