31995D0564

95/564/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 30/12/1995 S. 0033 - 0038


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung) (95/564/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Europäische Rat hat am 10. und 11. Dezember 1993 auf seiner Tagung in Brüssel als Richtschnur des Handelns der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" zur Kenntnis genommen. In dem Weißbuch wird das Konzept einer auf die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gestützten industriellen Entwicklung als Wachstums- und Beschäftigungsfaktor befürwortet. Insbesondere in Kapitel 7 des Weißbuchs wird auf die Notwendigkeit der Anpassung der Fachkenntnisse an den industriellen und technologischen Wandel hingewiesen.

2. Der Europäische Rat hat am 24. und 25. Juni 1994 auf seiner Tagung auf Korfu den Bericht der "Bangemann-Gruppe" zum Thema "Europa und die globale Informationsgesellschaft - Empfehlungen für den Europäischen Rat" zur Kenntnis genommen, in dem die strategische Bedeutung der audiovisuellen Programmindustrie insbesondere unter inhaltlichen Aspekten hervorgehoben wird.

3. Der Rat "Industrie/Telekommunikation" vom 28. September 1994 hat die Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 1994 "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan" positiv aufgenommen und betont, daß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie verbessert werden muß.

4. Der Rat hat die Mitteilung der Kommission vom 1. September 1994 "Eine Politik der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische Union" zur Kenntnis genommen, in der auf die enge Verbindung der Entwicklung von Technologien, Produkten, Programmen (insbesondere im audiovisuellen Bereich), Dienstleistungen und angegliederten Netzwerken sowie auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, das Ausbildungsniveau der Arbeitskräfte zu erhöhen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu gewährleisten.

5. Der Rat hat am 17. Juni 1994 das Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" zur Kenntnis genommen.

6. Die Kommission hat die Fachkreise zu den in dem Grünbuch dargelegten Optionen gehört; sie hat dazu insbesondere vom 30. Juni bis 2. Juli 1994 in Brüssel die "Europäische Konferenz über audiovisuelle Medien" veranstaltet. Dabei hat sich gezeigt, daß insbesondere im Bereich der Fortbildung eine große Nachfrage nach einem verstärkten Programm zur Stützung der europäischen audiovisuellen Industrie besteht.

7. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Mai 1994 (4) die Probleme im audiovisuellen Bereich nach Erlaß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) ("Fernsehen ohne Grenzen") im Rahmen der Vorbereitung der Europäischen Konferenz über audiovisuelle Medien erörtert und dabei die Auffassung vertreten, daß "die Prioritäten, die auch im Zuge der Diskussion über die Änderung des MEDIA-Programms herausgearbeitet worden sind, nämlich Finanzierungsmechanismen, Vorstadium der Produktion, Verteilung und Bildung, die wichtigsten Zielsetzungen sind, um zu systematischen und soliden europäischen Netzen zu gelangen".

8. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 14. September 1994 eine Stellungnahme zu dem Grünbuch abgegeben und die Auffassung vertreten, daß europaweite Programmkonzepte wie MEDIA die Entwicklung europäischer Programmstrukturen und Produktionswege günstig beeinflussen könnten.

9. Die Kommission führt ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995)" durch, das durch den Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (6) aufgestellt wurde und in dem insbesondere Maßnahmen zur Fortbildung der Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie vorgesehen sind.

10. Auf seiner Tagung vom 5. November 1993 vertrat der Rat - nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1993 über den Bericht zur Evaluierung des MEDIA-Programms nach zweijähriger Laufzeit - die Auffassung, daß die für ein Anlaufen eines Programms MEDIA II über 1995 hinaus erforderlichen Maßnahmen zu prüfen sind.

11. Der Europäische Rat, der am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen stattfand, hat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für ein neues MEDIA-Programm vorzulegen.

12. Der Rat hat am 6. Dezember 1994 durch den Beschluß 94/819/EG (7) das Aktionsprogramm "Leonardo da Vinci" zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft geschaffen. In Artikel 8 Absatz 1 des genannten Beschlusses ist vorgesehen, daß die Kommission für die Gesamtkohärenz zwischen dem besagten Programm und den übrigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Aus- und Fortbildung Sorge trägt.

13. Es ist eine angemessene Koordinierung mit den Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im Rahmen der Ziele der gemeinschaftlichen Strukturfonds zu gewährleisten.

14. Gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags trägt die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Beteiligung an diesem Programm die europäische kulturelle Vielfalt zum Ausdruck bringt.

