31992R0443

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern

Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1992 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0150


VERORDNUNG (EWG) Nr. 443/92 DES RATES vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit 1976 besteht eine finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (ALA-Entwicklungsländer); hinzu kam in jüngerer Zeit eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Diese Formen der Zusammenarbeit sind Teil einer umfassenden Politik zugunster aller Entwicklungsländer, mit der auch die Expansion des Handels dieser Länder durch deren Einbeziehung in das multilaterale Handelssystem sowie durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und durch gezielte Maßnahmen, wie das System allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft, angestrebt wird.

Die gegenwärtige politische Entwicklung in Europa und das wachsende Gewicht der Gemeinschaft in den Entwicklungsländern der Welt rechtfertigen unter Berücksichtigung der komplementären Natur der Gemeinschaftsmaßnahmen die Fortsetzung der Wirtschaftskooperation von beiderseitigem Interesse und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft zugunsten der ALA-Entwicklungsländer, die Einbeziehung anderer Länder oder Bereiche der beiden Gebiete in diese Hilfe, die Bereitstellung grösserer Mittel sowie das Bemühen um eine stärkere Anpassung an die nationalen und lokalen Erfordernisse einer jeden Region.

Der Europäische Rat hat verschiedentlich den politischen Willen der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, im Zuge verstärkter, koordinierter und vielfältiger Bemühungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit den Weltregionen zu intensivieren, in denen der Entwicklungsstand nach wie vor unzureichend ist.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg gefordert, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten durch die Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und durch die Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in Wirtschafts- und Kooperationabkommen mit Drittländern aktiv die Durchsetzung der Menschenrechte und die gleichberechtigte Teilnahme aller Individün und Gruppen am gesellschaftlichen Leben betreiben, wobei insbesondere der Rolle der Frauen Rechnung getragen wird.

Nach gründlicher Erörterung dieser Problematik auf mehreren Tagungen hat das Europäische Parlament den Wunsch nach einer Intensivierung der Zusammenarbeit sowie nach einer Überprüfung der bestehenden Rechtsgrundlagen im Hinblick auf mehr Effizienz und Transparenz der Hilfe geäussert.

Der Rat hat am 4. Februar 1991 Schlußfolgerungen zu den Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den ALA-Entwicklungsländern endgültig angenommen, und zwar sowohl was die zu berücksichtigenden Prioritäten und Bereiche als auch was die Zweckmässigkeit anbelangt, die hierfür einzusetzenden Mittel zu erhöhen und die mittelfristige richtungweisende Programmierung dieser Mittel zu ermöglichen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben die traditionellen Aktionsbereiche zwar bestätigt, jedoch gleichzeitig neue Prioritäten aufgezeigt, insbesondere den Umweltschutz, die menschliche Dimension der Entwicklung und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse der Gemeinschaft und der Partnerländer.

Es ist für die Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen sowie der sonstigen den ALA-Entwickungsländern gewährten Hilfen zu sorgen.

Der geschätzte Bedarf an gemeinschaftlichen Finanzmitteln für die Hilfen nach dieser Verordnung sowie der sonstigen Hilfen zugunsten der ALA-Entwicklungsländer beläuft sich für einen ersten Fünfjahreszeitraum (1991-1995) auf 2 750 Millionen ECU.

Für den Zeitraum 1991-1992 beläuft sich der geschätzte Mittelbedarf im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau auf 1 069,8 Millionen ECU.

Die im Zeitraum 1993-1995 zur Finanzierung der Hilfe zu bindenden Mittel haben sich im geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft zu halten, und den ALA-Entwicklungsländern ist im Rahmen des Haushaltsplans für die Jahre 1993-1995 dieselbe Priorität wie für den Zeitraum 1991-1992 einzuräumen.

Der Umfang der Gemeinschaftshilfe für die Zeit nach 1995 ist nach den geltenden Verfahren festzulegen.

Für die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe sowie der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den ALA-Entwicklungsländern sind Regeln festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 442/81 des Rates vom 17. Februar 1981 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der nichtassoziierten Entwicklungsländer (3) ist aufzuheben.

