31992R3046

Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung

Amtsblatt Nr. L 307 vom 23/10/1992 S. 0027 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3046/92 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten muß der Anwendungsbereich des Intrastat-Systems sowohl im Hinblick auf die in diesem System zu berücksichtigenden als auch auf die ausser acht zu lassenden Waren genau festgelegt werden.

Es ist wichtig, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem der innergemeinschaftliche Marktteilnehmer seine Auskunftsplicht erfuellen muß. Ferner müssen die Pflichten des Dritten, auf den der Auskunftspflichtige unter Umständen die Aufgabe der Auskunftserteilung überträgt, genau umrissen werden.

Vor allem im Hinblick auf eine wirkungsvolle Verwaltung der Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer ist es wichtig, bestimmte von den zuständigen Diensten zu befolgende Regeln in allen Einzelheiten zu erläutern. Es ist angebracht, die Bestimmungen über einige steuerrechtliche Elemente genauer auszuführen.

Es erscheint dringend geboten, sowohl die Definition der anzumeldenden Daten als auch die Modalitäten, nach denen sie angemeldet werden sollen, zu vervollständigen.

Ausserdem ist eine Liste der Waren zu erstellen, die von der statistischen Erhebung über den Warenverkehr ausgeschlossen sind.

In der Anfangsphase besteht Veranlassung, auf bereits bestehende vereinfachte Verfahren zurückzugreifen und bestimmten, für einige Sektoren charakteristischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Die Änderung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2) durch die Richtlinie 91/680/EWG (3) hat die Anpassung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 in Anwendung ihres Artikels 33 erster Gedankenstrich zur Folge.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten wenden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, nachfolgend "Grundverordnung" genannt, an.

Artikel 2

(1) Beim Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal sowie zwischen beiden Mitgliedstaaten gilt das Intrastat-System auch für Waren, für welche die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte noch andere Maßnahmen gelten.

(2) Das Intrastat-System gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (4) genannten Waren unabhängig von der Form und dem Inhalt des auf sie für den Verkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten ausgestellten Begleitpapiers.

Artikel 3

(1) Das Intrastat-System gilt nicht für:

a) Waren, die dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder nach diesen Verfahren gewonnen oder hergestellt wurden;

b) Waren, die zwischen Teilen des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft befördert werden, von denen zumindest ein Teil nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG gehört.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der Daten bezueglich der in Absatz 1 genannten Waren auf der Grundlage der für diese Waren geltenden Zollverfahren.

(3) In Ermangelung des statistischen Exemplars des Einheitspapiers mit den Angaben des Artikels 23 der Grundverordnung, ausgenommen der in Absatz 2 Buchstabe e) jenes Artikels genannten Angabe, übermitteln die Zollstellen den zuständigen statistischen Stellen mindestens monatlich eine periodische Aufstellung dieser Daten nach Warenart gemäß den Modalitäten, die die genannten Stellen miteinander vereinbaren.

(4) Die Artikel 2, 4, 8, 9, 12 Absätze 1 sowie 3 bis 7, die Artikel 13, 14, 19, 21 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe b) erster Gedankenstrich finden auf die in Absatz 1 genannten Waren keine Anwendung.

Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die genannten Waren unbeschadet der Zollvorschriften, die ansonsten auf sie anwendbar sind.

Artikel 4

(1) Zum Auskunftspflichtigen im Sinne des Artikels 20 Nummer 5 der Grundverordnung wird jede natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal entweder bei der Versendung oder beim Eingang einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr durchführt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Auskunftspflichtige liefert die Daten hinsichtlich seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre mittels der in Artikel 13 der Grundverordnung genannten periodischen Anmeldungen ab dem Monat, in dem er die Assimilationsschwelle überschreitet, gemäß den Bestimmungen der dann für ihn geltenden Schwelle.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Übermittlungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Verwaltungsorganisation.

