31995R3070

Verordnung (EG) Nr. 3070/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines Pilotprojekts für Satellitenortung im NAFO-Regelungsbereich

Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1995 S. 0011 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 3070/95 DES RATES vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines Pilotprojekts für Satellitenortung im NAFO-Regelungsbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 (2) genehmigt und ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.

Im Hinblick auf das Ziel, die Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen im NAFO-Regelungsbereich weiterzuentwickeln, hat die Gemeinschaft im Rahmen der NAFO und des Fischereiabkommens mit Kanada vereinbart, mindestens 35 % der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge während deren Fischereitätigkeiten in dem genannten NAFO-Regelungsbereich mit Satellitenortungsgeräten auszurüsten.

Am 15. September 1995 hat die NAFO-Fischereikommission einen Vorschlag zur Einführung eines Satellitenortungssystems als Teil des NAFO-Pilotprojekts angenommen.

Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens wird der Vorschlag, sofern keine Einsprüche eingelegt werden, für die NAFO-Vertragsparteien zum 15. November 1995 verbindlich.

Das Satellitenortungssystem ist für die Gemeinschaft annehmbar.

Es sollten Maßnahmen zur Annahme eingehender Regeln für die Einführung dieses Systems ergriffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß mindestens 35 % der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder dies beabsichtigen, in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1997 mit Satellitenortungsanlagen ausgerüstet werden; dabei handeln sie in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren, die im Anhang dargelegt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten mit einem oder zwei Fischereifahrzeugen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder dies beabsichtigen, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, daß mindestens 35 % aller Fischereifahrzeuge dieser Mitgliedstaaten mit Satellitenortungsanlagen ausgerüstet werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Absprachen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, s. 1.

ANHANG

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Durchführung des Pilotprojekts für Satellitenortung zuständige Stelle und teilen der Kommission spätestens am siebten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer dieser Stelle mit.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Randnummer 1 genannte zuständige Stelle mit den nötigen Rechenanlagen ausgerüstet ist, um die Daten zu verarbeiten, die von den mit Satellitenortungsanlagen ausgerüsteten Fischereifahrzeugen übermittelt oder von ihnen empfangen werden.

3. Die Satellitenortungsanlagen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung müssen in der Lage sein, die Daten über die Position des Fischereifahrzeugs, das mit diesen Anlagen ausgerüstet ist, bei einer Abweichung von weniger als 500 m und einem Konfidenzintervall von 99 % sowie das Datum und die Zeit der Positionsaufzeichnungen stuendlich automatisch an die zuständige Stelle des Flaggenmitgliedstaates und auf Antrag an die Kommission zu übermitteln.

4. Die in Randnummer 2 genannten Anlagen sollen eine kontinuierliche Positionsüberwachung der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates im NAFO-Regelungsbereich sowie während ihrer Fahrt in dieses Gebiet und aus diesem Gebiet ermöglichen. Sie müssen den Flaggenmitgliedstaat unabhängig von dem verwendeten System in die Lage versetzen,

a) die von seinen Schiffen übermittelten oder empfangenen Daten in computerlesbarer Form zu erfassen, zu verarbeiten, aufzuzeichnen und zu zentralisieren;

b) in Echtzeit die von seinen Schiffen übermittelten oder empfangenen Daten entsprechend dem Rufsystem der Kommission mitzuteilen.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am siebten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen:

a) die Zahl der betreffenden Fischereifahrzeuge und ihre technische Beschreibung (interne Flottenregisternummer, Name, äußere Kennzeichennummer, Länge, Tonnage, Motorleistung, Rufzeichen, Schiffstyp);

b) die technischen Merkmale der Ausrüstung und der Anlagen gemäß den Randnummern 2 und 3.

6. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung ihres Pilotprojekts.

7. Wird ein Schiff zusätzlich eingesetzt, außer Dienst gestellt oder ersetzt oder müssen die ein Schiff betreffenden Daten geändert werden, so teilt der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs dies der Kommission mit.

8. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erforderlichen Informationen, um dieser die Zusammenarbeit mit anderen NAFO-Vertragsparteien zu ermöglichen, die NAFO-Inspektionsschiffe oder Flugzeuge im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens unterhalten; im Rahmen der Zusammenarbeit werden Informationen auf Echtzeitbasis über die geographische Verteilung der mit Satellitenortungsanlagen ausgerüsteten Fischereifahrzeuge und - auf besonderen Antrag - Informationen über die Identifizierung eines Schiffes ausgetauscht.

9. Die gemäß dieser Verordnung in welcher Form auch immer mitgeteilten oder erhaltenen Daten unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, den die nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten und die entsprechenden auf die Gemeinschaftsorgane anwendbaren Vorschriften für ähnliche Daten gewährleisten.

10. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten des Pilotprojekts nach den Bestimmungen und entsprechend den Kriterien der Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1).

11. Die Kommission arbeitet einen Bericht über die Ergebnisse des Pilotprojektes im Hinblick auf dessen Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit aus und berücksichtigt dabei insbesondere folgendes:

a) die allgemeine Wirksamkeit des Projekts für die verbesserte Einhaltung der NAFO-Erhaltungs- und Vollzugsmaßnahmen;b) die Wirksamkeit der verschiedenen Teilaspekte des Projekts;

c) die Kosten der Satellitenortung;

d) die Schätzungen des Fischereiaufwands durch Beobachter im Vergleich zur ersten Schätzung durch Satellitenüberwachung;

e) die Analyse der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens, wobei auf die Erfuellung der Vorschriften und den Umfang der gesammelten Daten im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Fischbestände abzustellen ist.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag alle notwendigen Informationen.

12. Der in Randnummer 11 genannte Bericht wird dem NAFO-Exekutivsekretär rechtzeitig zur Begutachtung auf der NAFO-Jahrestagung im September 1997 vorgelegt.

(1) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 30.