Im Vertrag sind hierfür nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (nachstehend "ALA-Entwicklungsländer" genannt), die nicht zu den Unterzeichnern des Abkommens von Lome oder zu den begünstigten Ländern der Kooperationspolitik der Gemeinschaft mit den Drittländern im Mittelmeerraum gehören, wird fortgesetzt und erweitert. Diese Zusammenarbeit umfasst die finanzielle und technische Entwicklungshilfe sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit; sie ergänzt die Hilfe der Mitgliedstaaten. Dabei misst die Gemeinschaft dem Schutz der Menschenrechte, der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, der Förderung einer effizienten und gerechten öffentlichen Verwaltung, dem Umweltschutz, der Liberalisierung des Handels und der stärkeren Betonung der kulturellen Dimension im Rahmen eines im beiderseitigen Interesse geführten immer intensiveren Dialogs über politische, wirtschaftliche und soziale Fragen grundlegende Bedeutung bei.

Artikel 2

Die gemeinschaftlichen Politiken in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit dienen einer auf den Menschen bezogenen Entwicklung.

Die Gemeinschaft ist sich dessen bewusst, daß die Achtung und effektive Wahrnehmung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Einhaltung demokratischer Prinzipien Voraussetzungen für eine echte und auf Dauer angelegte Entwicklung sind; daher unterstützt sie verstärkt diejenigen Länder, die sich im besonderen Masse für diese Prinzipien einsetzen, insbesondere aber konkrete Schritte zur Durchsetzung dieser Prinzipien.

Bei schwerwiegenden und andauernden Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen demokratische Grundsätze könnte die Gemeinschaft die Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten aussetzen bzw. dergestalt modifizieren, daß lediglich Maßnahmen durchgeführt werden, die unmittelbar den bedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute kommen.

Artikel 3

Alle ALA-Entwicklungsländer kommen für die finanzielle und technische Hilfe und die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht. Empfänger und Partner können neben den Staaten und Regionen dezentralisierte Verwaltungen, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, örtliche oder traditionelle Gemeinwesen, private Einrichtungen und Akteure, einschließlich der Genossenschaften, sowie die Nichtregierungsorganisationen sein. Die Hilfen nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten der einzelnen Länder und Regionen vergeben. Finanzielle und technische Hilfe

Artikel 4

Die finanzielle und technische Hilfe dient vorrangig der Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschichten und der ärmsten Länder der beiden Regionen; hierzu werden Programme und Vorhaben in Bereichen durchgeführt, in denen Aussicht darauf besteht, daß die Gemeinschaftshilfe eine wichtige Rolle spielt. Durchgeführt werden insbesondere Maßnahmen in Bereichen, in denen inländische humane und wirtschaftliche Ressourcen nur schwer zu mobilisieren sind, die jedoch für die Entwicklung dieser Länder oder gar für die gesamte Völkergemeinschaft von strategischer Bedeutung sind.

Artikel 5

Die finanzielle und technische Hilfe zielt insbesondere auf die Entwicklung des ländlichen Sektors und die Verbesserung der Ernährungssicherheit ab. In dieser Hinsicht kann die Einbeziehung der Nahrungsmittelhilfe in andere Entwicklungshilfeinstrumente zur Verwirklichung der spezifischen Rolle und der spezifischen Ziele dieser Form der Hilfe beitragen. Darüber hinaus muß die Gemeinschaftshilfe für den ländlichen Raum beschäftigungsfördernde Maßnahmen in Kleinstädten umfassen, die im ländlichen Raum Mittelpunktfunktion haben. Ferner ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen des privaten Sektors einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen.

Ein Anteil von 10 %, der den gewogenen Durchschnitt der für die Hilfe erforderlichen Finanzmittel für den Zeitraum 1991-1995 darstellt, ist Vorhaben vorbehalten, die speziell dem Umweltschutz und insbesondere dem Schutz des Tropenwaldes dienen sollen.

Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen wird ferner bei jeder Maßnahme berücksichtigt.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Maßnahmen zur Drogenbekämpfung. Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den ALA-Entwicklungsländern zur Förderung der Drogenbekämpfung wird auf der Grundlage eines Dialogs intensiviert, der im allgemeineren Zusammenhang der wirtschaftlichen Entwicklung der Erzeugerländer und ihrer Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft geführt wird. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen, die sowohl die humanitäre Hilfe als auch die Entwicklungshilfe betreffen.

Aufgrund der eigentlichen Zielsetzung dieser Form der Zusammenarbeit ist die menschliche Dimension der Entwicklung in allen Maßnahmenbereichen gegenwärtig.

Die kulturelle Dimension der Entwicklung muß ein ständiges Ziel aller Tätigkeiten und Programme sein, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist.

In diesem Sinne sollte die Hilfe unter anderem für konkrete Vorhaben vergeben werden, die sich auf die Demokratisierung, eine effiziente und gerechte öffentliche Verwaltung und die Menschenrechte beziehen.