15. Den kulturellen Aspekten des audiovisuellen Bereichs muß Rechnung getragen werden.

16. Der gegenwärtig entstehende europäische audiovisuelle Markt erfordert umfassende Fachkenntnisse, die der neuen Dimension des Marktes angepaßt sind, insbesondere in den Bereichen Management und Marketing sowie Nutzung neuer Technologien bei der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Verbreitung von Programmen.

17. Den Fachkreisen sollten angemessene Kenntnisse vermittelt werden, die es ihnen ermöglichen, insbesondere den europäischen Markt für audiovisuelle Programme bestmöglich zu nutzen, und es sollten Anreize zur Entwicklung von Vorhaben geschaffen werden, die den Bedürfnissen dieses Marktes gerecht werden.

18. Es ist angezeigt, das europäische audiovisuelle Erbe aufzuwerten und den Marktbedürfnissen in diesem Bereich zu entsprechen.

19. Die Grundausbildung der Fachkreise muß wirtschaftliche und technologische Inhalte einbeziehen; aufgrund des raschen Wandels in diesem Bereich sind Weiterbildungsangebote besonders erforderlich.

20. Die Vernetzung der Berufsbildungszentren ist im Hinblick auf den Austausch von Know-how und die Konzeption europäisch orientierter Bildungsmodule zu fördern.

21. Bei der beruflichen Fortbildung sind strukturelle Ziele wie die Entwicklung des kreativen und des Produktionspotentials in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet und/oder die Entwicklung der unabhängigen Produktion und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen.

22. Die Chancengleichheit ist ein Grundprinzip der Politik der Europäischen Union und muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden.

23. In diesen Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

24. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips muß die Aktion der Gemeinschaft die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen.

25. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen stellen alle auf eine transnationale Zusammenarbeit ab, die einen zusätzlichen Nutzen für die - unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips - in den Mitgliedstaaten oder von Bildungsträgern durchgeführten Maßnahmen darstellt.

26. Fortgesetzt und verstärkt werden sollte die Öffnung des MEDIA-Programms für die Beteiligung der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) zu den Voraussetzungen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind, sowie für die Beteiligung Zyperns, Maltas und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und nach den gleichen Regeln wie den für die EFTA-Länder geltenden sowie nach Verfahren, die mit diesen Ländern zu vereinbaren sind. Außerdem sollte dieses Programm für die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern geöffnet werden, die Abkommen mit Bestimmungen über den audiovisuellen Bereich geschlossen haben. Die Modalitäten für diese Beteiligung oder Zusammenarbeit müßten zu gegebener Zeit zwischen den betreffenden Parteien festgelegt werden.

27. Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen internationaler Organisationen, wie dem Europarat, koordiniert werden.

28. Die Gemeinschaftsunterstützung sollte auf der Grundlage einer Vorausevaluierung, Begleitung und Ex-post-Evaluierung gewährt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Durch diesen Beschluß wird für einen am 1. Januar 1996 beginnenden und am 31. Dezember 2000 endenden Zeitraum ein Programm der beruflichen Fortbildung, nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt. Mit diesem Programm sollen unterstützend und ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter voller Wahrung von deren Zuständigkeit für Inhalt und Organisation der beruflichen Fortbildung und der kulturellen Vielfalt der Länder und Regionen - unter Ausschluß jedweder Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - den Fachkreisen der audiovisuellen Industrie die erforderlichen Fachkenntnisse im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der europäischen Dimension des Marktes und der neuen Technologien vermittelt werden.

Artikel 2

Vor dem in Artikel 1 beschriebenen Hintergrund werden mit dem Programm folgende Ziele angestrebt:

1. Es soll den Erfordernissen dieser Industrie Rechnung getragen und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden, indem die berufliche Grundausbildung und insbesondere die Weiterbildung der audiovisuellen Fachkreise verbessert wird, um diesen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Nutzung des europäischen Marktes und der anderen Märkte zu vermitteln, insbesondere in den Bereichen

- Management und Marketing, einschließlich rechtlicher Aspekte,

- Nutzung und Entwicklung neuer Technologien für die Produktion audiovisueller Programme mit hoher kommerzieller und künstlerischer Wertschöpfung als Ergänzung zur Ausbildung in Berufen in den Bereichen Bild und Ton,

- Drehbuchgestaltung.

Im Rahmen dieses Ziels wird bei der Unterstützung der Entwicklung von Unternehmen und Vorhaben (neue Programme oder Aufwertung des audiovisuellen Kulturguts) sowie von gemeinsamen unternehmerischen Praktiken der transnationalen Dimension Rechnung getragen.

