31991R3800

Verordnung (EWG) Nr. 3800/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa

Amtsblatt Nr. L 357 vom 28/12/1991 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3800/91 DES RATES vom 23. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, in Abstimmung mit einigen Drittländern Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien und Jugoslawien durchzuführen. Zu diesem Zweck sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 (4), die Bedingungen für die Bereitstellung der wirtschaftlichen und humanitären Hilfe festgelegt.

Die Gruppe der 24 hat im September 1991 den Beschluß gefasst, die wirtschaftliche Hilfe auf Albanien, Estland, Litauen und Lettland auszudehnen.

Die Ausweitung der Hilfsregelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 auf diese Länder stellt einen geeigneten Weg zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtung dar.

Ferner sind in diesen Ländern nunmehr die Voraussetzungen für eine solche Ausweitung gegeben.

Schließlich ist wegen der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 die Bezeichnung "Deutsche Demokratische Republik" aus dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 mit den Ländern Mittel- und Osteuropas, denen eine Wirtschaftshilfe gewährt werden kann, zu streichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

1. werden folgende Länder eingefügt: "Albanien, Estland, Lettland, Litauen";

2. wird folgende Bezeichnung gestrichen: "Deutsche Demokratische Republik".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt hinsichtlich Estlands, Lettlands und Litauens ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. VAN ROOY

(1) ABl. Nr. C 313 vom 4. 12. 1991, S. 13. (2) Stellungnahme vom 13. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. (4) ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 1.