31991R3657

Verordnung (EWG) Nr. 3657/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 zur Genehmigung der vollständigen Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Sonnenblumenkernen aus Drittländern durch Spanien

Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0038 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3657/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Genehmigung der vollständigen Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Sonnenblumenkernen aus Drittländern durch Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Spanien hat beantragt, die Erhebung von Zöllen auf Sonnenblumenkerne aus Drittländern ab 1. Januar 1992 aussetzen zu dürfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fall der Sonnenblumenkerne des KN-Codes 1206 00 90, ausgenommen Saatgut, dürfen die bei der Einfuhr aus Drittländern von Spanien zu erhebenden Zölle vollständig ausgesetzt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission