31995R1202

Verordnung (EG) Nr. 1202/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 119 vom 30/05/1995 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1202/95 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1201/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ist der Einsatz von nicht unter Anhang II Abschnitt B fallenden synthetischen Pflanzenschutzmitteln behördlich vorgeschrieben, um der von einer Krankheit oder einem Schädlingsbefall ausgehenden ernsthaften Gefahr für die gesamte Anbaufläche eines bestimmten Gebietes zu begegnen, so darf in der Kennzeichnung des Ernteguts der damit behandelten Kulturen nicht mehr auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden.

Soweit die übrigen Grundregeln des ökologischen Landbaus jedoch erfuellt sind, sollte unter bestimmten Voraussetzungen der Umstellungszeitraum verkürzt werden können, nach dessen Ablauf die Erzeugnisse als ökologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen.

Pflanzen derselben Sorte dürfen nicht in Produktionseinheiten, die von demselben Betriebsinhaber bewirtschaftet werden, sowohl im ökologischen Landbau als auch konventionell, erzeugt werden.

Von dieser Regel sollte jedoch in solchen Fällen abgewichen werden können, in denen Dauerkulturen schrittweise von konventioneller Landwirtschaft auf ökologischen Landbau umgestellt werden.

Ferner sollte von dieser Regel bei bestimmten Flächen abgewichen werden können, die zu Agrarforschungszwecken im Hinblick auf die Entwicklung des ökologischen Landbaus genutzt werden und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial wird von spezialisierten Betrieben durchgeführt, die dies ergänzend zur konventionellen Landwirtschaft auch im ökologischen Landbau betreiben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 sowie Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird der Nummer 1 des Abschnitts "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" folgender Unterabsatz angefügt:

"Insbesondere kann ein Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum auf die notwendige Mindestfrist verkürzen, wenn die Parzellen im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder bestimmte Teile desselben für eine bestimmte Kultur vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter Verwendung eines nicht unter Anhang II Abschnitt B fallenden Mittels behandelt worden sind.

Der Umstellungszeitraum kann nur verkürzt werden, wenn folgende Voraussetzungen ausnahmslos erfuellt sind:

- Die Parzellen waren bereits auf den ökologischen Landbau umgestellt oder in Umstellung begriffen.

- Aufgrund der Abbaurate des für die vorgeschriebene Behandlung verwendeten Mittels ist sichergestellt, daß nach Abschluß des verkürzten Umstellungszeitraums die Höhe der Rückstände im Boden bzw. bei Dauerkulturen in der Pflanze unbedeutend ist.

- Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von seiner Entscheidung über die Behandlungspflicht und das Ausmaß der Verkürzung des Umstellungszeitraums.

- Die bei der Behandlung folgende Ernte darf nicht als Erzeugnis aus ökologischem Landbau vermarktet werden.".

2. Anhang III Abschnitt A Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so werden die Produktionseinheiten in dem Gebiet, in dem keine unter Artikel 1 fallenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung hinsichtlich der Nummer 2 Absatz 1, der Nummern 3 und 4 unterworfen. In diesen Einheiten dürfen nicht dieselben Sorten angebaut werden wie in der unter Nummer 1 genannten Einheit.

Die Erzeuger dürfen von der Bestimmung im letzten Satz des vorstehenden Unterabsatzes jedoch in folgenden Fällen abweichen:

a) bei Erzeugnissen von Dauerkulturen (Bäumen, Reben, Hopfen), sofern nachstehende Bedingungen eingehalten werden:

1. Die Erzeugung erfolgt im Rahmen eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, daß die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf ökologischen Landbau innerhalb kürzestmöglicher Frist (höchstens fünf Jahre) eingeleitet wird.

2. Es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, daß die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden.

3. Die Kontrollstelle oder -behörde ist von der Ernte der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im voraus zu unterrichten.

4. Unmittelbar nach Abschluß der Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollstelle oder -behörde über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.), ferner bestätigt er, daß die Vorkehrungen zum Getrennthalten des Ernteguts getroffen wurden.

5. Der Umstellungsplan und die in den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen sind von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt worden. Diese Genehmigung muß jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden.

b) bei von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung zugelassenen Flächen, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfuellt sind;

c) bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfuellt sind."