31992R2081

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1992 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0153


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATESvom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln spielen für die Wirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

Bei der Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik sollte der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Agrarproduktion liegen, damit das Angebot besser an die Nachfrage angepasst wird. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in den benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von grossem Vorteil für die ländliche Entwicklung sein, und zwar sowohl durch die Steigerung des Einkommens der Landwirte als auch durch die Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten.

Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren gezeigt, daß die Verbraucher für ihre Ernährung die Qualität der Quantität vorziehen. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geographischer Herkunft zum Ausdruck.

Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.

Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4). Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geographischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden.

In dem Bemühen um den Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die nach ihrer geographischen Herkunft identifizierbar sind, haben einige Mitgliedstaaten "kontrollierte Ursprungsbezeichnungen" eingeführt. Diese haben sich nicht nur zur Zufriedenheit der Erzeuger entwickelt, die als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen erzielen, sondern auch der Verbraucher, die so auf spezifische Erzeugnisse mit Garantien für Herstellungsmethode und Herkunft zurückgreifen können.

Allerdings gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Die geplante Regelung beeinträchtigt nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen, die ein höheres Schutzniveau bieten.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geographischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geographischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, muß bestimmte Bedingungen erfuellen, die in einer Spezifikation aufgeführt sind.

Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher.

Das Eintragungsverfahren muß jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen.

Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, nach der Eintragung die Spezifikation dem Stand der Technik anzupassen oder die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation nicht mehr erfuellt, aufgrund derer es mit der geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden durfte.

Der Handelsverkehr mit Drittländern, die gleichwertige Garantien für die Vergabe und Kontrolle der in ihrem Hoheitsgebiet erteilten geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen bieten, sollte ermöglicht werden.

Es ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Zu diesem Zweck wird ein Regelungsausschuß eingesetzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse und alkoholische Getränke.

Anhang I kann nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (5) gilt weder für Ursprungsbezeichnungen noch für geographische Angaben nach dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) "geographische Angabe" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(3) Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfuellt.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) werden bestimmte geographische Bezeichnungen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geographischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das grösser als das Verarbeitungsgebiet ist, sofern

- das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist und

- besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und

- ein Kontrollsystem die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellt.

(5) Im Sinne des Absatzes 4 gelten als Grunderzeugnisse lediglich lebende Tiere, Fleisch und Milch. Die Verwendung anderer Grunderzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassen werden.

(6) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die betreffende Bezeichnung von dem betreffenden Mitgliedstaat als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt wird oder bereits anerkannt ist oder daß, wenn eine solche Regelung nicht besteht, ihre Tradition sowie die Aussergewöhnlichkeit ihres Ansehens und ihrer Bekanntheit nachgewiesen sind.

(7) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die Anträge auf Eintragung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.

Artikel 3

(1) Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

- die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

- die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Ein Name kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geographische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, das Publikum in bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von dieser Verordnung unterfallenden Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach dieser Verordnung eintragungsfähig sind; der Rat veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;

c) die Abgrenzung des geographischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfuellung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 4;

d) Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) stammt;

e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren;

f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) ergibt;

g) Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Artikel 10;

h) besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz "g.U." oder "g.g.A." oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Zusätze beziehen;

i) gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

Artikel 5

(1) Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung oder - unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 15 festzulegen sind - von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden."Vereinigung" im Sinne dieses Artikels bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen.

(2) Eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person kann die Eintragung nur für die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beantragen, die sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erzeugt oder gewinnt.

(3) Der Eintragungsantrag umfasst insbesondere die Spezifikation gemäß Artikel 4.

(4) Dieser Antrag ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet.

(5) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, daß die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind.

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geographisches Gebiet bezeichnet wird, so ist dieser Mitgliedstaat vor der Entscheidung zu hören.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel nachzukommen.

Artikel 6

(1) Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.

Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Mitgliedstaat mit.

(2) Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatzes 1 zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben" eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Angaben:

- die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen,

- die gemäß den Artikeln 9 und 11 vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses.

(5) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 1 zu der Ansicht, daß die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 15, die Veröffentlichung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht vorzunehmen.

Vor den Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 und der Eintragung nach Absatz 3 kann die Kommission den in Artikel 15 genannten Ausschuß anhören.

Artikel 7

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

(4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

- entweder dargelegt wird, daß die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

- oder dargelegt wird, daß sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften rechtmässig in Verkehr befinden,

- oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluß zulassen, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist.

(5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein.

b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.

Artikel 8

Die Angaben "g.U." und "g.g.A." oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 9

Der betroffene Mitgliedstaat kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation beantragen.

