31993D0520

93/520/EWG: Entscheidung des Rates vom 27. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/16/EWG zur Ausdehnung des Rechtsschutzes des Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten

Amtsblatt Nr. L 246 vom 02/10/1993 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0119


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/16/EWG zur Ausdehung des Rechtsschutzes des Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten

(93/520/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anspruch auf den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen in der Gemeinschaft gilt für Personen, die die Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 87/54/EWG erfuellen.

Dieser Schutzanspruch kann durch Entscheidung des Rates auf Personen ausgedehnt werden, die keinen Schutz nach den genannten Bestimmungen genießen.

Die Ausdehnung des Schutzes sollte möglichst für die gesamte Gemeinschaft beschlossen werden.

Durch die Entscheidung 93/16/EWG (2) ist der Schutz nur vorübergehend auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten ausgedehnt worden.

Auf Aruba und den Niederländischen Antillen besteht ein Rechtsschutz für Topographien von Halbleiterzeugnissen unter anderem nach Artikel 10 des Urheberrechtsgesetzes der Niederländischen Antillen vom 17. Dezember 1912 (in seiner geänderten Fassung).

Es wird erwartet, daß diese Gebiete, in denen noch keine einschlägigen Rechtsvorschriften bestehen, diese erlassen werden und den Rechtsschutz sobald wie möglich den Personen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewähren, denen aufgrund der Richtlinie 87/54/EWG ein Schutzanspruch zusteht.

Der Schutz soll von diesen nur vorübergehend auf die genannten Gebiete ausgedehnt werden, damit in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für einen gegenseitigen uneingeschränkten Schutz geschaffen werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 93/16/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. November 1993.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20.

ANHANG

Anguilla

Aruba

Bermuda

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Britische Jungferninseln

Falklandinseln

Hongkong

Isle of Man

Kaimaninseln

Kanalinseln

Montserrat

Niederländische Antillen

Pitcairn

St. Helena und Nebengebiete (Ascension, Tristao da Cunha)

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

Turks und Caicosinseln