31993D0475

93/475/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Subventionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

Amtsblatt Nr. L 224 vom 03/09/1993 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Subventionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(93/475/EWG, Euratom)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Bestimmung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom muß die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verwendete Definition der Subventionen präzisiert werden.

Die zu treffenden Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom gilt die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführte Definition der Subventionen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 1993

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

ANHANG

Mit den nachfolgenden Erläuterungen soll zum Zwecke der Anwendung des Artikels 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom der Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich der Bewertung der Produktion von Waren und Dienstleistungen (P 10) klargestellt werden.

Nicht als "Subventionen" (R 30) gelten:

- Zahlungen des Staates zugunsten von a priori festgelegten Gruppen privater Haushalte, die aus verwaltungstechnischen Gründen an die Marktproduktionseinheiten geleistet werden, damit diese die Preise der Güter, die für diese Haushalte produziert werden, senken können. Diese Zahlungen dienen ausdrücklich zum Ausgleich der den Haushalten gewährten Gebührenermässigungen.

- Zahlungen des Staates an Marktproduktionseinheiten in Form von Gesamt- oder Teilzahlungen für Waren und Dienstleistungen, die diese Marktproduktionseinheiten den Haushalten unmittelbar und individuell zur Verfügung stellen und auf die die Haushalte rechtlichen Anspruch haben.

Diese Zahlungen werden entweder bei den Sozialleistungen (R 64) oder bei den sonstigen laufenden Übertragungen (R 69) oder aber beim Kollektivverbrauch (P 30) gebucht.