Das Verfahren des Artikels 6 findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind, die gewährleisten sollen, daß die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die mit einer geschützten Bezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen.

(2) Die Kontrolleinrichtung kann eine oder mehrere dafür benannte Kontrollbehörden und/oder zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat zugelassene private Kontrollstellen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der Behörden und/oder zugelassenen Stellen sowie deren Zuständigkeit mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die benannten Kontrollbehörden und/oder die privaten Kontrollstellen müssen ausreichende Gewähr für Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter bieten und jederzeit über die Sachverständigen und die Mittel verfügen, die zur Durchführung der Kontrollen der mit einer geschützten Bezeichnung versehenen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel notwendig sind.

Zieht die Kontrolleinrichtung für einen Teil der Kontrollen eine dritte Stelle hinzu, so muß diese die gleiche Gewähr bieten. In diesem Fall bleiben die benannten Kontrollbehörden und/oder die zugelassenen privaten Kontrollstellen jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat für die Gesamtheit der Kontrollen verantwortlich.

Vom 1. Januar 1998 an müssen die Kontrollstellen die in der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 festgelegten Anforderungen erfuellen, um von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung zugelassen zu werden.

(4) Stellt eine benannte Kontrollbehörde und/oder eine private Kontrollstelle eines Mitgliedstaats fest, daß ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit Ursprung in ihrem Mitgliedstaat die Anforderungen der Spezifikation nicht erfuellt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle unterrichtet den Mitgliedstaat über die im Rahmen der Kontrollen getroffenen Maßnahmen. Die Betroffenen müssen über alle Entscheidungen unterrichtet werden.

(5) Ein Mitgliedstaat muß den Kontrollstellen die Zulassung entziehen, falls die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Er unterrichtet darüber die Kommission, die sodann eine geänderte Liste der zugelassenen Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Erzeuger, der die Bestimmungen dieser Verordnung einhält, Zugang zum Kontrollsystem hat.

(7) Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zu Lasten der Hersteller, die die geschützte Bezeichnung verwenden.

Artikel 11

(1) Jeder Mitgliedstaat kann geltend machen, daß eine Anforderung der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht erfuellt ist.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat richtet seine Beanstandung an den zuständigen Mitgliedstaat. Der zuständige Mitgliedstaat prüft die Beanstandung und unterrichtet den Mitgliedstaat von seinen Feststellungen und den von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Treten wiederholt Unregelmässigkeiten auf und können die betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen, so muß ein ordnungsgemäß begründeter Antrag an die Kommission gerichtet werden.

(4) Die Kommission prüft den Antrag, indem sie die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten einholt. Gegebenenfalls trifft die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann auch die Löschung der Eintragung gehören.

Artikel 12

(1) Unbeschadet internationaler Übereinkünfte ist diese Verordnung auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden, sofern

- das Drittland imstande ist, den in Artikel 4 genannten Garantien entsprechende oder gleichwertige Garantien zu bieten;

- in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung besteht, die der Regelung nach Artikel 10 gleichwertig ist;

- das betroffene Drittland bereit ist, für ein entsprechendes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das aus der Gemeinschaft stammt, einen Schutz zu gewähren, der dem in der Gemeinschaft bestehenden Schutz gleichwertig ist.

(2) Bei einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands, die mit einer geschützten Bezeichnung der Gemeinschaft gleichlautend ist, wird die Eintragung unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr gewährt.

Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist nur gestattet, wenn das Ursprungsland des Erzeugnisses deutlich erkennbar auf dem Etikett genannt wird.

Artikel 13

(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äusseren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung beibehalten, sofern

- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmässig unter diesem Ausdruck in den Verkehr gebracht worden sind;

- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Ausdrücke untersagt waren.

(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Artikel 14

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.

Entgegen Unterabsatz 1 eingetragene Marken werden für ungültig erklärt.

Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung einer Marke vor dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eingereicht wird, sofern diese Veröffentlichung vor der Eintragung der Marke erfolgt.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe weiter verwendet werden, wenn die Marke nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und g) und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (6) genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.

(3) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 15

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Befassung des Rates keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 16

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen.

Artikel 17

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 30 vom 6. 2. 1991, S. 9, und

ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1992, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 35.

(3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 62.

(4) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).

(5) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).

(6) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 35).

ANHANG I

Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

- Bier,

- natürliches Mineralwasser und Quellwasser,

- Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

- Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

- natürliche Gummen und Harze.

ANHANG II

Agrarerzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

- Heu,

- ätherische Öle.