31995L0055

Richtlinie 95/55/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 263 vom 04/11/1995 S. 0018 - 0019


RICHTLINIE 95/55/EG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/37/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angepaßt werden. Die Anhänge wurden mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) neu gefaßt.

Die Prüfung verschiedener in Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführter und damit auf innerstaatlicher Ebene zugelassener Zusatzstoffe ist noch nicht abgeschlossen. Daher muß die Geltungsdauer der Zulassung dieser Stoffe um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. März 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 18. 7. 1995, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

ANHANG

Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil A "Antibiotika"

1.1. wird bei der Position Nr. 29 "Efrotomycin" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Ferkel" und "Schweine" das Datum "30. 11. 1995" jeweils durch das Datum "18. 4. 1996" ersetzt;

1.2. wird bei der Position Nr. 30 "Virginamycin" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Sauen" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt;

1.3. wird bei der Position Nr. 31 "Bacitracin-Zink" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Masthühner" und "Schweine" das Datum "30. 11. 1995" jeweils durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt;

1.4. wird bei der Position Nr. 32 "Ardacin" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Masthühner" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.

2. In Teil D "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" wird bei der Position Nr. 25 "Halofuginon" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Junghennen" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.

3. In Teil F "Färbende Stoffe einschließlich Pigmente" wird bei der Position Nr. 11 "astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Lachse, Forellen" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.

4. In Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe"

4.1. wird bei der Position Nr. 11 "Synthetische Calciumaluminate" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Milchkühe, Mastrinder, Kälber, Schaflämmer und Ziegenlämmer" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt;

4.2. wird bei der Position Nr. 2 "Natrolith-Phonolith" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.

5. In Teil N "Enzyme" wird bei der Position Nr. 1 "3-Phytase (EC 3.1.3.8)" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Schweine (alle Tierkategorien)" und "Huhn (alle Tierkategorien)" das Datum "30. 11. 1995" jeweils durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.

6. In Teil O "Mikroorganismen"

6.1. wird bei der Position Nr. 1 "Bacillus cereus var. toyoi (CNCM I-1012/NCIB 40112)" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Ferkel", "Schweine" und "Sauen" das Datum "30. 11. 1995" jeweils durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt;

6.2. wird bei der Position Nr. 2 "Bacillus licheniformis (DSM 5749)/Bacillus subtilis (DSM 5750) (im Verhältnis 1/1)" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Ferkel" das Datum "30. 11. 1995" durch das Datum "30. 11. 1996" ersetzt.