Ferner ist nicht allein darauf zu achten, daß der durch die Vorhaben und Programme bewirkte Wandel keine nachteiligen Veränderungen für die Lage und die Rolle der Frau mit sich bringt, sondern darauf, daß vielmehr spezifische Maßnahmen oder Vorhaben durchgeführt werden, durch die die aktive und gleichberechtigte Teilnahme der Frau am Produktionsprozeß und dessen Ergebnissen, am gesellschaftlichen Leben und am Entscheidungsprozeß verstärkt wird.

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch dem Schutz der Kinder.

Verstärkte Beachtung verdienen ethnische Minderheiten, für die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen unter Beachtung ihrer kulturellen Eigenheiten durchgeführt werden.

Besonders beachtet werden demographische Fragen, insbesondere Fragen des Bevölkerungswachstums.

Bei der Gemeinschaftshilfe für die Vorhaben und Programme im Entwicklungsbereich müssen die makroökonomischen und sektoriellen Probleme berücksichtigt und vorrangig Maßnahmen durchgeführt werden, die auf die Wirtschaftsstruktur, die Entwicklung von Strukturpolitiken und die institutionelle Entwicklung wirken. Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und eine grössere Synergie zu erzielen, müssen ein Dialog und eine Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen und mit bilateralen Kreditgebern angestrebt werden.

Die Unterstützung der nationalen Institutionen der Entwicklungsländer mit dem Ziel, ihre Fähigkeit zur Verwaltung der Entwicklungspolitiken und -vorhaben zu stärken, stellt einen Tätigkeitsbereich dar, dem im Entwicklungsprozeß eine entscheidende Rolle zukommen kann. Die Fortsetzung eines entsprechenden Dialogs zwischen den Entwicklungsländern und der Gemeinschaft ist hierbei sehr wichtig.

Die regionale Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern ist als ein wichtiger Sektor der finanziellen und technischen Hilfen anzusehen, vor allem in folgenden Bereichen:

- Zusammenarbeit im Umweltschutz,

- Entwicklung des intraregionalen Handels,

- Stärkung der regionalen Institutionen,

- Förderung der Integration und Einleitung gemeinsamer Politiken und Aktionen der Entwicklungsländer,

- regionales Kommunikationswesen, vor allem in bezug auf Normen, Netze und Dienstleistungen einschließlich des Telekommunikationssektors,

- Forschung,

- Ausbildung,

- Entwicklung des ländlichen Raums und Steigerung der Ernährungssicherheit,

- Zusammenarbeit in der Energiewirtschaft.

Ein Teil der Hilfe kann ferner für Instandsetzungs- und Wiederaufbauaktionen nach Naturkatastrophen aller Art und zur Verhütung solcher Katastrophen bereitgestellt werden.

Artikel 6

Die finanzielle und technische Hilfe wird insbesondere in folgenden spezifischen Bereichen und Fällen auf verhältnismässig fortgeschrittenere ALA-Entwicklungsländer ausgedehnt:

- Demokratisierung und Menschenrechte,

- Katastrophenverhütung und Wiederaufbau nach Katastrophen,

- Drogenbekämpfung,

- Umweltschutz und natürliche Ressourcen,

- institutionelle Entwicklung, insbesondere Ausbau der öffentlichen Verwaltung,

- Pilotversuche zugunsten besonders benachteiligter Bevölkerungsschichten vor allem in städtischen Ballungsräumen,

- regionale Zusammenarbeit und Integration; besondere Beachtung gilt Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration, die es gestatten, sowohl arme Länder als auch verhältnismässig fortgeschrittene Länder einzubeziehen. Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 7

Die im gegenseitigen Interesse der Gemeinschaft und der Partnerländer angelegte wirtschaftliche Zusammenarbeit trägt zur Entwicklung der ALA-Entwicklungsländer bei, indem sie ihnen hilft, zur Schaffung günstigerer Investitions- und Entwicklungsrahmenbedingungen ihre Institutionen auszubauen und die Möglichkeiten, die ihnen die Expansion des Welthandels und der europäische Binnenmarkt eröffnen, bestmöglich zu nutzen, und indem sie insbesondere im privaten Sektor und in den kleineren und mittleren Unternehmen die Präsenz von Wirtschaftsträgern, der Technologie und des technischen Wissens aller Mitgliedstaaten verstärkt.

Mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit wird das Ziel verfolgt, durch Unterstützung derjenigen Länder, die eine Gesamtwirtschafts- und Strukturpolitik der Öffnung für Handel und Investitionen verfolgen und den Technologietransfer namentlich durch den Schutz des geistigen Eigentums begünstigen, ein Vertrauensklima zu schaffen.

Artikel 8

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit erstreckt sich hauptsächlich auf drei Bereiche:

1. Verbesserung des wissenschaftlichen und technischen Potentials und allgemein des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfelds durch Ausbildungsaktionen und Know-how-Transfer. Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, auch bei Programmen der Hochtechnologie, kann ebenfalls aus der Durchführung des Mehrjahres-Rahmenprogramms im Bereich Forschung und des Artikels 130 N des Vertrages Nutzen ziehen. Die technische Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie an Führungskräfte, Entscheidungsträger der Wirtschaft und Ausbilder und umfasst alle wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Gebiete, insbesondere die Bereiche Energie, gewerbliche und städtische Umweltprobleme und Dienstleistungstechnologie. Durch sie sollen Verbindungen zwischen Instituten und Forschungszentren beider Seiten gefördert und gleichzeitig deren Fähigkeit beachtet werden, sich rasch Know-how und moderne Technologie anzueignen, um diese dann in dem sie noch nicht besitzenden Land zu verbreiten.

2. Schaffung enwicklungsfördernder wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Rahmenbedingungen durch Verbesserung des institutionellen Unterbaus (bei gleichzeitiger Intensivierung des Dialogs mit den Partnern).

3. Unterstützung der Unternehmen, hauptsächlich durch Absatzförderung, Ausbildungsaktionen und technische Hilfe, Herstellung von Kontakten zwischen Unternehmen und Maßnahmen zur Förderung ihrer Zusammenarbeit.

Die regionale Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen als wichtiger Teil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit anzusehen:

- Zusammenarbeit bei der Lösung gewerblicher Umweltprobleme,

- intraregionaler Handel,

- regionale Einrichtungen zur wirtschaftlichen Integration,

- regionale Politiken,

- Kommunikationswesen einschließlich Telekommunikation,

- Forschung und Ausbildung,

- Zusammenarbeit in der Energiewirtschaft,

- industrielle Zusammenarbeit. Durchführungsmodalitäten

Artikel 9

Die finanzielle und technische Hilfe und die Ausgaben für die wirtschaftliche Zusammenarbeit werden in der Regel in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen finanziert; die entsprechenden Finanzmittel werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

Wann immer dies möglich ist, wird eine nach Zielen, Ländern oder gegebenenfalls Regionen gegliederte richtungweisende Fünfjahresplanung vorgenommen.

Kofinanzierungen mit den Mitgliedstaaten oder sonstigen Gebern werden durch stärkere Koordinierung angestrebt. Der Gemeinschaftscharakter der Hilfe muß gewahrt bleiben.

Artikel 10

(1) Die Finanzierung der Gemeinschaftshilfen nach Artikel 9 erfolgt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren (1991-1995).

(2) Der geschätzte Bedarf an gemeinschaftlichen Finanzmitteln zur Durchführung dieser Hilfen beläuft sich auf 2 750 Millionen ECU, davon 10 % für den Umweltschutz, insbesondere für den Schutz des Tropenwaldes. Ein Betrag von 1 069,8 Millionen ECU ist für den Zeitraum 1991-1992 im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 vorzusehen.

Der Betrag für den Zeitraum 1993-1995 hat sich im geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft zu halten.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genannten Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung fest.

(4) Der Betrag der Gemeinschaftshilfe für den durch diese Verordnung erfassten anschließenden Zeitraum wird nach den geltenden Verfahren festgelegt.

Artikel 11

Die finanzielle und technische Hilfe kann zur Deckung sämtlicher Devisenkosten sowie der bei der Durchführung der Vorhaben und Programme vor Ort anfallenden Kosten verwendet werden, wobei erforderlichenfalls integrierte Programme und sektorale Vorhaben einbezogen werden.

Instandhaltungs- und Betriebskosten können vor allem bei Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen, aber auch bei Entwicklungsprojekten und -programmen übernommen werden. Ausser bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen ist dies allerdings nur während der Anlaufzeit und degressiv möglich.

Systematisch ist insbesondere eine finanzielle Beteiligung der Partner (Länder, Zusammenschlüsse, Unternehmen, Einzelne) anzustreben, soweit ihre Möglichkeiten dies gestatten, wobei aber auch die Art der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen ist.

