31994R0844

Verordnung (EG) Nr. 844/94 des Rates vom 12. April 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 098 vom 16/04/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0153


VERORDNUNG (EG) Nr. 844/94 DES RATES vom 12. April 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 (3) wurden eine Reihe von Maßnahmen für den Abbau des strukturellen Schiffsraumüberhangs in der Binnenschiffahrt eingeführt. Eine dieser Maßnahmen, mit der eine vorübergehende Einschränkung von Investitionen in zusätzliche Kapazitäten erreicht werden sollte, wurde ursprünglich für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt.

Die genannten Maßnahmen haben zu einem Abbau des strukturellen Schiffsraumüberhangs in der Binnenschiffahrt beigetragen. Der vor kurzem eingetretene Konjunkturrückgang hat jedoch zu einem Rückgang der Nachfrage nach Binnenschiffahrtsdiensten und somit zu einer erneuten Überkapazität des Binnenschiffsgüterverkehrsmarktes geführt. Daher erscheint es angebracht, die laufenden Strukturverbesserungsmaßnahmen über einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte ferner der Begriff des "zur aktiven Flotte zählenden Schiffs" klargestellt werden.

Da Vorhersagen erkennen lassen, daß ein Fortbestehen des Kapazitätsüberhangs über einen gewissen Zeitraum wahrscheinlich ist, sollte eine Überprüfung der Lage vor Ende 1996 anhand der dann bestehenden Marktverhältnisse vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Zur aktiven Flotte zählen funktionstüchtige Schiffe, für die wenigstens dreimal der Jahresbeitrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 entrichtet wurde, und".

2. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 wird der Zeitraum "Fünf Jahre" ersetzt durch "Zehn Jahre".

3. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Zur Bewertung sämtlicher Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 1996 einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. April 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. CONSTANTINOU

(1) ABl. Nr. C 341 vom 18. 12. 1993, S. 17.

(2) Stellungnahme vom 26. Januar 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.