31996D0577

96/577/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/1996 S. 0044 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (96/577/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG I

FEUERALARM-/FEUERERKENNUNGSSYSTEME, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE

- Feuererkennungs- und Feueralarmsysteme-Bausätze: kombinierte Feuererkennungs- und Feueralarmsysteme-Bausätze, Feuererkennungssysteme-Bausätze, Feueralarmsysteme-Bausätze, Feuerrufsysteme-Bausätze.

- Bestandteile von Feuererkennungs- und Feueralarmsystemen: Rauch-, Wärme- und Flammenmelder, Kontroll- und Anzeigegeräte, Vorrichtungen für die Alarmweiterleitung, Kurzschlußtrennschalter, Alarmgeber, Stromversorgung, Ein- und Ausgänge von Brandmeldeanlagen, Druckknopfmelder.

- Eingebaute Rauchmelder und Rauchalarmgeräte.

- Automatische Feuerlöschanlagen-Bausätze: ortsfeste Löscheinrichtungen, trockene und nasse Feuerlöschsteigleitungen, Sprinkler und Regenanlagen-Bausätze, Schaumlöschanlagen-Bausätze, Pulverlöschsysteme-Bausätze, Gaslöschsysteme-Bausätze (einschließlich CO2-Löschanlagen).

- Bestandteile von automatischen Feuerlöschanlagen: Hydranten, Wassermelder und -schalter, Druckwächter und Druckregelungsschalter, Treppenventile, Druckeingangsüberwachung von Pumpen, Löschpumpen und Pumpensätze, Strahlrohre/Sprinkler/Auslässe.

- Explosionsschutzsysteme-Bausätze.

- Bestandteile von Explosionsschutzsystemen: Detektoren, Explosionsunterdrücker, Fühler, Explosionsbekämpfungseinrichtungen.

- Feuer- und Rauchschutzanlagen-Bausätze: Rauch- und Wärmeabzugsysteme-Bausätze, Differenzdrucksysteme-Bausätze.

- Bestandteile von Feuer- und Rauchschutzanlagen: Rauchvorhänge, Rauchgasschieber, Abluftkanäle, maschinell angetriebene Ventilatoren, natürliche Ventilatoren, Kontrollpulte, Notfallkontrollpulte, Stromversorgung.

ANHANG II

PRODUKTFAMILIE

FEUERALARM-/FEUERERKENNUNGSSYSTEME, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE (1/1)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.