31992L0108

Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG

Amtsblatt Nr. L 390 vom 31/12/1992 S. 0124 - 0126
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0129


RICHTLINIE 92/108/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um den Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG (4) volle Wirksamkeit zu verleihen, müssen die Gebiete der Mitgliedstaaten bestimmt werden, die zu steuerlichen Zwecken als Drittländer zu behandeln sind.

Besondere Bestimmungen müssen für die Erklärung der Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren mittels des Einheitspapiers festgelegt werden, wenn es um den Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten über das Gebiet von EFTA-Staaten geht.

Es muß klargestellt werden, daß die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die der Verbrauchsteuer zum Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, ebenfalls zwischen Steuerlagern erfolgen muß.

Das begleitende Verwaltungsdokument sollte geändert werden können, um eine Änderung des Ortes der Lieferung zu ermöglichen.

Die Behörden aller Mitgliedstaaten sollten spätestens am 1. April 1993 über eine elektronische Datenbank mit Listen der zugelassenen Lagerinhaber und der Steuerlager verfügen.

Zur Verwaltungsvereinfachung ist beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung die Verwendung eines begleitenden Verwaltungsdokuments nicht angebracht.

Bei einer direkten See- oder Luftbeförderung von Waren, die sich im Verfahren der Aussetzung befinden, zwischen zwei gemeinschaftlichen Häfen bzw. Flughäfen sollte ein Begleitdokument verwendet werden.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich im Jahr 1992 in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, sollten nach diesem Zeitpunkt als im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindlich gelten, wenn das Verfahren der Steueraussetzung nicht erledigt ist.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinschaftlichen Vorschriften über Verbrauchsteuern zum 1. Januar 1993 zu gewährleisten, sind ferner die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezueglich der Mehrwertsteuer (5) und die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (6) zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Zollregelungen gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als unter Steueraussetzung stehend,

- wenn ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort in einem Drittland oder in den in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Gebieten oder auf den Kanalinseln liegt und sie sich in einem anderen gemeinschaftlichen Zollverfahren als dem der Abfertigung zum freien Verkehr oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden oder

- wenn sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren unter Verwendung des Einheitspapiers zwischen Mitgliedstaaten über das Gebiet von EFTA-Ländern versandt werden.

In Fällen, auf die Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zutrifft,

- ist in Feld 33 des Einheitspapiers der entsprechende KN-Code einzutragen;

- ist in Feld 44 des Einheitspapiers deutlich zu machen, daß es sich bei der Sendung um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt;

- hat der Versender eine Kopie des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers aufzubewahren;

- hat der Empfänger dem Versender eine ordnungsgemäß bescheinigte Kopie des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers zurückzusenden."

2. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "zur Lieferung bestimmt" ersetzt durch die Worte "oder zur Lieferung innerhalb eines anderen Mitgliedstaats bestimmt"; das Komma vor diesem Satzteil entfällt.

3. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Unterabsatz 1 gilt für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Waren, die der Verbrauchsteuer zum Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Ein zugelassener Lagerinhaber als Versender oder sein Beauftragter können das begleitende Verwaltungsdokument ändern, um eine Änderung des Ortes der Lieferung zu kennzeichnen. Die für den Versender zuständige Behörde ist unverzueglich zu benachrichtigen, und der neue Ort der Lieferung ist unverzueglich auf der Rückseite des begleitenden Verwaltungsdokuments anzugeben."

4. In Titel III wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 15a

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält spätestens ab 1. April 1993 eine elektronische Datenbank, die sowohl ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerinhaber, der für verbrauchsteuerliche Zwecke registrierten Wirtschaftsbeteiligten sowie ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Lagerstätten umfasst.

(2) In die Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:

a) die Registriernummer, die von den zuständigen Behörden für die Person oder die Lagerstätte erteilt wurde;

b) der Name und die Anschrift der Person oder der Lagerstätte;

c) die Art der Waren, die von der Person oder in der Lagerstätte gelagert oder empfangen werden dürfen;

d) die Anschrift der zuständigen Behörden, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden können;

e) der Zeitpunkt der Erteilung der Verbrauchsteuernummer und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeit.

(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) angeführten Daten werden der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats mitgeteilt. Für den Fall, daß die in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Daten nicht automatisch mitgeteilt werden, werden sie einem Mitgliedstaat auf besonderen Antrag zur Verfügung gestellt. Alle Daten dürfen nur zur Feststellung der Zulassung oder Registrierung von Personen und Lagerstätten verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, daß Personen, die am innergemeinschaftlichen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligt sind, eine Bestätigung der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gespeicherten Informationen erhalten können.

(5) Auskünfte, die in Anwendung dieses Artikels in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

(6) Abweichend von Absatz 5 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, daß diese im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden könnten."

5. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Ungeachtet des etwaigen Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung wird jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die im Verfahren der Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten - auch im direkten See- oder Luftverkehr zwischen zwei Häfen bzw. Flughäfen der Gemeinschaft - befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigegeben. Das Begleitdokument kann entweder ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument sein. Form und Inhalt dieses Dokuments sowie das Verfahren für die Fälle, in denen die Verwendung des Dokuments objektiv unangebracht ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt."

6. In Artikel 20 Absatz 3 wird folgender letzter Satz hinzugefügt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten zu begegnen und wirksame Sanktionen zu verhängen."

7. In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Satzteil "mit dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokument" ersetzt durch "gemäß den Bestimmungen des Titels III".

8. In Titel VII wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 26a

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich vor dem 1. Januar 1993 in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung befinden als dem des Artikels 5 Absatz 2 und dem des Artikels 18 Absatz 1 und für die dieses Verfahren nicht erledigt ist, gelten nach diesem Zeitpunkt als im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindlich.

Handelt es sich im Fall des Absatzes 1 um das interne gemeinschaftliche Versandverfahren der Steueraussetzung, so sind die zum Zeitpunkt der Abfertigung der Waren zu diesem Verfahren geltenden Bestimmungen so lange anzuwenden, wie sich die Waren in diesem Verfahren befinden; die Dauer ist gemäß den genannten Bestimmungen zu ermitteln.

Handelt es sich dabei um ein nationales Versandverfahren der Steueraussetzung, so regeln die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für seine Erledigung nach dem 1. Januar 1993."

9. In Titel VII wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 30a

Die Richtlinie 76/308/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

}Richtlinie des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezueglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern'.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e) wird zu Buchstabe f);

b) nach Buchstabe d) wird folgender Buchstabe e) eingefügt:

}e) den nachstehenden Verbrauchsteuern:

- Verbrauchsteuer auf Tabakwaren;

- Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke;

- Verbrauchsteuer auf Mineralöle;'."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/81/EWG wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

- Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) die Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19;";

- Buchstabe g) wird gestrichen.

2. Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die in diesem Artikel genannten Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückzahlung zu verwirklichen."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. C 283 vom 31. 10. 1992, S. 8. (2) Stellungnahme vom 20. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 24. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1071/EWG (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 10). (6) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12.