31994R3093

Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 22/12/1994 S. 0001 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0137


VERORDNUNG (EG) Nr. 3093/94 DES RATES vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es steht fest, daß die im bisherigen Umfang fortdauernde Emission von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, schwere Schäden an der Ozonschicht zur Folge hat.

Die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (4), ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 (5) geändert worden. Anläßlich der jetzigen Änderung ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung jener Verordnung angebracht.

Angesichts der Verantwortung der Gemeinschaft für die Umwelt und den Handel sind alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht sowie dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London geänderten Fassung beigetreten.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen, auf der die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine führende Rolle spielten, eine zweite Änderung des Protokolls beschlossen, die zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vorsieht.

Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verpflichtung der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen und der zweiten Änderung des Protokolls zu erfuellen und insbesondere auf die Produktion und das Angebot an Methylbromid und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie das Angebot und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft einzuwirken.

Insbesondere aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es in bestimmten Fällen angebracht, strengere Kontrollmaßnahmen einzuführen als sie in der zweiten Änderung des Protokolls vorgesehen sind.

Es empfiehlt sich, die zugelassenen Verwendungszwecke von ozonabbauenden Stoffen im Wege des Ausschußverfahrens regelmässig zu überprüfen.

Die Entwicklung des Marktes für ozonabbauende Stoffe - insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots für wichtige Verwendungszwecke - sowie der Stand der Entwicklung geeigneter Substitutionserzeugnisse müssen ständig verfolgt werden; ferner muß die Einfuhr ozonabbauender Stoffe, seien sie unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft abgefertigt werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Das Austreten ozonabbauender Stoffe sollte durch alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt und die Rückgewinnung dieser Stoffe nach ihrer Verwendung zum Zweck des Recyclings oder der sicheren Vernichtung gefördert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Angebot, die Verwendung und die Rückgewinnung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Sie findet ferner auf die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

- "Protokoll": das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der ursprünglichen Fassung von 1987, die 1990 und 1992 angepasst wurde, in der geänderten Fassung von 1990, die 1992 angepasst wurde, oder in der geänderten Fassung von 1992;

- "Vertragspartei": jede Vertragspartei des Protokolls;

- "Nichtvertragsstaat des Protokolls": im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff ein Staat oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration, der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Regelungsmaßnahmen nicht zugestimmt hat;

- "geregelte Stoffe": Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, entweder in Reinform oder in einem Gemisch. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, ausser in Behältern, die für die Beförderung oder Lagerung solcher Stoffe verwendet werden, und ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die während eines Herstellungsverfahrens aus Ausgangsstoffen, die nicht chemisch reagieren, unbeabsichtigt oder zufällig entstehen, infolge ihrer Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigungen vorhanden sind oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses entstehen;

- "Fluorchlorkohlenwasserstoff": die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe": die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Halone": die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Tetrachlorkohlenstoff": der in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "1,1,1-Trichlorethan": der in Gruppe V des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "Methylbromid": der in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe": die in Gruppe VII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe": die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;

- "Produktion": die Menge der produzierten geregelten Stoffe abzueglich der Menge, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet worden ist, und abzueglich der Menge, die bei der Herstellung anderer Chemikalien ganz als Ausgangsstoff verwendet wird. Zurückgewonnene und aufgearbeitete Mengen sind nicht als "Produktion" zu betrachten;

- "Unternehmen": jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rezykliert oder verwendet oder solche eingeführten Stoffe in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr bringt oder aus der Gemeinschaft ausführt;

- "Ozonabbaupotential": die in der letzten Spalte des Anhangs I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

- "berechneter Umfang": eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem in Anhang I festgelegten Ozonabbaupotential und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;

- "industrielle Rationalisierung": die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;

- "Rückgewinnung": Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe aus Maschinen, Geräten, Sicherheitsbehältern, z. B. während der Wartung oder vor der Entsorgung;

- "Recycling": Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluß an ein grundlegendes Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen. Bei Kühlmitteln wird das Gerät normalerweise wieder mit dem zurückgewonnenen Stoff beschickt; das Recycling erfolgt oft an Ort und Stelle;

- "Aufarbeitung": Bearbeitung und Aufbesserung von zurückgewonnenen geregelten Stoffen durch Verfahren wie Filtern, Trocknen, Destillieren oder chemische Behandlung, wodurch der Stoff wieder auf einen spezifischen Leistungsstandard gebracht wird; die Verwertung erfordert oft Behandlungen, die nicht an Ort und Stelle, sondern in einer zentralen Anlage erfolgen.

KAPITEL II REGELUNG FÜR DEN STUFENWEISEN ABBAU

Artikel 3

Regelung der Produktion geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 15% desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller in den Mitgliedstaaten, in denen der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 1986 weniger als 15 000 Tonnen betrug, jedoch sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 und in dem anschließenden Zwölfmonatszeitraum der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 15% desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1995 keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 3 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 3 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 der berechnete Umfang ihrer Produktion von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15% desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keine anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1993 keine Halone mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Halonen nach dem 31. Dezember 1993 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten Halone von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1993 Halone zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 der berechnete Umfang ihrer Tetrachlorkohlenstoffproduktion 15% desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keinen Tetrachlorkohlenstoff mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Tetrachlorkohlenstoff nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder kein rezyklierter Tetrachlorkohlenstoff von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 Tetrachlorkohlenstoff zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 und in dem anschließenden Zwölfmonatszeitraum der berechnete Umfang ihrer 1,1,1-Trichlorethanproduktion 50% desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1995 kein 1,1,1-Trichlorethan mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von 1,1,1-Trichlorethan nach dem 31. Dezember 1995 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder kein rezykliertes 1,1,1-Trichlorethan von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1995 1,1,1-Trichlorethan zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion denjenigen von 1991 nicht übersteigt;

- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 75% desjenigen von 1991 nicht übersteigt.

Der berechnete Umfang der Methylbromidproduktion der einzelnen Hersteller nach diesem Absatz enthält nicht die Produktion für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport.

(7) Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1995 keine teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1995 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1995 teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Umfang der Produktion zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern der berechnete zusätzliche Umfang der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat den gemäß den Artikeln 2 A bis 2 E und Artikel 2 H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubten Umfang nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(9) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 5 sowie in Absatz 7 festgelegten Umfang der Produktion zu überschreiten, um den etwaigen Bedarf der Vertragsparteien für wesentliche Verwendungszwecke auf ihren Antrag hin zu decken. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(10) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 9 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(11) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 10 jeweils zulässigen Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 10 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

(12) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, und der Regierung des betroffenen Drittlands die Erlaubnis erhalten, den nach den Absätzen 1 bis 11 jeweils zulässigen Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung mit dem nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Umfang der Produktion eines Herstellers in einem Drittland zu kombinieren, sofern der berechnete Umfang der Produktion beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 11 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsmengen und der berechneten Produktionsmengen, die dem Hersteller des Drittlands nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt wird, nicht überschreitet.

Artikel 4

Regelung des Angebots an geregelten Stoffen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15% des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß

- der berechnete Umfang der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15% des berechneten Umfangs der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keine anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1993 keine Halone mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, Halone nach dem 31. Dezember 1993 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß

- der berechnete Umfang an Tetrachlorkohlenstoff, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15% des berechneten Umfangs an Tetrachlorkohlenstoff, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1994 keinen Tetrachlorkohlenstoff mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, Tetrachlorkohlenstoff nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß

- der berechnete Umfang an 1,1,1-Trichlorethan, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 sowie in dem anschließenden Zwölfmonatszeitraum in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 50% des berechneten Umfangs an 1,1,1-Trichlorethan, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31. Dezember 1995 kein 1,1,1-Trichlorethan mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, 1,1,1-Trichlorethan nach dem 31. Dezember 1995 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß

- der berechnete Umfang an Methylbromid, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, den berechneten Umfang an Methylbromid, den sie 1991 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang an Methylbromid, den sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 75% des berechneten Umfangs an Methylbromid, den sie 1991 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt.

Der berechnete Umfang an von den einzelnen Herstellern nach diesem Absatz in Verkehr gebrachtem oder für eigene Zwecke verwendetem Methylbromid enthält nicht die Produktion für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1995 keine teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1995 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 7 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.

(8) Vorbehaltlich des Absatzes 10

- darf der berechnete Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Hersteller bzw. Importeure vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden,

- 2,6% des berechneten Umfangs an Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Hersteller bzw. Importeure 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, und

- den berechneten Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Hersteller bzw. Importeure 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben,

nicht übersteigen.

Zu diesem Zweck teilt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 jedem Hersteller oder Importeur zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtmenge, die Hersteller bzw. Importeure in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, 80% der vorstehend genannten Summe erreicht, jedoch bis spätestens 1. Januar 2000 eine Quote zu;

- darf der berechnete Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den ein Hersteller oder Importeur vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, 65% der ihm zugeteilten Quote nicht übersteigen;

- darf der berechnete Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den ein Hersteller oder Importeur vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, 40% der ihm zugeteilten Quote nicht übersteigen;

- darf der berechnete Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den ein Hersteller oder Importeur vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, 20% der ihm zugeteilten Quote nicht übersteigen;

- darf der berechnete Umfang an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den ein Hersteller oder Importeur vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, 5% der ihm zugeteilten Quote nicht übersteigen;

- dürfen Hersteller bzw. Importeure nach dem 31. Dezember 2014 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

Soweit es diese Verordnung zulässt, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 die zugeteilten Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe überprüfen.

