31993R1858

Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

Amtsblatt Nr. L 170 vom 13/07/1993 S. 0005 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0254
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0254


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1858/93 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbussen bei der Vermarktung von Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 4 und 8 sowie die Artikel 14 und 30,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Fortbestand der gemeinschaftlichen Produktion zu sichern und zu gewährleisten, daß sich die Lage der Erzeuger nicht verschlechtert, wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eine Beihilfe vorgesehen, mit der Erlöseinbussen aufgrund der Anwendung der neuen Regelung ausgeglichen werden sollen. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Bananen den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen entsprechen. Solange diese Normen noch nicht in Kraft getreten sind, ist jedoch vorzusehen, daß diese für den Verkauf eingestuft und aufbereitet die Versandschuppen verlassen.

Zur Bestimmung des "pauschalen Referenzerlöses" sind die Angaben des Jahres 1991 heranzuziehen. Dieser Erlös ist für die Stufe ab Versandschuppen zu berechnen und muß dem Durchschnitt der Preise entsprechen, die für die in den repräsentativsten Produktionsgebieten der Gemeinschaft erzeugten Bananen frei erster Ausschiffungshafen für Bestimmungen in der übrigen Gemeinschaft abzueglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe festgestellt werden.

Der "durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung" muß jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben für dieselbe Stufe ab Versandschuppen berechnet werden.

Es sollte für die vermarkteten, beihilfebegünstigten Bananen ein Kürzungsmechanismus festgelegt werden, der auf die einzelnen Produktionsgebiete und Erzeuger anzuwenden ist, falls die in den Anträgen ausgewiesenen Mengen die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgesetzten Mengen überschreiten. Dieser Mechanismus soll innerhalb der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegten Hoechstmenge einen Ausgleich zwischen den einzelnen Produktionsgebieten ermöglichen und soll anteilmässig sowohl auf die vermarkteten Mengen der einzelnen Produktionsgebiete wie auch der einzelnen Erzeuger angewandt werden.

Es gilt, die Einzelheiten der Antragstellung und der Beihilfegewährung zu regeln. Da die Ausgleichsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr erst zu Beginn des folgenden Jahres ermittelt und gezahlt werden kann, müssen Vorschußzahlungen geleistet werden, damit weiterhin ein normaler Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet ist und die Maßnahme ihren Zweck erfuellt. Diese Vorschußzahlungen können jedoch nur in Verbindung mit einer Sicherheit geleistet werden, die für den Fall gedacht ist, daß die endgültige Beihilfe unter dem Gesamtbetrag der Vorschußzahlungen liegt.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Ausgleichsbeihilfe den Erzeugern gezahlt, die einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 5 derselben Verordnung angehören. Es ist vorzusehen, daß bis zur Gründung und Anerkennung solcher Organisationen die Beihilfeanträge von den einzelnen Erzeugern selbst gestellt werden können.

Der wirtschaftliche Zweck der Beihilfe ist die Vermarktung der Bananen. Unter Berücksichtigung der durch die Marktorganisation eingeführten Regelung sollten jedoch Beihilfen und Vorschüsse zu dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet werden, der zu Beginn der jeweiligen Vermarktungszeiträume von zwei Monaten gilt.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehene Ausgleichsbeihilfe wird für die Vermarktung frischer Bananen des KN-Codes ex 0803 (ausser Mehlbananen) gewährt, die den gemäß Titel I derselben Verordnung festgelegten Qualitätsnormen entsprechen.

Bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen wird die Beihilfe für Erzeugnisse gezahlt, die als Frischerzeugnisse für den Verbraucher bestimmt sind und die die Versandschuppen eingestuft und aufbereitet für den Verkauf verlassen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannte "pauschale Referenzerlös" wird anhand der 1991 festgestellten Angaben ermittelt. Er wird für die Stufe ab Versandschuppen berechnet.

(2) Der pauschale Referenzerlös wird auf 49,1 ECU/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.

Artikel 3

(1) Der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannte durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung der Gemeinschaft wird für die Stufe ab Versandschuppen berechnet.

(2) Der durchschnittliche Erlös wird für jedes Jahr anhand des Durchschnitts der Preise ermittelt, die für die in den repräsentativsten Produktionsgebieten der Gemeinschaft erzeugten Bananen frei erster Ausschiffungshafen für Bestimmungen in der übrigen Gemeinschaft abzueglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe festgestellt werden.

Artikel 4

(1) Anträge auf Vorschußzahlungen können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan gestellt werden.

