31995R1367

Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

Amtsblatt Nr. L 133 vom 17/06/1995 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/95 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (1), insbesondere auf die Artikel 12, 13 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind gemeinsame Regeln zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren sowie unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr festgelegt worden; sie sollen zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Inverkehrbringens solcher Waren dienen, ohne daß dadurch der rechtmäßige freie Handel behindert wird.

Es ist zweckmäßig festzulegen, mit welchen Mitteln der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung verlangte Nachweis für das Innehaben des Schutzrechts zu erbringen ist.

Artikel 14 der genannten Verordnung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission alle der Durchführung dienlichen Angaben übermitteln und die Kommission diese an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Einzelheiten des Verfahrens für diesen Informationsaustausch müssen festgelegt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 der Kommission (2) ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Benutzung des Rechtes befugten Person im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 ("Grundverordnung") können natürliche und juristische Personen handeln; zu letzteren gehören Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten.

Artikel 2

Als Nachweis dafür, daß der Antragsteller Inhaber eines der Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung ist, ist bei der Einreichung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorzulegen:

a) bei Einreichung des Antrags durch den Rechtsinhaber selbst:

- für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind (Warenzeichen- sowie Geschmacksmusterrechte): ein Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise für die Anmeldung;

- für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nichteingetragenen oder nichtangemeldeten Geschmacksmustern: Glaubhaftmachung der Urheberschaft;

b) bei Einreichung des Antrags durch jede andere Person, die zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung berechtigt ist, zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Buchstabe a) dieses Artikels der Nachweis, daß die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes ermächtigt ist;

c) bei Einreichung des Antrags durch einen Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen Person, die zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Buchstaben a) und b) der Grundverordnung berechtigt ist, zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Buchstaben a) und b) dieses Artikels ein Nachweis seiner Vollmacht.

Artikel 3

Zweckdienliche Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung betreffen insbesondere alle Besonderheiten der Waren, z. B. ihren Wert und ihre Aufmachung sowie alle Merkmale, durch die die Ware sich von der geschützten Ware unterscheidet. Diese Informationen müssen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung möglichst genau sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen nach den Methoden der Risikoanalyse unter vertretbarem Arbeitsaufwand zielsicher erkennen können.

Artikel 4

Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Tagen gestellt, so werden die Fristen nach Artikel 7 der Grundverordnung vom Datum der Entgegennahme des Antrags an gerechnet.

Setzt die Zollbehörde gemäß Artikel 4 der Grundverordnung die Überlassung aus oder hält sie die Ware zurück, so setzt sie unverzüglich den Anmelder in Kenntnis.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission schnellstmöglich genaue Angaben über

a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erläßt. Gegebenenfalls teilt er der Kommission ferner mit, welche nationalen Rechtsvorschriften der Unterrichtung des Antragstellers nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung entgegenstehen;

b) die zuständige Dienststelle der Zollbehörde nach Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung, die den schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers entgegennimmt und bearbeitet.

(2) Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die wirksame Durchführung des mit der Grundverordnung eingeführten Verfahrens zu verfolgen und zu gegebener Zeit ihren Bericht gemäß Artikel 15 der Grundverordnung zu erstellen, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission

a) zum Ende jedes Kalenderjahres die Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, einer kurzen Beschreibung der Ware und gegebenenfalls des Warenzeichens sowie der zu dem Antrag ergangenen Entscheidung;

b) zum Ende jedes Quartals ein Verzeichnis aller detailliert dargelegten Fälle, in denen die Freigabe von Waren ausgesetzt wurde und in denen Waren zurückgehalten wurden. Über jeden Fall anzugeben sind insbesondere

- Name und Anschrift des Rechtsinhabers sowie kurze Beschreibung der Ware und gegebenenfalls des Warenzeichens und

- zollrechtliche Stellung, Herkunfts- oder Bestimmungsland, Beschaffenheit, Menge und angemeldeter Wert der nicht freigegeben bzw. der zurückgehaltenen Waren sowie Zeitpunkt der Aussetzung der Freigabe bzw. Zeitpunkt der Zurückhaltung.

(3) Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten in geeigneter Form von sämtlichen Angaben, die sie aufgrund dieses Artikels erhält. Die Angaben zu den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fällen werden allen Mitgliedstaaten vierteljährlich von der Kommission übermittelt.

(4) Die aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 übermittelten Angaben dürfen lediglich für die in der Grundverordnung festgelegten Zwecke benutzt werden.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 wird mit Wirkung ab 1. Juli 1995 aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 15. 10. 1987, S. 19.