(3) Wird jedoch die Mehrwertsteuer-Kennummer eines Auskunftspflichtigen infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, des Namens, des Standorts, des Rechtsstatus oder dergleichen, die auf seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre ohne wesentliche Auswirkungen bleibt, geändert, so ist bei dieser Änderung die in Absatz 1 genannte Regel nicht auf den Auskunftspflichtigen anzuwenden. Dieser bleibt den gleichen statistischen Verpflichtungen unterworfen wie vor der Änderung.

Artikel 5

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnete Dritte wird im folgenden "Drittanmelder" genannt.

(2) Der Drittanmelder liefert den zuständigen nationalen Stellen

a) gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Auskünfte, die erforderlich sind

- zur Identifizierung seiner Person,

- zur Identifizierung aller Auskunftspflichtigen, die ihm die Aufgabe der Auskunftserteilung übertragen haben;

b) für jeden Auskunftspflichtigen die Angaben, die entsprechend der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlich sind.

Artikel 6

(1) Folgende Angaben werden gemäß Artikel 10 der Grundverordnung zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers benötigt:

- Name und Vorname bzw. Firma;

- vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

- unter den in Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung genannten Bedingungen die Mehrwertsteuer-Kennummer.

Jedoch können die in Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung genannten statistischen Stellen auf eine oder mehrere dieser Angaben verzichten oder unter Voraussetzungen, die sie bestimmen können, die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer davon befreien.

In den in Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaaten sind die Auskünfte zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stellen, von der in dem obengenannten Artikel erwähnten Steuerverwaltung an die vorgenannten statistischen Stellen zu liefern, soweit die Steuerverwaltung darüber verfügt.

(2) Die Minimalliste der in den Registern der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 10 der Grundverordnung für jeden Marktteilnehmer in der Gemeinschaft zu erfassenden Daten umfasst folgende Angaben:

a) Jahr und Monat der Registereintragung;

b) die gemäß Absatz 1 für seine Identifizierung erforderlichen Angaben;

c) seine jeweilige Eigenschaft als Versender, Empfänger oder Anmelder bzw. ab 1. Januar 1993 als Auskunftspflichtiger oder als Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang; in den in Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaaten umfassen die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Auskünfte die auf den jeweiligen Marktteilnehmer zutreffende Eigenschaft des Versenders oder Empfängers;

d) soweit es sich um einen Versender oder einen Empfänger bzw. ab 1. Januar 1993 um einen Auskunftspflichtigen handelt, den Gesamtwert seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre für jeden Monat und für jeden Warenstrom sowie ab demselben Zeitpunkt den in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Wert; diese Angaben werden allerdings nicht verlangt:

- vor 1993 in den in Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten;

- wenn die Kontrolle der statistischen Daten anhand der in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Information sowie das Funktionieren der in Artikel 28 derselben Verordnung genannten statistischen Schwellen ausserhalb der Verwaltung des Registers der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer organisiert werden.

Die zuständigen nationalen Stellen können für ihren eigenen Bedarf noch andere Daten in das Register aufnehmen.

Artikel 7

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung kann als begründete Ausnahme der Fall gelten, in dem die Aufgabe der Auskunftserteilung für bestimmte Warenverkehre nicht von dem Rechtssubjekt, das der Marktteilnehmer verkörpert, selbst wahrgenommen wird, sondern von einem Bestandteil dieses Rechtssubjekts, wie z. B. einer Zweigniederlassung, einer fachlichen Einheit oder einer örtlichen Einheit.

Artikel 8

In den in Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verzeichnissen bezeichnet die zuständige Steuerverwaltung die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, die infolge einer Unternehmensspaltung, eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensauflösung, die sich im Berichtszeitraum ereignet hat, nicht mehr in diesen Listen erscheinen werden.

Artikel 9

(1) Der Auskunftspflichtige übermittelt die gemäß der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlichen Angaben

a) gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften;

b) unmittelbar an die zuständigen nationalen Stellen oder über die Erhebungsstellen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck oder zu anderen statistischen oder administrativen Zwecken geschaffen haben;

c) für einen gegebenen Berichtszeitraum wahlweise

- in Form einer einzigen Anmeldung innerhalb einer Frist, die die zuständigen nationalen Stellen in ihren Anleitungen für die Auskunftspflichtigen festlegen und die zwischen dem 5. und dem 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtszeitraums enden muß,

- oder in Form mehrerer Teilanmeldungen; in diesem Fall können die zuständigen nationalen Stellen verlangen, daß Übermittlungshäufigkeit und -fristen mit ihnen vereinbart werden, wobei die letzte Teilanmeldung allerdings innerhalb der gemäß dem ersten Gedankenstrich festgelegten Frist übermittelt werden muß.

(2) Abweichend von Absatz 1 muß der Auskunftspflichtige, der in Anwendung der in Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Assimilationsschwelle von der Anmeldepflicht befreit ist, bei der Datenübermittlung nur den Vorschriften der zuständigen Steuerverwaltung nachkommen.

(3) Laut Artikel 34 der Grundverordnung stehen die Bestimmungen dieses Artikels bezueglich der Periodizität der Anmeldung einer Vereinbarung, die im Fall einer elektronischen Datenübermittlung die Lieferung der Daten in Echtzeit vorsieht, nicht entgegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung der statistischen Anmeldung in den Mitgliedstaaten, in denen die periodische statistische Anmeldung nicht getrennt von der periodischen Steueranmeldung erfolgt, im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen steuerrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 10

Auf dem Datenträger werden die Mitgliedstaaten, deren statistisches Erhebungsgebiet in dem Länderverzeichnis im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (5) erläutert ist, mit den nachstehenden alphabetischen oder numerischen Codes bezeichnet:

Frankreich: FR oder 001, Belgien und Luxemburg: BL oder 002, Niederlande: NL oder 003, Deutschland: DE oder 004, Italien: IT oder 005, Vereinigtes Königreich: GB oder 006, Irland: IE oder 007, Dänemark: DK oder 008, Griechenland: GR oder 009, Portugal: PT oder 010, Spanien: ES oder 011.

Artikel 11

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger zu erfassenden Warenmenge gilt:

a) die Eigenmasse ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sie ist in Kilogramm anzugeben;

b) die besonderen Masseinheiten sind die Masseinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Masseinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und im Teil 1 "Einführende Vorschriften" dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

Artikel 12

(1) Die Angabe des Wertes der Waren gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung beinhaltet:

- je Warenart die Angabe des statistischen Wertes;

- je statistische Anmeldung die Angabe des in Rechnung gestellten Betrags.

(2) Der statistische Wert wird gebildet:

- bei der Versendung ausgehend von der Besteuerungsgrundlage, die nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG für die Lieferungen von Gegenständen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a) und gegebenenfalls für die Umsätze nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 11 derselben Richtlinie zu fiskalischen Zwecken festzulegen ist, jedoch abzueglich der Steuern, die aufgrund der Versendung abgezogen werden können; er enthält jedoch die Kosten für Transport und Versicherung, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der im statistischen Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats liegt;

- beim Eingang ausgehend von der Besteuerungsgrundlage, die nach Artikel 28e der vorgenannten Richtlinie für den Erwerb von Gegenständen zu fiskalischen Zwecken festzulegen ist, jedoch abzueglich der Steuern, die aufgrund der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldet werden, und abzueglich der Kosten für Transport und Versicherung, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der im statistischen Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats liegt.

Der statistische Wert muß gemäß dem vorstehenden Unterabsatz auch dann angemeldet werden, wenn keine Besteuerungsgrundlage zu fiskalischen Zwecken festzulegen ist.

Bei Waren, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind, wird der statistische Wert so gebildet, als ob diese Waren vollständig im Veredelungsmitgliedstaat hergestellt worden wären.

(3) Der in Rechnung gestellte Betrag ist der Gesamtbetrag ohne MWSt. der Rechnungen oder der an ihre Stelle tretenden Dokumente, die für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, ausgestellt wurden.