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Erwerb von Grundstücken sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Die Kosten kurz- und langfristiger Untersuchungen und Gutachten zur Unterstützung der Empfänger und der Kommission bei der Erarbeitung allgemeiner Strategien, die Kosten der Wahl und der Ausarbeitung von Maßnahmen sowie der Überwachung und Evaluierung werden in der Regel von der Gemeinschaft entweder im Rahmen der Finanzierung von Einzelmaßnahmen oder gesondert übernommen.

Artikel 12

(1) Ein Teil der Beträge für die finanzielle und technische Hilfe und die wirtschaftliche Zusammenarbeit ist Maßnahmen, mit denen aussergewöhnlichen Umständen - insbesondere im Wege von Vorhaben zur Förderung der Wiederaufbaus nach Katastrophen - und unvorhergesehenen Prioritäten Rechnung getragen werden soll, vorbehalten, und zwar insbesondere in Ländern, in denen die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe aufgrund der Situation im Bereich der Menschenrechte oder aufgrund anderer politischer Bedingungen zuvor nicht möglich war. Hierfür wird ein Betrag von höchstens 15 % bei der Festsetzung der jährlichen Mittel durch die Haushaltsbehörde vorgesehen.

(2) Alle nicht zugewiesenen Beträge, die den 15 % der jährlichen Mittel entsprechen, werden am 31. Juli desselben Jahres freigegeben, um anderen Zwecken zugewiesen zu werden.

Artikel 13

Die Beteiligung an den Ausschreibungen, Zuschlägen, Aufträgen und Verträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen.

Im Falle der finanziellen und technischen Hilfe wird diese Beteiligung in der Regel auf den Empfängerstaat ausgedehnt und kann von Fall zu Fall auch auf andere Entwicklungsländer erweitert werden.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können für bestimmte Teilaufträge Waren und Dienstleistungen anderen Ursprungs zugelassen werden.

Artikel 14

Vorhaben und Programme mit einer Hilfe, deren Kosten zu Lasten der Gemeinschaft 1 Million ECU übersteigen, sowie wesentliche Änderungen und eventuelle Mittelüberschreitungen bei gebilligtem Vorhaben und Programmen, die 20 % des ursprünglichen Betrags übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 beschlossen.

Nach demselben Verfahren werden gegebenenfalls auch die Rechtsakte erlassen, die erforderlich sind, um folgendes festzulegen:

- die richtungweisenden Mehrjahresplanungen für die wichtigsten Partnerländer;

- die Interventionsbereiche für die Zusammenarbeit nach Gegenstand oder Sektor.

Artikel 15

(1) Die Kommission verwaltet die finanzielle und technische Hilfe sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf eines Monats keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Die Kommission gibt regelmässig, aber mindestens einmal jährlich die ihr zur Verfügung stehenden Informationen bezueglich der Bereiche, Vorhaben und Maßnahmen, von denen bereits bekannt ist, daß sie nach dieser Verordnung gefördert werden könnten, an die Mitgliedstaaten weiter.

(5) Im Ausschuß erfolgt ferner in Form eines Informationsaustausches die Koordination der gemeinschaftlichen Aktionen der Zusammenarbeit mit den Aktionen, die auf bilateraler Grundlage von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 16

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In ihm werden die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans hinsichtlich der Mittelbindungen und Zahlungen sowie die im Laufe des Jahres finanzierten Vorhaben und Programme erläutert.

Der Bericht enthält, soweit möglich, Informationen über die Mittelbindungen auf einzelstaatlicher Ebene während derselben Haushaltsjahre. Er enthält ebenfalls spezifische und ausführliche Informationen (aufgegliedert nach Unternehmen, Staat des Sitzes usw.) über die zur Durchführung der Vorhaben und Programme erteilten Zuschläge.

Darüber hinaus legt die Kommission am Ende eines jeden Fünfjahreszeitraums einen Gesamtbericht vor, in dem die Ergebnisse der regelmässigen Evaluierung erläutert werden; damit soll nicht nur auf die Voraussetzungen für die Durchführung der Vorhaben und Programme aufmerksam gemacht, sondern auch dargelegt werden, ob es sinnvoll ist, die Ausrichtung der Hilfe beizubehalten oder sie zu ändern.

Artikel 17

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 442/81 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 119 vom 4. 5. 1991, S. 6, und ABl. Nr. C 284 vom 31. 10. 1991, S. 4. (2) ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991, S. 35. (3) ABl. Nr. L 48 vom 21. 2. 1981, S. 8.