31994R1681

Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1994 S. 0043 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0205


VERORDNUNG (EG) Nr. 1681/94 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 23

der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 regelt das Vorgehen der Gemeinschaft gegen Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung infolge eines Mißbrauchs oder einer Fahrlässigkeit abgeflossener Beträge auf dem Gebiet der Strukturfonds.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 über die Einrichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/94 (4), gilt für die Durchführung dieser Verordnung Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 mutatis mutandis; somit ist die vorliegende Verordnung auch auf das Kohäsions-Finanzinstrument anwendbar.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten auf sämtliche in den Verordnungen (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (6), (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Sozialfonds (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (8), (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (10), EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (11) und in der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 vorgesehenen finanziellen Intervention anwendbar sein.

Diese Verordnung betrifft nur bestimmte Aspekte der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 entstehen; sie lässt daher die anderen Verpflichtungen aus Artikel 23 unberührt.

Zwecks besserer Information der Gemeinschaft über die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Unregelmässigkeiten ist festzulegen, welche einzelstaatliche Vorschriften der Kommission mitzuteilen sind.

Damit die Natur und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmässigkeiten festgestellt und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können, ist vorzusehen, daß der Kommission die aufgedeckten Fälle von Unregelmässigkeiten vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilungen sind durch Angaben über den Ablauf der Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Kommission sollte systematisch über Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Bestrafung von Personen, die Unregelmässigkeiten begangen haben, unterrichtet werden. Ebenfalls angezeigt ist eine systematische Unterrichtung über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Für die Fälle, in denen infolge einer Unregelmässigkeit abgeflossene Beträge nicht wiedereingezogen werden können, sind die für die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Anwendung kommenden Verfahren festzulegen.

Es ist festzulegen, ab welchen Betrag die Unregelmässigkeiten automatisch der Kommission mitzuteilen sind.

Die innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Es ist angebracht eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Gerichts- und den damit direkt in Verbindung stehenden Prozeßkosten vorzusehen; um Unregelmässigkeiten zu verhindern, ist es angezeigt, - unter Beachtung der Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit - die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken.

Diese Verordnung ist auch auf die Fälle anwendbar, in denen ein im Rahmen der Strukturfonds oder eines Finanzinstruments mit strukturpolitischer Zielsetzung fälliger Betrag aufgrund einer Unregelmässigkeit nicht ausbezahlt wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Agrarstrukturen und die ländliche Entwicklung und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischereiwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen, die unmittelbar aus der Anwendung des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 folgen, betrifft diese Verordnung alle finanziellen Interventionen, die in den folgenden Verordnungen vorgesehen sind: Verordnung (EWG) Nr. 4254/88, (EWG) Nr. 4255/88, (EWG) Nr. 4256/88, (EWG) Nr. 2080/93 und (EWG) Nr. 792/93.

Wird eine Maßnahme von beiden Abteilungen des EAGFL finanziert, erfolgt die Mitteilung der mit dieser Finanzierung zusammenhängenden Unregelmässigkeiten nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (12). In die Mitteilungen nach der vorliegenden Verordnung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgendes mit:

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und

- das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Maßnahmen betrauten Dienststellen und Einrichtungen, die wichtigsten Bestimmungen über Funktion und Arbeitsweise dieser Dienststellen und Einrichtungen und der Verfahren, die diese anzuwenden haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Änderungen mit, die die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben betreffen.

(3) Die Kommission prüft die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und unterrichtet sie über die Schlußfolgerungen, die sie daraus zu ziehen gedenkt. Sie unterhält die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Kontakte mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmässigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

Zu diesem Zweck teilen sie, soweit möglich, im einzelnen folgendes mit:

- um welchen/welche Strukturfonds, bzw. um welches Finanzinstrument, welches Ziel, welches Gemeinschaftliche Förderkonzept es sich handelt sowie genaue Angaben über die Interventionsform oder die betreffende Maßnahme;

- gegen welche Vorschrift verstossen wurde;

- Art und Höhe der Ausgaben; falls keine Zahlung erfolgt ist, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmässigkeiten nicht festgestellt worden wäre, mit Ausnahme von Irrtümmern oder Versäumnissen der Wirtschaftsbeteiligten, die vor der Zahlung aufgedeckt wurden und keinen Anlaß zu einer administrativen oder gerichtlichen Strafmaßnahme geben;

- Gesamtbetrag und seine Aufteilung auf die verschiedenen Finanzierungsquellen;

- in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmässigkeit begangen wurde;

- welche Praktiken beim Begehen der Unregelmässigkeit angewandt wurden;

- wie die Unregelmässigkeit aufgedeckt wurde;

- welche Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten die Unregelmässigkeiten festgestellt haben;

- welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben, ob die Zahlungen unterbrochen werden und welche Möglichkeiten für die Wiedereinziehung bestehen;

- zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle die erste Angabe übermittel wurde, die die Unregelmässigkeit vermuten ließ;

- zu welchem Zeitpunkt die Unregelmässigkeit festgestellt wurde;

- welche Mitgliedstaaten und Drittländer gegebenenfalls betroffen sind;

- welche natürlichen und juristischen Personen beteiligt sind, es sei denn, die entsprechende Angabe ist wegen der Art der betreffenden Unregelmässigkeit nicht sachdienlich.

