31992D0393

92/393/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 89/631/EWG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

Amtsblatt Nr. L 213 vom 29/07/1992 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0108


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 89/631/EWG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (92/393/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 27. November 1989 hat der Rat die Entscheidung 89/631/EWG (3) erlassen, gemäß der sich die Gemeinschaft vorläufig bis zum 31. Dezember 1991 an der Finanzierung der Ausgaben beteiligt, die den Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums in Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen, die Anwendung der Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bis zur Annahme einer gemeinschaftlichen Regelung für die Mittelmeergewässer zu gewährleisten.

Die Gemeinschaft hat diese Regelung noch nicht erlassen; daher ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den genannten Ausgaben unbedingt fortzuführen, bis es eine solche Regelung gibt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung 89/631/EWG erhält folgende Fassung:

"Bis zur Annahme einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Mittelmeergewässern beteiligt sich die Gemeinschaft unter den Bedingungen dieser Entscheidung an der Finanzierung der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen, um die Anwendung der geltenden Regelung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten, die diese Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, teilen der Kommission die betreffende Regelung zusammen mit einer Begründung mit.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 18. Mai 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64.