(9) Die Angaben in den Absätzen 1 bis 7 gelten für die Mengen an unbenutzten Stoffen, die der Hersteller in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet.

Die Angaben in Absatz 8 gelten für die Mengen an unbenutzten Stoffen, die ein Hersteller bzw. Importeur in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion oder Einfuhren in die Gemeinschaft in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet.

(10) Hersteller, die zum Inverkehrbringen einer Gruppe von Stoffen im Sinne dieses Artikels oder zur Verwendung dieser Gruppe von Stoffen für eigene Zwecke berechtigt sind, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge auf jeden anderen Hersteller in der Gemeinschaft übertragen. Ein Hersteller, der dieses Recht erwirbt, teilt dies der Kommission unverzueglich mit. Die Übertragung des Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktionsrecht verbunden.

Die Kommission kann auf Antrag eines Herstellers Maßnahmen treffen, um Mängel hinsichtlich seines Rechts auszugleichen, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem vom Protokoll erlaubten Umfang in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden.

Artikel 5

Regelung der Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(1) Ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten, ausgenommen

- als Lösungsmittel;

- als Kältemittel;

- zur Herstellung von Hartschaumstoffen, die als Isolationsstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke;

- zur Verwendung in Labors, einschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke;

- als Ausgangsmaterial bei der Herstellung anderer Chemikalien und

- als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen.

(2) Ab dem 1. Januar 1996 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in folgenden Fällen verboten:

- zur Verwendung als Lösungsmittel in nichtgeschlossenen Systemen, einschließlich offenen Reinigungsgeräten und offenen Trockenanlagen ohne Kühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in Geräten mit geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zum Entstopfen von Abflußrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden, und in Aerosolen, mit Ausnahme der Verwendung als Lösungsmittel für Reagenzien zur Entwicklung von Fingerabdrücken auf porösen Oberflächen wie Papier und mit Ausnahme der Verwendung als Fixiermittel für vor dem 1. Januar 1996 hergestellte Laserdrucker;

- in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke:

a) als Kältemittel in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen;

b) als Kältemittel in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten;

c) zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen;

d) zur Klimatisierung von Strassenfahrzeugen im öffentlichen Verkehr.

(3) Ab dem 1. Januar 1998 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 31. Dezember 1997 hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:

- zur Klimatisierung in Schienenfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr,

- als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen.

(4) Ab dem 1. Januar 2000 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:

- als Kältemittel in öffentlichen bzw. Verteilerkühlhäusern und -lagern,

- als Kältemittel in Geräten mit einer Eingangsleistung von 150 kW oder mehr,

soweit keine Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen oder andere Auflagen für die Verwendung von Ammoniak bestehen.

(5) Die Einfuhr, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Geräten, deren Verwendung gemäß diesem Artikel beschränkt wird, sind ab dem Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung verboten. Geräte, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, unterliegen diesem Verbot nicht.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 in der Liste in den Absätzen 1 bis 4 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen.

KAPITEL III HANDELSREGELUNG

Artikel 6

Lizenz für die Einfuhr aus Drittländern

(1) Voraussetzung für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft oder deren aktive Veredelung ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz, unabhängig davon, ob es sich um unbenutzte, zurückgewonnene oder aufgearbeitete Stoffe handelt. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem überprüft worden ist, daß die Artikel 6, 7, 8 und 12 eingehalten werden. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt hierfür seine zuständige Behörde.

(2) Der Antrag auf eine Lizenz muß folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;

b) Ausfuhrland;

c) Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe

- der handelsüblichen Bezeichnung,

- der Position und des KN-Codes,

- der Art des Stoffes (unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet),

- die Stoffmenge in kg;

d) eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren (Vernichtung nach einem von den Parteien zugelassenen Verfahren, Aufarbeitung, Verwendung als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe, andere Verwendungszwecke des geregelten Stoffes);

e) sofern bekannt, Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr.

(3) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.

Artikel 7

Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern

(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 8 und sofern es sich nicht um Stoffe handelt, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet werden, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien oder zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden sollen, unterliegt die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr mengenmässigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

(2) Die Gemeinschaft eröffnet die in Anhang II bzw. in Artikel 4 Absatz 8 festgelegten Quoten, die für jeden im Anhang II oder in Artikel 4 Absatz 8 genannten Zeitraum von zwölf Monaten anzuwenden sind; sie teilt diese Quoten den Unternehmen nach dem Verfahren des Artikels 16 zu.

(3) Die Kommission kann die in Anhang II festgelegten Quoten nach dem Verfahren des Artikels 16 ändern.