(2) Liegen einige der Angaben, gemäß Absatz 1 insbesondere Angaben über die beim Begehen der Unregelmässigkeit angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmässigkeit aufgedeckt wurde, nicht vor, so ergänzen die Mitgliedstaaten diese Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der späteren Vierteljahresberichte an die Kommission.

(3) Besteht nach den einzelstaatlichen Vorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzueglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmässigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, daß sie

- sehr schnell Auswirkungen ausserhalb seines Hoheitsgebiets haben können und/oder

- eine neue Form von Unregelmässigkeiten erkennen lassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres - und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 3 - über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmässigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis, insbesondere über:

- die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen,

- die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge,

- die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie über etwaige Strafmaßnahmen,

- die Gründe für die etwaige Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren; die Kommission wird, soweit möglich, hiervon unterrichtet, bevor eine Entscheidung getroffen wird,

- die etwaige Einstellung der Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen über den Abschluß dieser Verfahren.

(2) Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht. Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung über die Anlastung der finanziellen Auswirkungen im Sinn von Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 treffen kann.

(3) In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Artikel 6

Auch für den Fall, daß während eines Bezugszeitraums keine Unregelmässigkeiten mitzuteilen sind, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist.

Artikel 7

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliches Verlangen der Kommission die Einleitung oder die Fortführung eines Gerichtsverfahrens zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge beschließen, kann die Kommission sich verpflichten, dem Mitgliedstaat die Gerichts- und Prozeßkosten auf Vorlage der betreffenden Belege vollständig oder teilweise zu erstatten, und zwar auch dann, wenn das Verfahren keinen Erfolg hat.

Artikel 8

(1) Die Kommission unterhält geeignete Kontakte mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 3 sowie über die Verfahren nach Artikel 5 und insbesondere über die Möglichkeiten der Wiedereinziehung zu ergänzen.

(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmässigkeiten vermuten lässt, daß gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen.

(3) Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationstagungen für die Vertreter der interessierten Mitgliedstaaten, um mit ihnen die Auskünfte nach den Artikeln 3, 4 und 5 sowie nach Absatz 1 zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, welche Lehren daraus in bezug auf die Unregelmässigkeiten, die Vorbeugemaßnahmen und die Verfolgung solcher Unregelmässigkeiten zu ziehen sind.

(4) Sollten sich bei der Anwendung geltender Bestimmungen Lücken herausstellen, die sich zum Nachteil der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.

Artikel 9

Die Kommission informiert regelmässig die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung über die finanzielle Grössenordnung der aufgedeckten Unregelmässigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art unterteilten Kategorien von Unregelmässigkeiten. Die in den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 angeführten Ausschüsse werden ebenfalls informiert.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der zwischen ihnen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.

(2) Die Angaben nach dieser Verordnung dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

(3) Die Namen natürlicher oder juristischer Personen dürfen einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Organ der Gemeinschaft nur dann mitgeteilt werden, wenn diese Mitteilung zur Vorbeugung oder Verfolgung von Unregelmässigkeiten oder zur Feststellung vermuteter Unregelmässigkeiten erforderlich ist.

(4) Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Angaben fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der für ähnliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben erhalten hat, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewährt wird.

Ferner dürfen diese Angaben nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, daß die übermittelnden Behörden hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben und daß die Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Behörde, welche die Angaben erhalten hat, einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht entgegen stehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Vermittlungsverfahren nicht entgegen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Gemeinschaftsregelung betreffend die Strukturfonds und die Finanzierungsinstrumente mit strukturpolitischer Zielrichtung eingeleitet werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzueglich unterrichtet.

(6) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich bei weiteren Ermittlungen herausgestellt hat, daß eine natürlich oder juristische Person, deren Name der Kommission gemäß dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einer Unregelmässigkeit beteiligt war, so unterrichtet die Kommission unverzueglich diejenigen, denen sie den Namen gemäß dieser Verordnung mitgeteilt hat. Diese Person wird nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als eine Person behandelt, die an der betreffenden Unregelmässigkeit beteiligt ist.

Artikel 11

Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch einen Strukturfonds oder ein Finanzierungsinstrument mit strukturpolitischer Zielrichtung und einen Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ausgabe auf die Gemeinschaft und den Mitgliedstaat aufgeteilt.

Artikel 12

(1) In den Fällen in denen die Unregelmässigkeiten sich auf Beträge von weniger als 4 000 ECU zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts beziehen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die nach den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Angaben nur auf deren ausdrücklichen Antrag.

(2) Die Umrechnung des in Absatz 1 genannten Betrags in Landeswährung erfolgt anhand der Kurse, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden und am ersten Arbeitstag des Jahres gelten, in dessen Verlauf die Angaben über die Unregelmässigkeiten übermittelt werden.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des laufenden Vierteljahres gilt als Vierteljahr im Sinne der Artikel 3 und 5.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 1994

Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.

(4) ABl. Nr. L 72 vom 16. 3. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

(8) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.

(9) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(10) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.

(11) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.