(4) Dem Auskunftspflichtigen steht es frei, den in Rechnung gestellten Betrag nach Warenarten aufzuschlüsseln.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, daß der in Rechnung gestellte Betrag nach Warenarten aufgeschlüsselt wird. In diesem Fall berechnen sie den statistischen Wert und entbinden damit den Auskunftspflichtigen von der Pflicht, diesen Wert anzugeben. Die Auskunftspflichtigen können jedoch stichprobenweise aufgefordert werden, Angaben zu den Nebenkosten zu machen.

Der vorstehende Unterabsatz gilt entweder für alle Auskunftspflichtigen, die die in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung genannte periodische Anmeldung einreichen müssen, oder nur für diejenigen Auskunftspflichtigen, die in den Genuß der Anwendung der Vereinfachungsschwellen kommen.

(5) Die Mitgliedstaaten können auch dann von der in Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn ihre spezifische Verwaltungsorganisation es ihnen nicht gestattet, die Vereinfachungsmaßnahme zu ergreifen, von der die Ausübung dieser Möglichkeit in Anwendung dieses Unterabsatzes begleitet werden muß und die in der Entbindung von der Angabe des statistischen Wertes besteht.

Zuvor jedoch legen sie in den an die Auskunftspflichtigen gerichteten Anleitungen zur statistischen Anmeldung die technischen Gründe dar, die es rechtfertigen, daß sie von den Auskunftspflichtigen die nach Warenarten aufgeschlüsselte Angabe sowohl des statistischen Wertes als auch des in Rechnung gestellten Betrages verlangen.

Sie übermitteln der Kommission bis spätestens 1. November 1992 und danach bei jeder Aktualisierung ein Exemplar dieser Anleitungen.

(6) Im Fall der Lohnveredelung ist der in Rechnung gestellte Betrag der für die Bearbeitung berechnete Betrag einschließlich eventuell auftretender Nebenkosten. Er wird nur für die Versendung und den Eingang nach der Lohnveredelung angegeben.

(7) Unter Nebenkosten sind die Kosten zu verstehen, die durch eine Warenbewegung zwischen dem Absendemitgliedstaat und dem Eingangsmitgliedstaat entstehen, wie zum Beispiel Transport- und Versicherungskosten.

Artikel 13

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

a) ein "Geschäft" jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfasst wird, zur Folge hat;

b) die "Art des Geschäfts" die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Die einzelnen Geschäfte unterscheiden sich nach ihrer Art gemäß der Liste in Anhang I. Die Art des Geschäfts wird auf dem Datenträger durch die Codenummer der entsprechenden Kategorie in Spalte A der genannten Liste kenntlich gemacht.

(3) Innerhalb der Grenzen der in Absatz 2 genannten Liste können die Mitgliedstaaten die Erhebung der Daten betreffend die Art des Geschäfts bis auf die Ebene, die sie beim Warenverkehr mit Drittländern anwenden, vorschreiben, ungeachtet dessen, ob die Daten in diesem Rahmen als Angaben zur Art des Geschäfts oder als Angaben zum Zollverfahren erhoben werden.

Artikel 14

(1) "Lieferbedingungen" im Sinne dieser Verordnung sind die Bestimmungen des Kaufvertrages, in denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den in Anhang II aufgeführten Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

(2) In den Grenzen der in Absatz 1 genannten Liste und unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3

a) schreiben die Mitgliedstaaten, die Artikel 12 Absatz 4 zweiter Unterabsatz anwenden, vor, daß die Daten betreffend die Lieferbedingungen auf dem Datenträger erfasst werden, und legen fest, auf welche Weise sie auf dem Datenträger angegeben werden;

b) können die übrigen Mitgliedstaaten die Erfassung der Daten betreffend die Lieferbedingungen auf dem Datenträger bis auf die Ebene vorschreiben, die sie im Warenverkehr mit Drittländern anwenden.

