31993R1662

Verordnung (EWG) Nr. 1662/93 der Kommission vom 29. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich Schutzmaßnahmen auf dem Bananensektor

Amtsblatt Nr. L 158 vom 30/06/1993 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0119


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1662/93 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich Schutzmaßnahmen auf dem Bananensektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 können geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt ist oder von erntstlichen Störungen bedroht wird, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 des Vertrages bedeuten. Diese Maßnahmen beziehen sich auf den Handel mit dritten Ländern und werden eingestellt, sobald die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Es sind die wichtigsten Kriterien festzulegen, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht wird.

Bei der Beurteilung der Marktlage in der Gemeinschaft sind neben den eigentlichen Marktfaktoren auch die Faktoren der Entwicklung des Handels zu berücksichtigen.

Es ist die Art der Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 getroffen werden können. Diese Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß die tatsächlichen oder drohenden Störungen infolge des Handels mit Drittländern beseitigt werden können. Sie müssen den Umständen angemessen sein, um andere als die gewünschten Wirkungen zu verhindern. Die geplanten Maßnahmen sind nicht erschöpfend. So ist die Möglichkeit vorzusehen, andere Maßnahmen vergleichbarer oder sogar weniger restriktiver Wirkung zu treffen, damit sie der Art und Schwere der tatsächlichen oder drohenden Störung des Gemeinschaftsmarktes entsprechen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihn von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen im Sinne von Artikel 23 der vorgenannten Verordnung ausgesetzt oder von solchen ernstlichen Störungen bedroht wird, werden insbesondere berücksichtigt:

a) der Umfang der getätigten oder voraussichtlichen Ein- oder Ausfuhren;

b) der Umfang der Gemeinschaftserzeugung und der Vermarktung von Gemeinschaftsbananen;

c) die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Erzeugnisse;

d) die auf dem Gemeinschaftsmarkt für einheimische Erzeugnisse festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermässigen Rückgang oder einer überhöhten Steigerung gegenüber den Notierungen der letzten Jahre;

e) die auf dem Gemeinschaftsmarkt für Drittlandserzeugnisse festgestellten Notierungen, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermässigen Rückgang.

Artikel 2

(1) Folgende Maßnahmen können gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 getroffen werden:

- Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren;

- gänzliche oder teilweise Aussetzung der Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen;

- Einführung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen;

- Einführung eines Mindesteinfuhrpreises für die dem Einfuhrzollkontingent nicht unterliegenden Erzeugnisse;

- Einführung einer Ausfuhrabschöpfung.

(2) Die in Anwendung von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 getroffenen Maßnahmen können auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt werden.

Wenn der Gemeinschaftsmarkt es rechtfertigt, können andere Maßnahmen erlassen werden, die vergleichbare oder weniger restriktive Auswirkungen als die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben.

Die erlassenen Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind.

(3) Die getroffenen Maßnahmen tragen der besonderen Lage der Waren Rechnung, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden.

Artikel 3

Die Schutzmaßnahmen werden unter Wahrung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt, die für die Gemeinschaft auf internationaler Ebene verbindlich sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.