31995D0468

95/468/EG: Beschluß des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/11/1995 S. 0023 - 0025


BESCHLUSS DES RATES vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (95/468/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (5),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Koordinierung im Bereich des Informationsaustauschs zwischen Verwaltungen (6),

gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Korfu vom 24. und 25. Juni 1994,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Funktionieren des Binnenmarktes gehört eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen.

In bestimmten Fällen ist es erforderlich, für diesen Informationsaustausch Telematiktechniken einzusetzen.

Damit ein Informationsaustausch zwischen Verwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten stattfinden kann, müssen die internen Telematiksysteme der Mitgliedstaaten in bezug auf Systemarchitektur, Verwaltung, Verantwortlichkeit und Wartung vor allem Regeln entsprechen, die die Interoperabilität dieser Telematiksysteme gewährleisten.

Dies ist in erster Linie eine Aufgabe der Mitgliedstaaten.

In bestimmten Fällen ist dazu ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich, soweit die Ziele der geplanten Aktion nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht und somit angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der jeweiligen Anwendung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft einen Beitrag zur Durchführung bestimmter konkreter Projekte leisten kann.

Ohne einen Gemeinschaftsbeitrag bestuende die Gefahr, daß der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Verwaltungssystemen auf nationaler und Gemeinschaftsebene nicht in zufriedenstellender Weise gewährleistet werden kann.

In diesem Beschluß wird für die Jahre 1995 und 1996 ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses, dessen Hauptziel die Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit ist, nur in Artikel 235 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mit diesem Beschluß soll der Gemeinschaftsbeitrag für bestimmte Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen bestimmt werden, um die Zusammenarbeit zwischen diesen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird für die Jahre 1995, 1996 und 1997 eine Liste von Vorhaben festgelegt, für die dadurch ein spezifischer Bedarf und zudem die Notwendigkeit eines Gemeinschaftsbeitrags zur Herstellung ihrer gemeinschaftsweiten Nutzbarkeit anerkannt wird.

Artikel 2

(1) Als Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen, die der Unterstützung durch die Gemeinschaft bedürfen, werden hiermit anerkannt:

- Praktische Einführung der Elektronischen Post auf der Basis von X.400;

- Verbesserung des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen;

- Erleichterung des Beschlußfassungsprozesses in der Gemeinschaft, d. h. insbesondere die Übermittlung und Verwaltung amtlicher Unterlagen;

- Fortschritte im Bereich folgender horizontaler Tätigkeiten:

- Erbringung grundlegender Dienstleistungen wie Übermittlung von Mitteilungen und Dateien sowie Zugang zu Datenbanken;

- Datenstruktur und ein Modell mit der Festlegung gemeinsamer Regeln für die Architektur, Normungstätigkeiten und der entsprechenden Umsetzung in die Praxis, insbesondere NSPP;

- rechtlicher und vertraglicher Rahmen sowie Qualitätskontrolle;

- Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung des Informationsverbunds für den Datenaustausch bei der Europäischen Umweltagentur, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union. Diese Unterstützung erfolgt auf Antrag der genannten Stellen;

- praktische Durchführung der folgenden sektorspezifischen Vorhaben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Gemeinschaft kann im Rahmen dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 4, weitere Vorhaben zur Deckung des Bedarfs an Informationsverbunden für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen gemäß Artikel 1 unterstützen, soweit dieser in einem anderen Beschluß des Rates benannt worden ist.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausführung dieser Aktion beläuft sich für die Jahre 1995 und 1996 auf 60 Millionen ECU.

Der für das Jahr 1997 als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag wird vom Rat im Rahmen der in Artikel 6 vorgesehenen Halbzeit-Evaluierung festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Dieser Beschluß bezieht sich allein auf die Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft und berührt nicht die finanziellen Aufwendungen der Mitgliedstaaten für die nach Artikel 2 anerkannten Vorhaben.

Artikel 4

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist die Kommission zuständig.

(2) Sie wird dabei von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) a) Folgendes Verfahren findet Anwendung auf die

- Genehmigung des von der Kommission halbjährlich erstellten Arbeitsprogramms,

- Modalitäten des Gemeinschaftsbeitrags, Aufschlüsselung der Haushaltsaufgaben,

- Billigung des Inhalts der Ausschreibungen und Bewertung von Vorhaben und Maßnahmen, deren Gesamtwert 200 000 ECU übersteigt,

- Annahme von gemeinsamen Regeln und Verfahren für die Herstellung der Interoperabilität in technischer und administrativer Hinsicht.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat drei Monate nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

b) Bei anderen als den unter Buchstabe a) aufgezählten Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Sitzungsprotokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 5

(1) Der Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung der gemäß Artikel 2 anerkannten Vorhaben kann inhaltlich die folgenden Arten von Maßnahmen umfassen:

- Darstellung technischer Verbundlösungen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den autonomen Informationssystemen der Verwaltungen;

- Ausarbeitung und Validierung von gemeinsamen Regeln für eine Kommunikationsarchitektur;

- Prüfung etwaiger Auswirkungen auf die Anwender;

- Beitrag zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens, insbesondere durch Erstellung von Mustervereinbarungen;

- Konsultation und Konzertierung aller Beteiligten in den nationalen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen sowie der Netzbetreiber, Diensteerbringer und Industrieunternehmen.

Die Einzelvorhaben werden in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich inhaltlich näher festgelegt.

(2) Für die Gemeinschaftsbeiträge müssen die folgenden Rahmenbedingungen gewährleistet sein:

- positives Kosten-Nutzen-Verhältnis, durch vorherige Evaluierung und Gewährleistung einer Entsprechung von Ertrag und Aufwand;

- Interoperabilität der IT-Netze, -dienste und -anwendungen;

- Berücksichtigung der Arbeiten der europäischen Normenorganisationen und von EPHOS;

- Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen;

- Einbeziehung der FuE-Ergebnisse des Dritten und des Vierten Rahmenprogramms, soweit sie Informationssysteme für Verwaltungen betreffen, insbesondere ENS (European Nervous System).

Artikel 6

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er gilt bis zum 31. Dezember 1997.

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen der unter diesen Beschluß fallenden Tätigkeiten hinsichtlich genau festgelegter Ziele durch, wobei Kosten, Nutzen sowie eine ständige automatische Überwachung der Kapitalrendite berücksichtigt werden. Spätestens am 30. September 1996 übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Evaluierung sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. EGUIAGARAY

(1) ABl. Nr. C 105 vom 16. 4. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994, S. 123.

(3) ABl. Nr. C 249 vom 13. 9. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 32.

(5) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 181 vom 2. 7. 1994, S. 1.