(3) Die Lieferbedingungen werden für jede Warenart mit einer der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführten Abkürzungen kenntlich gemacht.

Artikel 15

(1) Als mutmaßlicher Verkehrszweig gilt bei der Versendung der Waren der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats gelangt sind.

(2) Auf dem Datenträger sind folgende Verkehrszweige anzugeben:

Code Bezeichnung 1 Seeverkehr 2 Eisenbahnverkehr 3 Strassenverkehr 4 Luftverkehr 5 Postverkehr 7 Festinstallierte Transporteinrichtungen 8 Binnenschiffsverkehr 9 Eigenantrieb

Der Verkehrszweig wird auf dem betreffenden Datenträger durch die entsprechende Codenummer angegeben.

Artikel 16

(1) Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben. Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(2) Das Ursprungsland wird durch den Code bezeichnet, der ihm in der geltenden Fassung des Länderverzeichnisses im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 zugeteilt wurde, unbeschadet deren Artikel 47 letzter Satz.

Artikel 17

(1) Die Ursprungsregion ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; in Ermangelung einer Ursprungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden, oder die Region, aus der die Waren versendet wurden, anzugeben.

(2) Die Bestimmungsregion ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; in Ermangelung einer Bestimmungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen, oder die Region, in die die Waren versendet werden, anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt eine Liste seiner Regionen und legt einen maximal zweistelligen Code fest, mit dem die Regionen auf dem Datenträger zu bezeichnen sind.

Artikel 18

(1) Der Einladehafen oder -flughafen ist der in dem statistischen Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats liegende Hafen oder Flughafen, in dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie vermutlich das Gebiet des Absendemitgliedstaats verlassen werden.

(2) Der Entladehafen oder -flughafen ist der in dem statistischen Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats liegende Hafen oder Flughafen, in dem die Waren von dem aktiven Beförderungsmittel entladen werden, mit dem sie vermutlich in das Gebiet des Eingangsmitgliedstaats gelangt sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) oder d) der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt eine Liste der auf dem Datenträger einzutragenden Häfen und Flughäfen und legt den Code fest, mit dem diese zu bezeichnen sind.

Artikel 19

(1) Das statistische Verfahren bezeichnet die Kategorie von Versendungen oder Eingängen, in deren Rahmen ein bestimmter innergemeinschaftlicher Warenverkehr abgewickelt wird und die in der Spalte A oder in der Spalte B der in Anhang I aufgeführten Liste der Geschäfte nicht ausreichend berücksichtigt wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen will, erstellt eine Liste der auf dem Datenträger einzutragenden statistischen Verfahren und legt den Code fest, mit dem diese zu bezeichnen sind.

Artikel 20

Die Angaben betreffend die in der Liste in Anhang III genannten Waren sind von der Aufbereitung und infolgedessen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung auch von der Erhebung ausgeschlossen.

Artikel 21

(1) "Besondere Warenbewegungen" im Sinne dieser Verordnung sind Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen entweder die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Absender bzw. den Empfänger der Waren.

(2) In Ermangelung von gemäß Artikel 33 der Grundverordnung festgelegten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten sich hinsichtlich der besondere Warenbewegungen betreffenden Daten der vereinfachten Verfahren bedienen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 bereits vor dem in Artikel 35 zweiter Absatz der Grundverordnung genannten Zeitpunkt angewendet wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Informationen wünschen, die genauer als die aus der Anwendung von Artikel 21 der Grundverordnung resultierenden Angaben sind, können, in Abweichung von dem genannten Artikel, die Erfassung dieser Angaben für eine oder mehrere Warengruppen veranlassen, vorausgesetzt, daß es dem Auskunftspflichtigen freigestellt ist, die Informationen entweder gemäß der Kombinierten Nomenklatur oder gemäß den zusätzlichen Unterteilungen zu liefern.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die Kommission unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung davon in Kenntnis. Gleichzeitig übermitteln sie eine Aufstellung der von dieser Entscheidung betroffenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und beschreiben die von ihnen verwendete Erfassungsmethode.

