31993R2827

Verordnung (EWG) Nr. 2827/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der besonderen befristeten Entschädigung für Sendungen von Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0014 - 0014


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2827/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der besonderen befristeten Entschädigung für Sendungen von Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde eine besondere befristete Entschädigung für Sendungen mit dem Lastwagen, per Schiff oder Kühlwagen eingeführt, mit denen 1992 oder 1993 von Griechenland nach anderen Mitgliedstaaten ausser Italien, Spanien und Portugal frisches Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (3), transportiert wird.

Die besondere befristete Entschädigung wurde festgelegt mit der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 der Kommission vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1827/93 (5).

Die für den Transport von frischem Obst und Gemüse nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entstehenden zusätzlichen Kosten sind erheblich gestiegen, insbesondere wegen des für das frühere Jugoslawien geltenden allgemeinen Transitverbots. Für die Lieferungen, die im letzten Vierteljahr 1993 durchgeführt werden, sollte deshalb der pauschale Ausgleich erhöht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 wird der Betrag von 2,3 ECU durch den Betrag von 4 ECU ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 1993 durchgeführten Lieferungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 9. 7. 1993, S. 12.