(2) Die Höhe jeder Vorschußzahlung errechnet sich durch Multiplikation der im jeweiligen Zeitraum vermarkteten Mengen mit 70 % der für das Vorjahr je Tonne gezahlten Beihilfe.

(3) Der Vorschuß wird nur dann gezahlt, wenn bei Hinterlegung des Antrags eine Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 % des Vorschusses.

(4) Die Sicherheit wird proportional zu dem zu Unrecht gezahlten Teil der Beihilfe einbehalten, wenn:

- der endgültige Beihilfebetrag unter den Vorschußzahlungen liegt

und/oder

- die Mengen der vermarkteten Bananen, für welche Vorschußzahlungen beantragt wurden, über der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Hoechstmenge der Produktion liegen.

(5) Die Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, zu dem die endgültige Beihilfe durch die zuständigen Behörden ausgezahlt wird.

Artikel 5

Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind über die anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu stellen. Sie beziehen sich jeweils auf die Mengen, die der einzelne Erzeuger über die betreffende Erzeugerorganisation vermarktet hat.

Für die bis Ende 1994 vermarkteten Mengen können die Anträge jedoch von den einzelnen Erzeugern selbst eingereicht werden.

Artikel 6

(1) Für die im zweiten Halbjahr 1993 vermarkteten Mengen beläuft sich die Vorschußzahlung auf höchstens 13,4 ECU/100 kg.

(2) Die bei Einreichung des Antrags auf Vorschußzahlung zu leistende Sicherheit beträgt für das zweite Halbjahr 1993 6,7 ECU/100 kg.

(3) Die Hoechstmenge, die im zweiten Halbjahr 1993 beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft vermarktet werden darf, wird auf 427 000 Tonnen Eigengewicht festgesetzt und teilt sich wie folgt auf die einzelnen Produktionsgebiete der Gemeinschaft auf:

- 210 000 Tonnen für die Kanarischen Inseln,

- 75 000 Tonnen für Guadeloupe,

- 109 500 Tonnen für Martinique,

- 25 000 Tonnen für Madeira, die Azoren und die Algarve

- 7 500 Tonnen für Kreta und Lakonien.

Artikel 7

(1) Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichsbeihilfe und Vorschüsse sind bei den hierfür benannten Stellen der einzelnen Erzeugermitgliedstaaten zu stellen.

(2) Die Anträge sind einzureichen:

a) für die Vorschüsse innerhalb der ersten zehn Tage der Monate März, Mai, Juli, September und November für die Bananen, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums tatsächlich vermarktet wurden.

Für das zweite Halbjahr 1993 kann vor dem 15. Juli 1993 ein Antrag auf Gewährung eines Sondervorschusses gestellt werden. Mit diesem Antrag ist eine Sicherheit in Höhe von 50 % des Sondervorschusses zu leisten. Der letztgenannte Betrag wird auf der Grundlage der Mengen festgesetzt, für die nachgewiesen wurde, daß sie im Juli 1992 tatsächlich vermarktet worden sind. Die Zahlung erfolgt vor Ende des Monats Juli 1993. Die Abrechnung erfolgt bei Zahlung des Vorschusses auf die Beihilfe für die im Zeitraum Juli/August 1993 vermarkteten Bananen;

b) für die Zahlung des Beihilfensaldos in den zehn ersten Tagen nach dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wurde. Der Saldo umfasst

- die Beihilfe für Bananen, die im November und Dezember vermarktet werden;

- gegebenenfalls die Berichtigung der für Bananen gewährten Beträge, die in den Zeiträumen nach Buchstabe a) unter Zugrundelegung der endgültigen Beihilfe vermarktet werden.

(3) Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

- Name, Vorname und Anschrift der einzelnen Erzeuger,

- Bezeichnung und Anschrift der antragstellenden Erzeugerorganisation,

- im betreffenden Zeitraum erzeugte und vermarktete Bananenmenge. Der zur Schlussabrechnung eingereichte Antrag bezieht sich auf die gesamten während des jeweiligen Jahres vermarkteten Mengen.

(4) Den Anträgen sind beizufügen:

- Nämlichkeitsbescheinigungen,

- Verkaufsrechnungen,

- die Transportpapiere bezueglich der Beförderung der ausserhalb der Erzeugungsgebiete vermarkteten Bananen oder

- alle sonstigen zweckdienlichen Papiere, die die Vermarktung belegen.