Artikel 22

(1) Die in der Grundverordnung genannten Verweise auf die Richtlinie 77/388/EWG werden wie folgt geändert:

- in Artikel 5 zweiter Absatz werden die Worte "nach Artikel 28 Absatz 7 der genannten Richtlinie" ersetzt durch die Worte "gemäß der Richtlinie 91/680/EWG des Rates (*);

(*) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1.";

- in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "im Sinne von Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG" durch die Worte "im Sinne der Richtlinie 91/680/EWG" ersetzt;

- in Artikel 11 Absätze 3 und 7 werden die Worte "gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG" durch die Worte "gemäß der Richtlinie 91/680/EWG" ersetzt;

- in Artikel 20 Nummern 3 und 4 werden die Worte "erster Gedankenstrich und - sofern Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG auf sie anwendbar ist - zweiter Gedankenstrich" gestrichen.

(2) Die Worte "institutionelle(n) Nichtmehrwertsteuerpflichtige(n)" und "steuerbefreite(n) Mehrwertsteuerpflichtige(n)" in den Artikeln 5 zweiter Absatz, 10 Absatz 3 Buchstabe b) und 11 Absatz 2 Buchstabe b) sowie Absatz 7 der Grundverordnung werden durch nichtmehrwertsteuerpflichtige(n) juristische(n) Personen" bzw. "Mehrwertsteuerpflichtige(n), die nur Umsätze bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht," ersetzt.

(3) In Artikel 20 der Grundverordnung wird

a) in Ziffer 5 Buchstaben a) und b) das Wort "ansässig ist" durch die Worte "eine "Mehrwertsteuer-Kennummer hat" ersetzt;

b) erhält Nummer 7 folgende Fassung:

"7. Der in Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Berichtszeitraum ist:

- für Waren, auf die das Intrastat-System anwendbar ist, der Kalendermonat, in dem der Steueranspruch für die innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe von Gütern, die Gegenstand der nach diesem Artikel zu erfassenden Bewegungen sind, eintritt; entspricht der Zeitraum, auf den sich die periodische Steueranmeldung eines bestimmten Mehrwertsteuerpflichtigen bezieht, nicht einem Kalendermonat, -vierteljahr, -halbjahr oder -jahr, so können die Mitgliedstaaten die Periodizität der statistischen Meldeverpflichtungen des betreffenden Auskunftspflichtigen an die seiner steuerlichen Meldeverpflichtungen angleichen;

- für Waren, auf die das Intrastat-System nicht anwendbar ist, je nach Fall:

- der Kalendermonat, in dem sie entweder dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt wurden oder diesen Verfahren weiterhin unterstehen oder aber im Anschluß an eines dieser Verfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;

- der Kalendermonat, in dem sie, die zwischen Teilen des statistischen Gebietes befördert wurden, von denen zumindest ein Teil nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG gehört, Gegenstand von Förmlichkeiten in Zusammenhang mit der Versendung oder dem Eingang waren."

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die in Artikel 35 zweiter Absatz der Grundverordnung genannten Artikel beziehen, gelten ab dem Tag der Anwendung dieser Artikel. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 1992 Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

ANHANG I

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2

Spalte A Spalte B 1. Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte) (a) (b) (c) 1. Endgültiger Kauf/Verkauf (b)

2. Ansichtssendungen oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3. Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4. Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf

5. Finanzierungs-Leasing (Mietkauf) (c) 2. Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (d); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (d) 1. Rücksendung von Waren

2. Ersatz für zurückgesandte Waren

3. Ersatz (z.B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren 3. Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, aber ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) 1. Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2. Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3. Andere Hilfslieferungen (Private, Nicht Öffentliche Organisationen) 4. Warensendung zur Lohnveredelung (e) oder Reparatur (f) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) 1. Lohnveredelung

2. Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3. Reparatur und Wartung ohne Entgelt 5. Warensendung nach Lohnveredelung (e) oder Reparatur (f) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) 1. Lohnveredelung

2. Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3. Reparatur und Wartung ohne Entgelt 6. Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, operationelles Leasing (g), sonstige vorübergehende Verwendung (h) ausser Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung) 1. Miete, Leihe, operationelles Leasing

2. Sonstige vorübergehende Verwendung 7. Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Produktionsprogramme (z.B. Airbus) 8. Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalkontraktes (i) 9. Andere Geschäfte

(a) Hier ist die Mehrzahl der Versendungen und Eingänge zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen

- das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

- eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen verbundenen Unternehmen oder an/von Verteilungszentren, selbst wenn keine sofortige Bezahlung erfolgt.

(b) Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(c) Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, daß sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über; bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer.

(d) Rücksendungen und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter die Codes 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.

(e) Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A.

(f) Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.

(g) Operationelles Leasing: alle Leasing-Verträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Anmerkung (c)).

(h) Alle Versendungen/Eingänge, bei denen von vornherein die Absicht eines späteren Wiedereingangs/einer späteren Wiederversendung besteht, ohne daß ein Eigentumswechsel stattfindet.

(i) Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen.

ANHANG II

Liste der Lieferbedingungen gemäß Artikel 14

Erstes Teilfeld Bedeutung Anzugebender Ort (1) Incoterm- Code Incoterm CCI/ECE Genf EXW Ab Werk Standort des Werks FCA Franco Spediteur . . . vereinbarter Ort FAS Franco längsseits Schiff Vereinbarter Verladehafen FOB Franco Bord Vereinbarter Verladehafen CFR Kosten und Fracht (C& F) Vereinbarter Bestimmungshafen CIF Kosten, Versicherung, Fracht (CAF) Vereinbarter Bestimmungshafen CPT Fracht, Porto bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort CIP Fracht, Porto bezahlt, einschließlich Versicherung, bis Vereinbarter Bestimmungsort DAF Frei Grenze Vereinbarter Lieferort an der Grenze DES Frei "Ex Ship" Vereinbarter Bestimmungshafen DEQ Frei Kai Verzollt . . . vereinbarter Hafen DDU Frei unverzollt Vereinbarter Bestimmungsort im Einfuhrland DDP Verzollt Vereinbarter Lieferort im Einfuhrland XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

(1) Ggf. in Feld 6 präzisieren (nur Intrastat-Vordruck N).

Zweites Teilfeld

1: Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat,

2: Ort in einem anderen Mitgliedstaat,

3: andere Orte (ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft).

ANHANG III

Befreiungsliste gemäß Artikel 20

Ausgeschlossen sind folgende Waren:

a) gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

c) sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1. Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2. Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

d) sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter ist, unter anderem:

1. Messe- und Ausstellungsgut,

2. Theaterdekorationen,

3. Karusselle, Jahrmarktsattraktionen,

4. Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,

5. Spielfilme,

6. Geräte und Ausrüstung für Versuche,

7. Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen, usw.,

8. Warenmuster,

9. Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,

10. Umschließungen,

11. Leihgut,

12. Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,

13. zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren;

e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2. Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte, zu eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, vorausgesandt oder nachgesandt,

3. Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4. Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6. unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7. Ballast,

8. Fotografien, belichtete und entwickelte Filme, Entwürfe, Zeichnungen, Planpausen, Manuskripte, Akten, Verwaltungsdrucksachen, Urkunden, Korrekturbogen sowie jeder im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Informationsaustauschs verwendete Informationsträger,

9. Briefmarken,

10. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f) Erzeugnisse im Rahmen von Abkommen über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz;

g) Waren von nichtkommerziellem Warenverkehr zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, von Landwirten auf Grundstücken ausserhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;

h) Waren, die aus einem nationalen statistischen Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder nach beförderungsbedingten Aufenthalt - wieder in dasselbe nationale statistische Erhebungsgebiet gelangen (Zwischenauslandverkehr).