(4) Die Kommission kann gestatten, daß zusätzlich zu den in Anhang II und in Artikel 4 Absatz 8 genannten Mengen geregelte Stoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absätze 1 bis 5 sowie Absatz 7 genannten Verwender in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(5) Die Kommission kann Unternehmen nach dem Verfahren des Artikels 16 gestatten, geregelte Stoffe, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet werden oder als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien oder zu Quarantänezwecken und für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden sollen, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft zu überführen.

Artikel 8

Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten

(1) Die Überführung von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan, welche aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist untersagt.

(2) Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Protokolls wird die Überführung von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, welche aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 9

Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten

(1) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.

(2) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.

(3) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen Hinzufügungen, Streichungen und Änderungen an der Liste des Anhangs V vornehmen.

Artikel 10

Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die für die aus Nichtvertragsstaaten eingeführten Erzeugnisse gelten, die mit geregelten Stoffen hergestellt wurden und eindeutig als solche identifizierbar sind, diese Stoffe jedoch nicht enthalten. Die Identifikation solcher Erzeugnisse erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 11

Ausfuhr geregelter Stoffe in Nichtvertragsstaaten

(1) Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan in Nichtvertragsstaaten ist untersagt.

(2) Ein Jahr nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 Absatz 2 veröffentlichten Zeitpunkt wird die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen nach Nichtvertragsstaaten untersagt.

Artikel 12

Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten

Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 11 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Erzeugnissen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat gestatten, sofern in einer Sitzung der Vertragsparteien festgestellt wurde, daß dieser Staat alle Anforderungen des Artikels 2, der Artikel 2 A bis 2 E sowie der Artikel 2 G und 4 des Protokolls erfuellt und diesbezueglich Daten nach

Artikel 7

des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 16.

Artikel 13

Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.

(2) Erfuellen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Artikels 2, der Artikel 2 A bis 2 E sowie der Artikel 2 G und 4 des Protokolls und haben sie diesbezueglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, daß die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 teilweise oder in ihrer Gesamtheit keine Anwendung in bezug auf dieses Gebiet finden.

Die Kommission fasst ihren Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 16.

KAPITEL IV EMISSIONSKONTROLLE

Artikel 14

Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe

Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in

- gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen,

- Lösungsmittel enthaltenden Geräten und

- Brandschutzvorrichtungen,

wenn praktikabel, bei der Wartung der genannten Anlagen und Geräte bzw. vor deren Abbau oder Entsorgung zur Vernichtung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Vernichtungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.

Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) und die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung ihrer Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1994 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Austreten geregelter Stoffe

(1) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um bei der Herstellung, dem Einbau, dem Betrieb und der Wartung von gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, von Brandschutzvorrichtungen sowie von Lösungsmittel enthaltenden Anlagen und Geräten ein Austreten von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.

(2) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen oder bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.

(3) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsmaterial verwendet werden, zu verhindern.

(4) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern.

KAPITEL V VERWALTUNG, DATENBERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Verwaltung

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 17

Datenberichterstattung

(1) a) Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ab 1995 jährlich spätestens bis zum 31. März zu jedem der geregelten Stoffe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres folgende Angaben:

- Höhe der Gesamtproduktion;

- Menge zur Deckung des lizenzierten Bedarfs von Verwendern im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 und Absatz 7;

- Umfang des Produktionszuwachses gemäß Artikel 3 Absatz 8 (Deckung des Inlandsbedarfs der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien);

- Umfang des Produktionszuwachses gemäß Artikel 3 Absatz 9 (Deckung wesentlicher Verwendungszwecke der Vertragsparteien);

- Umfang des Produktionszuwachses gemäß Artikel 3 Absätze 10, 11 und 12 (zulässige industrielle Rationalisierung);

- Menge der rezyklierten Stoffe;

- Menge der nach einem von den Vertragsparteien anerkannten Verfahren vernichteten Stoffe;

- Lagerbestände;

- Menge der eingeführten unbenutzten Stoffe, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt worden sind, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsstaaten;

- Umfang der Einfuhren in die Gemeinschaft zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der Verwender im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 Absatz 7;

- Umfang der Ausfuhren der Produktion aus der Gemeinschaft, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsstaaten;

- Menge der in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten bzw. vom Hersteller für eigene Zwecke verwendeten Stoffe;

- Menge der als Ausgangsmaterial verwendeten Stoffe.

Ungeachtet der vorstehenden Verpflichtungen hat die in diesem Absatz genannte Mitteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zu erfolgen.

b) Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 8 übermittelt jeder Hersteller bzw. Importeur teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats am letzten Tag des Quartals nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils am letzten Tag eines Quartals folgende Angaben:

- seine Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die er innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet hat;

- seine Einfuhren teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe in die Gemeinschaft.

(2) Jeder Verwender im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 und Absatz 7 übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff verwendet, ab 1996 für Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone und Tetrachlorkohlenstoff bzw. ab 1997 für 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe jährlich spätestens bis zum 31. März Angaben über die Verwendung und Menge der betreffenden Stoffe, für die eine Erlaubnis gemäß den entsprechenden Absätzen des Artikels 3 erteilt wurde.

(3) Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur, der im Jahr 1991 Methylbromid hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, teilt der Kommission, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Angaben, bezogen auf dieses Jahr, mit. Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur muß ausserdem angeben, welche Mengen den Quarantänebereich oder die Behandlung vor dem Transport betreffen.

(4) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

Artikel 18

Überwachung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ist die Kommission befugt, alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einzuholen.

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, aus denen sie diese Informationen benötigt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Beamten der Kommission die Beamten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 19

Zwangsmaßnahmen

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und gegebenenfalls gegen nationale Durchführungsmaßnahmen zu verhängen sind.

Artikel 20

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MERKEL

(1) ABl. Nr. C 232 vom 28. 8. 1993, S. 6.(2) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 8.(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 1994 (ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 114). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 1.(5) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 41.(6) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32) und durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

ANHANG I

Stoffe im Sinne der Verordnung >(1)"> ID="1">Gruppe I> ID="2">CFCl3> ID="3">(CFC-11)> ID="4"> 1,0"> ID="2">CF2Cl2> ID="3">(CFC-12)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C2F3Cl3> ID="3">(CFC-113)> ID="4"> 0,8"> ID="2">C2F4Cl2> ID="3">(CFC-114)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C2F5Cl> ID="3">(CFC-115)> ID="4"> 0,6"> ID="1">Gruppe II> ID="2">CF3Cl> ID="3">(CFC-13)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C2FCl5> ID="3">(CFC-111)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C2F2Cl4> ID="3">(CFC-112)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3FCl7> ID="3">(CFC-211)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F2Cl6> ID="3">(CFC-212)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F3Cl5> ID="3">(CFC-213)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F4Cl4> ID="3">(CFC-214)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F5Cl3> ID="3">(CFC-215)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F6Cl2> ID="3">(CFC-216)> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3F7Cl> ID="3">(CFC-217)> ID="4"> 1,0"> ID="1">Gruppe III> ID="2">CF2BrCl> ID="3">(Halon-1211)> ID="4"> 3,0"> ID="2">CF3Br> ID="3">(Halon-1301)> ID="4">10,0"> ID="2">C2F4Br2> ID="3">(Halon-2402)> ID="4"> 6,0"> ID="1">Gruppe IV> ID="2">CCl4> ID="3">(Tetrachlorkohlenstoff)> ID="4"> 1,1"> ID="1">Gruppe V> ID="2">C2H3Cl3 (2)> ID="3">(1,1,1-Trichlorethan)> ID="4"> 0,1"> ID="1">Gruppe VI> ID="2">CH3Br> ID="3">(Methylbromid)> ID="4"> 0,7"> ID="1">Gruppe VII> ID="2">CHFBr2> ID="4"> 1,00"> ID="2">CHF2Br> ID="4"> 0,74"> ID="2">CH2FBr> ID="4"> 0,73"> ID="2">C2HFBr4> ID="4"> 0,8"> ID="2">C2HF2Br3> ID="4"> 1,8"> ID="2">C2HF3Br2> ID="4"> 1,6"> ID="2">C2HF4Br> ID="4"> 1,2"> ID="2">C2H2FBr3> ID="4"> 1,1"> ID="2">C2H2F2Br2> ID="4"> 1,5"> ID="2">C2H2F3Br> ID="4"> 1,6"> ID="2">C2H3FBr2> ID="4"> 1,7"> ID="2">C2H3F2Br> ID="4"> 1,1"> ID="2">C2H4FBr> ID="4"> 0,1"> ID="2">C3HFBr6> ID="4"> 1,5"> ID="2">C3HF2Br5> ID="4"> 1,9"> ID="2">C3HF3Br4> ID="4"> 1,8"> ID="2">C3HF4Br3> ID="4"> 2,2"> ID="2">C3HF5Br2> ID="4"> 2,0"> ID="2">C3HF6Br> ID="4"> 3,3"> ID="2">C3H2FBr5> ID="4"> 1,9"> ID="2">C3H2F2Br4> ID="4"> 2,1"> ID="2">C3H2F3Br3> ID="4"> 5,6"> ID="2">C3H2F4Br2> ID="4"> 7,5"> ID="2">C3H2F5Br> ID="4"> 1,4"> ID="2">C3H3FBr4> ID="4"> 1,9"> ID="2">C3H3F2Br3> ID="4"> 3,1"> ID="2">C3H3F3Br2> ID="4"> 2,5"> ID="2">C3H3F4Br> ID="4"> 4,4"> ID="2">C3H4FBr3> ID="4"> 0,3"> ID="2">C3H4F2Br2> ID="4"> 1,0"> ID="2">C3H4F3Br> ID="4"> 0,8"> ID="1"" ID="2">C3H5FBr2> ID="4"> 0,4"> ID="2">C3H5F2Br> ID="4"> 0,8"> ID="2">C3H6FBr> ID="4"> 0,7"> ID="1">Gruppe VIII> ID="2">CHFCl2> ID="3">(HCFC-21)> ID="4"> 0,040"> ID="2">CHF2Cl> ID="3">(HCFC-22)> ID="4"> 0,055"> ID="2">CH2FCl> ID="3">(HCFC-31)> ID="4"> 0,020"> ID="2">C2HFCl4> ID="3">(HCFC-121)> ID="4"> 0,040"> ID="2">C2HF2Cl3> ID="3">(HCFC-122)> ID="4"> 0,080"> ID="2">C2HF3Cl2> ID="3">(HCFC-123) (3)> ID="4"> 0,020"> ID="2">C2HF4Cl> ID="3">(HCFC-124) (4)> ID="4"> 0,022"> ID="2">C2H2FCl3> ID="3">(HCFC-131)> ID="4"> 0,050"> ID="2">C2H2F2Cl2> ID="3">(HCFC-132)> ID="4"> 0,050"> ID="2">C2H2F3Cl> ID="3">(HCFC-133)> ID="4"> 0,060"> ID="2">C2H3FCl2> ID="3">(HCFC-141)> ID="4"> 0,07"> ID="2">CH3FCl2> ID="3">(HCFC-141b) (5)> ID="4"> 0,110"> ID="2">C2H3F2Cl> ID="3">(HCFC-142)> ID="4"> 0,07"> ID="2">CH3F2Cl> ID="3">(HCFC-142b) (6)> ID="4"> 0,065"> ID="2">C2H4FCl> ID="3">(HCFC-151)> ID="4"> 0,005"> ID="2">C3HFCl6> ID="3">(HCFC-221)> ID="4"> 0,070"> ID="2">C3HF2Cl5> ID="3">(HCFC-222)> ID="4"> 0,090"> ID="2">C3HF3Cl4> ID="3">(HCFC-223)> ID="4"> 0,080"> ID="2">C3HF4Cl3> ID="3">(HCFC-224)> ID="4"> 0,090"> ID="2">C3HF5Cl2> ID="3">(HCFC-225)> ID="4"> 0,07"> ID="2">CF3CF2CHCl2> ID="3">(HCFC-225ca) (7)> ID="4"> 0,025"> ID="2">CF2ClF2CHClF> ID="3">(HCFC-225cb) (8)> ID="4"> 0,033"> ID="2">C3HF6Cl> ID="3">(HCFC-226)> ID="4"> 0,100"> ID="2">C3H2FCl5> ID="3">(HCFC-231)> ID="4"> 0,090"> ID="2">C3H2F2Cl4> ID="3">(HCFC-232)> ID="4"> 0,100"> ID="2">C3H2F3Cl3> ID="3">(HCFC-233)> ID="4"> 0,230"> ID="2">C3H2F4Cl2> ID="3">(HCFC-234)> ID="4"> 0,280"> ID="2">C3H2F5Cl> ID="3">(HCFC-235)> ID="4"> 0,520"> ID="2">C3H3FCl4> ID="3">(HCFC-241)> ID="4"> 0,090"> ID="2">C3H3F2Cl3> ID="3">(HCFC-242)> ID="4"> 0,130"> ID="2">C3H3F3Cl2> ID="3">(HCFC-243)> ID="4"> 0,120"> ID="2">C3H3F4Cl> ID="3">(HCFC-244)> ID="4"> 0,140"> ID="2">C3H4FCl3> ID="3">(HCFC-251)> ID="4"> 0,010"> ID="2">C3H4F2Cl2> ID="3">(HCFC-252)> ID="4"> 0,040"> ID="2">C3H4F3Cl> ID="3">(HCFC-253)> ID="4"> 0,030"> ID="2">C3H5FCl2> ID="3">(HCFC-261)> ID="4"> 0,020"> ID="2">C3H5F2Cl> ID="3">(HCFC-262)> ID="4"> 0,020"> ID="2">C3H6FCl> ID="3">(HCFC-271)> ID="4"> 0,030"">

(1) Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, gefassten Beschlüsse regelmässig überprüft und revidiert.(2) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.(3) Kennzeichnet den kommerziell gängigsten Stoff entsprechend dem Protokoll.

ANHANG II

Mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhr aus Drittländern (berechnete Mengen in Tonnen)

"" ID="1">1993> ID="2">1 161> ID="3">14> ID="4">700> ID="5">1 288> ID="6">2 378"> ID="1">1994> ID="2">348> ID="3">4> ID="4">0> ID="5">386> ID="6">1 189"> ID="1">1995> ID="2">0> ID="3">0> ID="5">0> ID="6">1 189> ID="7">11 530"> ID="1">1996> ID="6">0> ID="7">11 530> ID="8">0"> ID="1">1997> ID="7">11 530"> ID="1">1998> ID="7">8 648"> ID="1">1999> ID="7">8 648"> ID="1">2000> ID="7">8 648"> ID="1">2001> ID="7">8 648"> ID="1">2002> ID="7">8 648"> ID="1">2003> ID="7">8 648"> ID="1">2004> ID="7">8 648"> ID="1">2005> ID="7">8 648"> ID="1">2006> ID="7">8 648"> ID="1">2007> ID="7">8 648"> ID="1">2008> ID="7">8 648"> ID="1">2009> ID="7">8 648"> ID="1">2010> ID="7">8 648"> ID="1">2011> ID="7">8 648"> ID="1">2012> ID="7">8 648"> ID="1">2013> ID="7">8 648"> ID="1">2014> ID="7">8 648"> ID="1">2015> ID="7">8 648"> ID="1">und danach> ID="7">8 648">

ANHANG III

Codes und Warenbezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur der unter die Anhänge I und II fallenden Stoffe "" ID="1">2903 40 10> ID="2">- - - Trichlorfluormethan"> ID="1">2903 40 20> ID="2">- - - Dichlordifluormethan"> ID="1">2903 40 30> ID="2">- - - Trichlortrifluorethan"> ID="1">2903 40 40> ID="2">- - - Dichlortetrafluorethan"> ID="1">2903 40 50> ID="2">- - - Chlorpentafluorethan"> ID="1">2903 40 61> ID="2">- - - - Chlortrifluormethan, Pentachlorfluorethan, Tetrachlordifluorethan, Heptachlorfluorpropan, Hexachlordifluorpropan, Pentachlortrifluorpropan, Tetrachlortetrafluorpropan, Trichlorpentafluorpropan, Dichlorhexafluorpropan oder Chlorheptafluorpropan"> ID="1">2903 40 70> ID="2">- - - Bromtrifluormethan"> ID="1">2903 40 80> ID="2">- - - Dibromtetrafluorethan"> ID="1">2903 40 91> ID="2">- - - Bromchlordifluormethan"> ID="1">2903 14 00> ID="2">- - Tetrachlorkohlenstoff"> ID="1">2903 19 10> ID="2">- - - 1,1,1-Trichlorethan"> ID="1">2903 30 33> ID="2">- - - Brommethan (Methylbromid)"> ID="1">ex 2903 40 98> ID="2">- - - teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe"> ID="1">ex 2903 40 69> ID="2">- - - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe"> ID="1">ex 3823 90 96> ID="2">- - - - Gemische, die Stoffe der KN-Codes 2903 40 10, 2903 40 20, 2903 40 30, 2903 40 40, 2903 40 50 of 2903 40 61 enthalten"> ID="1">ex 3823 90 97> ID="2">- - - - Gemische, die Stoffe der KN-Codes 2903 40 70, 2903 40 80, 2903 40 91 oder 3823 90 96 enthalten"> ID="1">ex 3823 90 98> ID="2">- - - Gemische, die Stoffe des KN-Codes 2903 14 00 oder 2903 19 10 enthalten">

ANHANG IV

Gesamthöchstmengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die von Herstellern bzw. Importeuren in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet werden dürfen

>(1)"> ID="1">1995> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">1996> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">1997> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">1998> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">1999> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">2000> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">2001> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">2002> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">2003> ID="2">7 655> ID="3">100 %"> ID="1">2004> ID="2">4 975> ID="3"> 65 %"> ID="1">2005> ID="2">4 975> ID="3"> 65 %"> ID="1">2006> ID="2">4 975> ID="3"> 65 %"> ID="1">2007> ID="2">3 062> ID="3"> 40 %"> ID="1">2008> ID="2">3 062> ID="3"> 40 %"> ID="1">2009> ID="2">3 062> ID="3"> 40 %"> ID="1">2010> ID="2">1 531> ID="3"> 20 %"> ID="1">2011> ID="2">1 531> ID="3"> 20 %"> ID="1">2012> ID="2">1 531> ID="3"> 20 %"> ID="1">2013> ID="2"> 383> ID="3"> 5 %"> ID="1">2014> ID="2"> 383> ID="3"> 5 %"> ID="1">2015> ID="2"> 0> ID="3"> 0 %"">

(1) Die Hoechstmenge beträgt 2,6 % der 1989 in Verkehr gebrachten oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendeten FCKW und 100 % der 1989 in Verkehr gebrachten oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendeten H-FCKW.