2. Die Zusammenarbeit und der Austausch von Know-how durch die Schaffung von Netzen zwischen den an den Fortbildungsmaßnahmen beteiligten Partnern (Bildungseinrichtungen, Fachkreise und Unternehmen) und durch die Entwicklung der Ausbildung der Ausbilder soll gefördert werden.

Zur Verwirklichung der in Absatz 1 Nummern 1 und 2 festgelegten Ziele ist den spezifischen Bedürfnissen der Länder oder Regionen mit geringer Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung sowie der Entwicklung eines unabhängigen europäischen Produktions- und Vertriebssektors und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere Beachtung zu schenken.

Artikel 3

Die Empfänger einer Gemeinschaftshilfe, die an der Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen beteiligt sind, tragen einen wesentlichen Teil der Kosten (mindestens 50 v. H.). In besonderen, hinreichend begründeten Fällen kann dieser Prozentsatz bis auf 25 v. H. gesenkt werden.

Die Finanzierung der Gemeinschaft richtet sich nach den Kosten und der Art der einzelnen in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms dienende Betrag beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 45 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 4

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms nach den im Anhang vorgesehenen Modalitäten verantwortlich.

Sie wird bei dieser Aufgabe von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß zur Stellungnahme einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, die sich auf folgendes erstrecken:

- die Durchführungsbestimmungen zu den im Anhang vorgesehenen Maßnahmen;

- den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Zulassung und die Auswahl der Projekte sowie die endgültige Auswahl der zwischengeschalteten Organisationen;

- die Fragen betreffend die jährliche interne Aufteilung des Programms;

- die Modalitäten der Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen.

Des weiteren unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß zur Stellungnahme auch die Prüfung eines jeden Gemeinschaftszuschusses, der über 200 000 ECU im Jahr liegt. Diese Schwelle kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate.

- Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen anderen die Ausführung des Programms betreffenden Fragen hören.

Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß rechtzeitig und regelmäßig über die im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen (Beträge, Dauer, Aufteilung, Begünstigte).

Artikel 5

Das Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Voraussetzungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind.

Dieses Programm steht Zypern, Malta und den EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren nach den gleichen Regeln wie den für die EFTA-Länder geltenden offen.

Das Programm steht auch einer Zusammenarbeit mit anderen Drittländern offen, die Kooperationsabkommen mit Bestimmungen über den audiovisuellen Bereich geschlossen haben.

Die Einzelheiten dieser Beteiligung oder Zusammenarbeit werden zu gegebener Zeit zwischen den betreffenden Parteien festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Kommission stellt sicher, daß eine Vorausevaluierung, Begleitung und eine Ex-post-Evaluierung der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen erfolgt.

(2) Die ausgewählten Begünstigten legen der Kommission einen Jahresbericht vor.

(3) Nach der Ausführung der Projekte bewertet die Kommission die Art und Weise und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die anfangs gesteckten Ziele erreicht wurden.

(4) Nach zweieinhalbjähriger Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums und nach vorheriger Befassung des Ausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 2 und 3 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse, dem gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung des Programms beigefügt sind.

In diesem Bericht werden insbesondere die durch die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erzielte Wertschöpfung und sozio-ökonomische Auswirkung erläutert.

(5) Nach Abschluß des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 108 vom 29. 4. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 24.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995, S. 200), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juli 1995 (ABl. Nr. C 281 vom 25. 10. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 561.

(5) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37.

(7) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8.

ANHANG

1. DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Das Programm stellt unterstützend und ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf ab, die Fachkreise durch eine Förderung der beruflichen Fortbildung im Bereich Management und Marketing, einschließlich rechtlicher Aspekte, sowie im Bereich neue Technologien (einschließlich des Schutzes und der Aufwertung des europäischen Kulturgutes in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien) insbesondere auf die europäische Dimension des audiovisuellen Marktes vorzubereiten.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen die berufliche Grundausbildung und insbesondere die berufliche Weiterbildung.

1.1. Fortbildung im Bereich Management und Marketing

Diese Fortbildung soll die Fachkreise in die Lage versetzen, die europäische Dimension in den Sektoren Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Verbreitung audiovisueller Programme zu erfassen und zu nutzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen folgendes:

- Förderung der Konzeption und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen im Bereich Management und Marketing zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

- Förderung der Einbeziehung dieser Module in die Fortbildungsmaßnahmen der Bildungseinrichtungen, der Fachkreise und der Unternehmen;

- Vernetzung der Fortbildungsmaßnahmen, Erleichterung des Austausches von Studenten und Angehörigen der Fachkreise durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Unternehmenspraktika in anderen Mitgliedstaaten und Fortbildung von Ausbildern und insbesondere Förderung des Fernunterrichts, wobei Austausch und Partnerschaft zwischen Ländern und Regionen mit geringer Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung bevorzugt gefördert werden sollen.

