31996D0103

96/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1996 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 024 vom 31/01/1996 S. 0028 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1996 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/103/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/339/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zuge der Umsetzung der genannten Richtlinie haben sich im Rahmen des Handels und der Einfuhr von Gülle insbesondere für Agrarbetriebe in Grenzgebieten bestimmte Probleme ergeben. Aufgrund dessen ist es angezeigt, die Handels- und Einfuhrbedingungen für Gülle zu ändern.

Der Handel mit und die Einfuhr von unverarbeiteter Gülle können zur Verbreitung von Tierseuchen beitragen. Daher sind der Handel mit Gülle bestimmter Tierarten sowie ihre Einfuhr zu untersagen.

Unter bestimmten Bedingungen ist jedoch die Möglichkeit vorzusehen, den Handel mit bestimmten Güllearten zuzulassen. Dieser Handel muß jedoch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Der Klarheit halber empfiehlt es sich, Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG neuzufassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 2. Februar 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 36.

ANHANG

"KAPITEL 14

Gülle

Im Sinne dieses Kapitels gelten als Gülle der Kot und/oder Urin von Paarhufern, Equiden und/oder Gefluegel, auch mit Einstreu vermischt, sowie Guano.

I. Unverarbeitete Gülle

A. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle

1. a) Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Gefluegel und Equiden ist verboten, außer wenn sie:

- aus einem Gebiet stammt, das nicht wegen Vorliegens einer Tierseuche gesperrt ist,

und

- dazu bestimmt ist, mit behördlicher Genehmigung auf den zusammenhängenden Nutzflächen eines einzigen Betriebs verteilt zu werden, dessen Ländereien sich diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten erstrecken.

b) Abweichend von Buchstabe a) kann ein Mitgliedstaat im Wege einer besonderen Zulassung das Verbringen auf sein Hoheitsgebiet genehmigen von:

- Gülle, die für einen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb bestimmt ist, um dort zu den Erzeugnissen gemäß Abschnitt II verarbeitet zu werden; bei dieser Zulassung wird der Herkunft der Gülle Rechnung getragen,

oder

- Gülle, die zur Verteilung auf den Nutzflächen eines Betriebes bestimmt ist. Dieser Handel darf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungs- und des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen. Bei dieser Zulassung wird insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie dem Schutz der Tiergesundheit Rechnung getragen.

In diesen Fällen muß die Gülle von einer nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.

2. Der Handel mit unverarbeiteter Gefluegelgülle ist an folgende Bedingungen gebunden:

a) Sie muß aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Vorliegens von Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest gesperrt ist;

b) darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Gefluegelbeständen, die gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG der Status eines 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets' zuerkannt wurde;

c) die Gülle muß von einer nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.

3. Der Handel mit unverarbeiteter Equidengülle ist an keinerlei tierseuchenrechtliche Bedingungen gebunden.

B. Einfuhr von unverarbeiteter Gülle

Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist an folgende Bedingungen gebunden:

1. Sie muß je nach Tierart den Anforderungen gemäß Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe a) genügen.

2. Der Einfuhrsendung muß eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 beiliegen.

II. Verarbeitete Gülle und Erzeugnisse auf Güllebasis

Alle organischen Dünger sind so zu behandeln, daß Krankheitserreger abgetötet werden.

A. Der Handel mit verarbeiteter Gülle und Erzeugnissen auf Güllebasis ist an folgende Bedingungen gebunden:

1. Sie müssen aus einem behördlich zugelassenen Betrieb stammen.

2. Sie müssen

- frei sein von Salmonellen (kein Befund in 25 g des Verarbeitungserzeugnisses),

- frei sein von Enterobakterien (entsprechend der Messung des Aerobenkeimgehalts: