31994R1923

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1994 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0157


VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 1923/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verstärkung der Rolle des Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Schaffung des Ausschusses der Regionen machen die Festlegung geeigneter Bestimmungen erforderlich.

Die Verträge sehen die Ernennung eines Bürgerbeauftragten vor. Es sind die erforderlichen Haushaltsbestimmungen zu erlassen, die dessen Unabhängigkeit gewährleisten.

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Nummer 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Mittel, die nach Ziffer 1 Buchstabe a) Gegenstand eines Übertragungsbeschlusses sein können, übersendet die Kommission der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Februar die ordnungsgemäß begründeten Mittelübertragungsanträge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der Kommission."

2. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen stellen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres einen Haushaltsvoranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr auf."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Bürgerbeauftragte übermittelt dem Europäischen Parlament vor dem 1. Mai einen Haushaltsvoranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr."

3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann von sich aus und gegebenenfalls auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses oder des Ausschusses der Regionen den Rat für den jeweiligen Einzelplan mit einem Berichtigungsschreiben zur Änderung des Vorentwurfs des Haushaltsplans befassen, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs nicht bekannt waren."

4. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Anträge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses oder des Ausschusses der Regionen auf Vorlage von Nachtrags- und/oder Berichtigungshaushaltsplänen werden von der Kommission der Haushaltsbehörde zugeleitet. Die Kommission kann diesen Anträgen eine abweichende Stellungnahme beifügen."

5. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Haushaltsplan umfasst:

- einen allgemeinen Voranschlag der Einnahmen,

- Einzelpläne, die jeweils die Einnahmen und Ausgabenansätze des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs umfassen.

Die Einnahmen und Ausgaben des Bürgerbeauftragten werden im Einzelplan des Europäischen Parlaments in Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans veranschlagt, der in der gleichen Weise gegliedert ist und denselben Vorschriften unterliegt wie die Einzelpläne.

Die Einnahmen und Ausgaben des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen werden in einem besonderen Einzelplan veranschlagt, der wie folgt gegliedert ist:

- 'Teil A' - Wirtschafts- und Sozialausschuß;

- 'Teil B' - Ausschuß der Regionen;

- 'Teil C' - gemeinsamer organisatorischer Unterbau.

Der Einzelplan der Kommission umfasst:

- einen 'Teil A' für die Personal- und Verwaltungsausgaben des Organs.

Die Einnahmen und Ausgaben des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sind im Anhang zu diesem Teil ausgewiesen;

- einen 'Teil B' für die operationellen Ausgaben, der nach Maßgabe des Bedarfs mehrere Teileinzelpläne umfasst."

6. In Artikel 20 Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- für jeden Einzelplan ein Stellenplan, in dem nach Besoldungsgruppe in jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Dauerplanstellen und der Stellen auf Zeit, die im Rahmen der Haushaltsmittel besetzbar sind, festgesetzt ist. Der Personalbestand der Versorgungsagentur ist im Stellenplan der Kommission getrennt angegeben. Der Personalbestand des Bürgerbeauftragten ist im Stellenplan des Europäischen Parlaments getrennt anzugeben. Der Personalbestand des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und ihres gemeinsamen organisatorischen Unterbaus wird im Rahmen ihres spezifischen Einzelplans gesondert ausgewiesen;"

7. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission erkennt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen übertragen dem Verantwortlichen der Verwaltung, der für 'Teil C', d. h. den gemeinsamen organisatorischen Unterbau, zuständig ist, einvernehmlich die Befugnisse eines Anweisungsbefugten und legen die Grenzen und Bedingungen dieser Befugnisübertragung fest."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Soweit nicht anders bestimmt, werden der Bürgerbeauftragte, der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Ausschuß der Regionen bei der Anwendung dieser Haushaltsordnung den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt.

Was den gemeinsamen organisatorischen Unterbau des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen anbelangt, so wird eine analytische Buchführung über die Ausgaben erstellt, anhand deren auf der Grundlage der Ausführung der Anteil der für jedes der beiden Organe erbrachten Leistungen ermittelt werden kann."

8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jedes Organ ernennt einen Finanzkontrolleur. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen ernennen einvernehmlich einen Finanzkontrolleur."

9. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Rechnungsführer wird von dem Organ ernannt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen ernennen den Rechnungsführer einvernehmlich."

10. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen können - die beiden letzteren getrennt für den sie betreffenden Teil und einvernehmlich für den gemeinsamen organisatorischen Unterbau - innerhalb eines jeden Kapitels ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen. Sie unterrichten die Haushaltsbehörde und die Kommission drei Wochen vorher über die Mittelübertragungen."

b) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschläge der anderen Organe, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel sind an die Haushaltsbehörde weiterzuleiten; die Kommission kann diesen Anträgen eine Stellungnahme beifügen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-CH. ZEITLER

(1) ABl. Nr. C 254 vom 1. 10. 1992, S. 5. ABl. Nr. C 56 vom 24. 2. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 115.

(3) ABl. Nr. C 342 vom 23. 12. 1992, S. 1.