ANHANG V

Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten (1) 1. Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen

"" ID="1">8701 20 10-8701 90 90"> ID="1">8702 10 11-8702 90 90"> ID="1">8703 10 10-8703 90 90"> ID="1">8704 10 11-8704 90 00"> ID="1">8705 10 00-8705 90 90"> ID="1">8706 00 11-8706 00 99">

2. Kälte- und Klimaanlagen/Wärmepumpen für Haushalt und Gewerbe

Kühlgeräte:

"" ID="1">8418 10 10-8418 29 00"> ID="1">8418 50 11-8418 50 19"> ID="1">8418 61 10-8418 69 99">

Gefriergeräte:

"" ID="1">8418 10 10-8418 29 00"> ID="1">8418 30 10-8418 30 99"> ID="1">8418 40 10-8418 40 99"> ID="1">8418 50 11-8418 50 19"> ID="1">8418 61 10-8418 61 90"> ID="1">8418 69 10-8418 69 99">

Entfeuchter:

"" ID="1">8415 10 00-8415 83 90"> ID="1">8424 89 00 "> ID="1">8479 89 10 "> ID="1">8479 89 80 ">

Wasserkühler:

"" ID="1">8419 60 00 "> ID="1">8419 89 80 ">

Geräte zur Kälteerzeugung:

"" ID="1">8418 10 10-8414 29 00"> ID="1">8418 30 10-8418 30 99"> ID="1">8418 40 10-8418 40 99"> ID="1">8418 50 11-8418 50 19"> ID="1">8418 61 10-8418 61 90"> ID="1">8418 69 10-8418 69 99"> ID="1">8479 89 80 ">

Klimaanlagen und Wärmepumpen:

"" ID="1">8415 10 00-8415 83 90"> ID="1">8418 61 10-8418 61 90"> ID="1">8418 69 10-8418 69 99"> ID="1">8418 99 10-8418 99 90">

3. Aerosolerzeugnisse ausser medizinischen Aerosolen

Lebensmittel:

"" ID="1">0404 90 11-0404 90 99"> ID="1">1517 90 10-1517 90 99"> ID="1">2106 90 91 "> ID="1">2106 90 99 ">

Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben; Färbemittel:

"" ID="1">3208 10 10-3208 10 90"> ID="1">3208 20 10-3208 20 90"> ID="1">3208 90 10-3208 90 99"> ID="1">3209 10 00-3209 90 00"> ID="1">3210 00 10-3210 00 90"> ID="1">3212 90 90 ">

Duftstoffe, Schönheitsmittel und Körperpflegemittel:

"" ID="1">3303 00 10-3303 00 90"> ID="1">3304 30 00 "> ID="1">3304 99 00 "> ID="1">3305 10 00-3305 90 90"> ID="1">3306 10 00-3306 90 00"> ID="1">3307 10 00-3307 30 00"> ID="1">3307 49 00 "> ID="1">3307 90 00 ">

Organisch grenzflächenaktive Stoffe:

"" ID="1">3402 20 10-3402 20 90">

Zubereitete Schmiermittel:

"" ID="1">3403 11 00 "> ID="1">3403 19 10-3403 19 99"> ID="1">3403 91 00 "> ID="1">3403 99 10-3403 99 90">

Putzmittel:

"" ID="1">3405 10 00 "> ID="1">3405 20 00 "> ID="1">3405 30 00 "> ID="1">3405 40 00 "> ID="1">3405 90 10-3405 90 90">

Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen:

"" ID="1">3606 10 00 ">

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide usw.:

"" ID="1">3808 10 10-3808 10 90"> ID="1">3808 20 10-3808 20 80"> ID="1">3808 30 11-3808 30 90"> ID="1">3808 40 10-3808 40 90"> ID="1">3808 90 10-3808 90 90">

Endausrüstungsmittel usw.:

"" ID="1">3809 10 10-3809 10 90"> ID="1">3809 91 00-3809 93 00">

Zusammengesetzte organische Lösungsmittel:

"" ID="1">3814 00 10-3814 00 90">

Zubereitete Gefrierschutzmittel:

"" ID="1">3820 00 00 ">

Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

"" ID="1">3823 90 10 "> ID="1">3823 90 60 "> ID="1">3823 90 70 "> ID="1">3823 90 81-3823 90 98">

Silikone in Primärformen:

"" ID="1">3910 00 00 ">

Waffen:

"" ID="1">9304 00 00 ">

4. Tragbare Feuerlöscher:

"" ID="1">8424 10 10-8424 10 99">

5. Dämmplatten, -wände und Isolierverkleidungen von Rohren:

"" ID="1">3917 21 10-3917 40 90"> ID="1">3920 10 21-3920 99 90"> ID="1">3921 11 00-3921 90 90"> ID="1">3925 10 00-3925 90 80"> ID="1">3926 90 10-3926 90 99">

6. Vorpolymerisat:

"" ID="1">3901 10 10-3911 90 90">

(2) Diese Zollcodes werden zur Orientierung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten angegeben.