31994D0723

94/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1994 zur Änderung von Anhang I Kapitel 3 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 288 vom 09/11/1994 S. 0048 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0205


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1994 zur Änderung von Anhang I Kapitel 3 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) (94/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), geändert durch die Entscheidung 94/466/EG (2), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sind die Handels- und Einfuhrvorschriften für Huftierhäute, die nicht unter die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG fallen, zu ändern. Daher ist Anhang I Kapitel 3 der Richtlinie 92/118/EWG neuzufassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel 3 der Richtlinie 92/118/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 190 vom 26. 7. 1994, S. 26.

ANHANG

"KAPITEL 3

Huftierhäute (1)(), die nicht unter die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG fallen und nicht bestimmten Gerbvorgängen unterzogen worden sind

I. A. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht

- für Huftierhäute, die unter die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG fallen,

- für Häute, die vollständig gegerbt worden sind,

- für Häute im Zustand }wet blü',

- für Häute im Zustand }pickled pelts',

- für Häute im Zustand }gekalkte Häute' (Behandlung mit Kalk und Säure bei einem pH-Wert von 12 bis 13 für mindestens 8 Stunden).

B. Im Rahmen des unter Buchstabe A definierten Anwendungsbereichs gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte oder behandelte Häute.

Als behandelte Häute im Sinne dieser Entscheidung gelten Häute, die

- entweder getrocknet worden sind

- oder mindestens 14 Tage vor dem Versand trocken oder naß gesalzen worden sind

- oder während 7 Tagen mit Meersalz, dem 2 % Schwefelkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen worden sind

- oder während 42 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet worden sind

- oder durch einen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden anderen Vorgang als das Gerben haltbar gemacht worden sind.

II. Innergemeinschaftlicher Handel

A. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben tierseuchenrechtlichen Bedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 72/461/EWG.

B. Der Handel mit behandelten Häuten ist an die Bedingung geknüpft, daß jeder Sendung ein Handelsdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich beiliegt, aus dem folgendes hervorgeht:

- die Häute sind gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelt worden,

und

- die Partie ist weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ernsten ansteckenden Krankheit besteht.

III. Einfuhr

A. Die Einfuhren frischer oder gekühlter Häute sind nur aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes zulässig, aus dem die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten nach der Gemeinschaftsregelung zulässig ist.

B. Die Einfuhren frischer oder gekühlter Häute müssen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegen sind. Ausserdem muß diesen Erzeugnissen die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt sein.

C. Die Einfuhren behandelter Häute aus den im Anhang Teil I der Entscheidung 79/542/EWG (2)() aufgeführten Drittländern sind nur zulässig, wenn jeder Partie eine Bescheinigung beigefügt ist, deren Muster die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festlegen wird und aus der folgendes hervorgeht:

a) - für den Fall, daß die Häute von Tieren gewonnen wurden, die aus einem Gebiet eines Drittlandes oder einem Drittland stammen, das gemäß der geltenden Gemeinschaftsregelung nicht beschränkenden Maßnahmen aufgrund des Auftretens einer ernsten ansteckenden Krankheit unterliegt, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind: die Häute sind gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelt worden,

oder

- für den Fall, daß die Häute aus anderen Gebieten eines Drittlandes oder Drittländern stammen: die Behandlung ist gemäß Abschnitt I Buchstabe B dritter oder vierter Gedankenstrich erfolgt;

b) die Partie ist weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ernsten ansteckenden Krankheit besteht.

D. Bei Einfuhren aus Drittländern von gemäß Abschnitt I Buchstabe B behandelten Häuten von Wiederkäuern, die 21 Tage isoliert waren oder 21 Tage ununterbrochen befördert worden sind, wird die unter Buchstabe C genannte Bescheinigung jedoch durch eine Erklärung ersetzt, aus der hervorgeht oder mit der belegt wird, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Das Muster dieser Erklärung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt."

(1)() }Huftierhäute' sind die dermalen Hüllen von Huftieren.

(2)() ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/59/EG der Kommission (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 53).