1.2. Fortbildung im Bereich neue Technologien

Diese Fortbildung soll die Fachkreise in die Lage versetzen, fortgeschrittene Techniken insbesondere in den Bereichen Animation, Computergraphik, Multimedia und interaktive Dienste zu nutzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen folgendes:

- Förderung der Konzeption und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen im Bereich neue audiovisuelle Technologien zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

- Förderung der Einbeziehung dieser Module in die Fortbildungsmaßnahmen der Bildungseinrichtungen, der Fachkreise und der Unternehmen;

- Vernetzung der Fortbildungsmaßnahmen, Erleichterung des Austausches von Ausbildern sowie Studenten und Angehörigen der Fachkreise durch Vergabe von Stipendien, Durchführung von Unternehmenspraktika in anderen Mitgliedstaaten und Fortbildung von Ausbildern und insbesondere Förderung des Fernunterrichts, wobei Austausch und Partnerschaft mit Ländern und Regionen mit geringer Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung bevorzugt gefördert werden sollen.

2. DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN

2.1. Konzept

Zur Verwirklichung des Programms arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Sie hört ferner die betroffenen Partner. Sie trägt dafür Sorge, daß die Beteiligung der Fachkreise in ausgewogener Weise die kulturelle Vielfalt Europas zum Ausdruck bringt.

Sie fördert die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen, der Fachkreise und der Unternehmen mit den Entwerfern der Module bereits im Stadium der Konzeption der Module.

Sie erleichtert die Aufnahme von Praktikanten insbesondere aus Ländern und Regionen mit geringer Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung.

2.2. Gemeinschaftsbeitrag

Mit der Gemeinschaftsfinanzierung sollen die Bemühungen der Partner auf nationaler Ebene unterstützt werden, um bestehende Fortbildungsmaßnahmen durch neue Module in den Bereichen Management und Marketing sowie neue Technologien zu ergänzen.

Der Gemeinschaftsbeitrag bis zu 50 v. H. der gesamten Fortbildungskosten wird im Rahmen einer gemeinsamen Finanzierung mit öffentlichen und/oder privaten Partnern bereitgestellt (er kann in besonderen, hinreichend begründeten Fällen auf bis zu 75 v. H. erhöht werden).

Das Verfahren des Artikels 4 wird angewandt, um folgendes zu bestimmen:

- die Zuweisung von Mitteln für die einzelnen unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs genannten Maßnahmen und

- den Gemeinschaftsbeitrag zu den Kosten der einzelnen Projekte, die aufgrund der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

Die Vergabe der Arbeiten zur Entwicklung der Module sowie die Auswahl der Bildungszentren, die die Module übernehmen, erfolgt im Wege einer Ausschreibung.

2.3. Durchführung

Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 4 durch.

2.3.1. Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der fachlichen Auswahl der Projekte, der Begleitung und der Evaluierung der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte, trägt die Kommission dafür Sorge, daß ihr Sachverständige zur Seite stehen, die auf dem audiovisuellen Sektor im Bereich der beruflichen Fortbildung als Fachleute anerkannt sind.

Sie kann hierzu erforderlichenfalls auf zwischengeschaltete Organisationen zurückgreifen, die sie aufgrund ihrer berufspraktischen Erfahrung fachlich unterstützen und unbeschadet sonstiger Auswahlkriterien Vorschläge hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten unterbreiten. Diese Organisationen werden nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 ausgewählt.

Die Kommission sorgt gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die endgültige Auswahl der Begünstigten.

Ferner organisieren die Kommission und die Mitgliedstaaten einen Austausch der für die Ausführung des Programms zweckdienlichen Informationen und ergreifen - insbesondere im Wege der Fortführung der MEDIA-Desk-Aktivitäten - die erforderlichen Maßnahmen, um die Förderung des Programms zu gewährleisten, eine größtmögliche Beteiligung der Fachkreise an dessen Maßnahmen zu erreichen und eine ständige Verbindung mit den verschiedenen Unterstützungseinrichtungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel sicherzustellen, daß sich die Maßnahmen dieses Programms und die einzelstaatlichen Unterstützungsmaßnahmen gegenseitig ergänzen.