31993L0054

Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 175 vom 19/07/1993 S. 0034 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0011


RICHTLINIE 93/54/EWG DES RATES vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (4) ist die Liste der Seuchen in Anhang A dieser Richtlinie zu überprüfen. Dabei sind sowohl der Bericht der Kommission über die gesammelten Erfahrungen als auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses zu berücksichtigen.

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses muß die Seuchenliste geändert werden, um den neuesten epidemiologischen Erkenntnissen und einschlägigen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Daher ist es angezeigt, die Lage in bezug auf Seuchen, die in der Gemeinschaft nicht heimisch sind, zu überprüfen; angesichts der neuesten epidemiologischen Daten sind auch bestimmte heimische Seuchen hinsichtlich der Anfälligkeit bestimmter Arten und hinsichtlich ihrer Klassifizierung in Liste II bzw. III des Anhangs A der Richtlinie 91/67/EWG zu überprüfen.

Es ist deshalb erforderlich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 91/67/EWG deutlicher zu fassen, insbesondere die Vorschriften betreffend das Verfahren für die Zulassung von Gebieten und die Voraussetzungen für die Vermarktung von Tieren der Aquakultur, die nicht zu den anfälligen Arten gehören -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/67/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein; dies gilt insbesondere für Zuchtbetriebe, die im Rahmen der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (*) Kontrollmaßnahmen unterliegen.

(*) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23".

b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

"(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 93/53/EWG hinsichtlich der Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, insbesondere der in Liste I aufgeführten Seuchen."

2. In Artikel 5 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission . . .".

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Angaben. Auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 über die Zulassung von Gebieten. Entzieht die amtliche Stelle einem Gebiet die Zulassung nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nummer 5, Abschnitt II Buchstabe D oder Abschnitt III Buchstabe D Nummer 5, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf. Über die Wiederzulassung des betreffenden Gebietes wird nach dem Verfahren des Artikels 26 entschieden."

4. In Artikel 6 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission . . .".

5. In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 Liste II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien:".

6. In Artikel 8 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Für die Vermarktung von lebenden Weichtieren gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gelten zusätzlich folgende Garantien:".

7. In Artikel 9 Nummer 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"1. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden."

8. In Artikel 9 Nummer 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"2. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen lebenden Weichtiere müssen entweder zum direkten Verzehr oder an die Konservenindustrie abgegeben werden und dürfen nicht wieder in Wasser gesetzt werden, es sei denn, . . .".

9. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzusetzenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von lebenden, aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören, sowie für deren Eier oder Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status, aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem Verfahren des Artikels 26 eine Ausnahmeregelung von vorstehendem Absatz beantragen, insbesondere um zu untersagen, daß die in diesem Absatz genannten Fische in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht. Die geeigneten Bedingungen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift werden nach demselben Verfahren festgelegt. Bis zu diesen Beschlüssen bleiben die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Einhaltung der Grundregeln des Vertrags anwendbar.

b) Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfuellt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet, aus einem Zuchtbetrieb mit gleichem tierseuchenrechtlichem Status oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

(2) Die Garantien gemäß Absatz 1 gelten auch für die Vermarktung von Weichtieren aus Zuchtbetrieben, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören.

(3) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzulegenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von freilebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern oder ihren Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status stammen.

b) Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfuellt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet stammen.

c) Werden diese Tiere auf hoher See gefangen und sind sie zur Zucht in zugelassenen Gebieten und zugelassenen Zuchtbetrieben bestimmt, so müssen sie in geeigneten Einrichtungen und unter geeigneten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind, unter Quarantäne gestellt werden, die der Aufsicht der amtlichen Stelle unterliegt.

(4) Die Garantien gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn aufgrund der Praxis und/oder wissenschaftlich erwiesen ist, daß eine Krankheit durch Umsetzung von nicht zu den anfälligen Arten gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gehörenden Aquakulturtieren, ihren Eiern oder Gameten aus einem nichtzugelassenen in ein zugelassenes Gebiet nicht passiv übertragen werden kann.

Die Kommission erstellt und ändert gegebenenfalls unter Berücksichtigung technolgischer und wissenschaftlicher Entwicklungen die Liste der Aquakulturtiere, die unter die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung fallen, nach dem Verfahren des Artikels 26. Die besonderen Bedingungen für die Vermarktung dieser Tiere einschließlich des Musters für das erforderliche Begleitdokument werden nach demselben Verfahren festgelegt und geändert.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene tropische Zierfische."

10. In Artikel 19 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Sollte ein Beschluß bezueglich der Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste am 1. Januar 1994 noch ausstehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 26 für einen Zeitraum von drei Jahren die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen werden."

11. In Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) Bis zur Festlegung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Einfuhrbedingungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß für die Einfuhren von Aquakulturtieren und -erzeugnissen aus Drittländern Bedingungen gelten, die den Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung gemeinschaftlicher Erzeugnisse zumindest gleichwertig sind."

12. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Wenn in einem Drittland eine übertragbare Krankheit von Aquakulturtieren auftritt oder sich ausbreitet, die den Gesundheitszustand des Tierbestandes in einem der Mitgliedstaaten gefährden könnte, oder wenn andere tierseuchenrechtliche Gründe dies rechtfertigen, so finden für die Aquakulturerzeugnisse die in Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG bzw. für die Aquakulturtiere die in Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Regeln, Verfahren und Maßnahmen Anwendung."

13. Anhang A erhält folgende Fassung:

"ANHANG A

LISTE DER FISCH-, WEICHTIER- UND KREBSTIERKRANKHEITEN UND IHRER ERREGER

1 2 Krankheiten/Erreger Anfällige Arten LISTE I Fische Infektiöse Anämie der Salmonide (ISA) Atlantischer Lachs (Salmo salar) LISTE II Fische Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) Salmonidenarten Äsche (Thymallus thymallus) Maräne (Coregonus spp.) Hecht (Esox lucius) Steinbutt (Scophthalmus maximus) Infektiöse hämatopötische Nekrose (IHN) Salmonidenarten Hecht (Esox lucius) Weichtiere/Schalentiere Bonamiase (Bonamia ostreä) Flachauster (Ostrea edulis) Marteilliose (Marteilla refringens) Flachauster (Ostrea edulis) 1 2 Krankheiten/Erreger Anfällige Arten LISTE III Fische Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) Bakterielle Nierenerkrankung (BKD) (Renibacterium salmonidarum) Furunkulose (Äromonas salmonicida) Enterische Rotmaulkrankheit (ERM) (Yersinia ruckeri) Gyrodactylose (Gyrodactylus salaris) Im Programm gemäß den Artikeln 12 und 13 anzugeben" Krebstiere Krebspest (Aphanomyces astaci)

14. In den Anhängen B, C und D sind die Bezugnahmen auf die Liste I des Anhangs A zu streichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 324 vom 10. 12. 1992, S. 16.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 6.(4) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.