(5) Der Antrag auf Zahlung des Beihilfensaldos kann ohne die Belege gestellt werden, die zuammen mit den Vorschussanträgen eingereicht werden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei Ablauf jedes der in Artikel 7 für die Antragstellung vorgesehenen Zeiträume umgehend die tatsächlich vermarkteten Mengen mit, für die Zahlungen beantragt werden.

Für das zweite Halbjahr 1993 teilen sie bei der Beantragung des Vorschusses für den Zeitraum Juli/August die 1992 vermarkteten Mengen Bananen mit, die in die Berechnung des im Juli gezahlten Sondervorschusses einbezogen wurden.

Artikel 9

(1) Bei Überschreitung der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Mengen wird die Beihilfe für sämtliche beantragten Mengen innerhalb einer Gesamtmenge von 854 000 Tonnen Eigengewicht und für das zweite Halbjahr 1993 innerhalb einer Hoechstmenge von 427 000 Tonnen gewährt.

(2) Liegt das Gesamtvolumen der tatsächlich vermarkteten Mengen über 854 000 Tonnen bzw. über 427 000 Tonnen für das zweite Halbjahr 1993, so werden die vermarkteten, beihilfebegünstigten Mengen für jedes betroffene Produktionsgebiet proportional zur Überschreitung der für dieses Gebiet festgesetzten Menge gekürzt.

Die Kommission legt die für die einzelnen Gebiete anwendbaren Kürzungssätze fest und unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten.

Kommt der vorstehende Unterabsatz zur Anwendung, so wenden die zuständigen Behörden den einheitlichen Kürzungssatz auf die im jeweiligen Beihilfeantrag aufgeführten Mengen an.

Artikel 10

Nach Überprüfung der Beihilfeanträge und der Belege zahlen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat der Einreichung des Antrags den Vorschuß bzw. die endgültige Beihilfe aus.

Artikel 11

Die Vorschüsse sind mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umzurechnen, der am ersten Tag der in Artikel 7 Absatz 2 definierten Vermarktungszeiträume gilt. Bei den zwischen dem 1. November und 31. Dezember vermarkteten Bananen ist der am 1. November geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden.

Der für die Umrechnung des Sondervorschusses in Landeswährung anzuwendende Kurs ist der am 1. Juli 1993 geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

Artikel 12

(1) Wird eine Beihilfe unrechtmässig für Bananen gewährt, die nicht gemäß Artikel 1 vermarktet werden, so ziehen die zuständigen Stellen die fraglichen Beträge samt den Zinsen wieder ein, die für die Zeit ab der Zahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung fällig sind. Dabei wird der nach dem Landesrecht bei ähnlichen Wiedereinziehungsmaßnahmen geltende Zinssatz zugrunde gelegt. Dieser Satz beläuft sich auf mindestens den im Anhang genannten, am Tag der Beihilfegewährung in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten und um einen Prozentpunkt erhöhten Satz. Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn letztere höchstens 20 ECU ergeben.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen gehen an die Zahlstellen und werden von diesen von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert werden.

Artikel 13

Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich folgende Angaben mit:

- die im Vormonat vermarkteten Mengen nach Regionalmärkten und Versand nach der übrigen Gemeinschaft sowie die Vorausschätzungen für den laufenden Monat,

- Produktionstrend für das Wirtschaftsjahr,

- Entwicklung der in den Reifungslagern verfügbaren Mengen.

Die vorgenannten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission wöchentlich über die Preisentwicklung die sie bei Bananen aus der Gemeinschaft auf den verschiedenen Handelsstufen vom Großhandel bis hin zum Einzelhandel und bei Bananen aus Drittländern ab der cif-stufe bis hin zum Einzelhandel festgestellt haben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

ANHANG

1. Belgien:

Bruxelles interbank borrowing offered rate für drei Monate.

2. Dänemark:

Emissionszinssatz für Schatzwechsel für zwölf Monate.

3. Deutschland:

Frankfurt interbank borrowing offered rate für drei Monate.

4. Griechenland:

Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate.

5. Frankreich:

Paris interbank borrowing offered rate für drei Monate.

6. Spanien:

Madrid interbank borrowing offered rate für drei Monate.

7. Irland:

Dublin interbank borrowing offered rate für drei Monate.

8. Italien:

Emissionszinssatz für Schatzwechsel für drei Monate.

9. Luxemburg:

Interbankzinssatz für drei Monate.

10. Niederlande:

Amsterdam interbank borrowing offered rate für drei Monate.

11. Portugal:

Lisboa interbank borrowing offered rate für drei Monate.

12. Vereinigtes Königreich:

London interbank borrowing offered rate für drei Monate.