31991R3648

Verordnung (EWG) Nr. 3648/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen des Formulars 302 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 zur Abschaffung der Zollförmlichkeiten im Rahmen des TIR-Übereinkommens beim Ausgang aus einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Überschreitens einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 4283/88 zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen

Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3648/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen des Formulars 302 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 zur Abschaffung der Zollförmlichkeiten im Rahmen des TIR-Übereinkommens beim Ausgang aus einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Überschreitens einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 4283/88 zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zweck der Verordnungen (EWG) Nr. 3690/86 (4) und (EWG) Nr. 4283/88 (5) ist es, für Waren, die eine Binnengrenze der Gemeinschaft mit einem Carnet TIR, einem Carnet ATA, einem gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnet oder einem Vordruck NATO Nr. 302 überschreiten, durch die Zusammenlegung der Zollstellen Vereinfachungen einzuführen, so daß die Wiederholung von Kontrollen beiderseits einer Grenze vermieden wird, indem Förmlichkeiten nur bei der Eingangszollstelle des Mitgliedstaats zu erfuellen sind, in den die Ware verbracht wird.

Für die Anwendung der Regeln über die Verwendung der Carnets TIR und ATA hat die Verordnung (EWG) Nr. 719/91 (6) zusätzliche ab 1. Januar 1992 geltende Vereinfachungsmaßnahmen geschaffen, die darin bestehen, daß die Gemeinschaft als ein einziges Zollgebiet gilt; damit entfallen die Förmlichkeiten und Kontrollen, die mit der Verwendung der Carnets TIR und ATA als Versandpapiere verbunden sind, beim Überschreiten der Binnengrenzen vollständig.

Für die zur Errichtung des Binnenmarktes erforderliche restlose Beseitigung der Binnengrenzen sind diese zusätzlichen Vereinfachungsmaßnahmen ebenfalls am 1. Januar 1992 auf Beförderungen mit dem Vordruck NATO Nr. 302 auszudehnen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3/84 (7) betreffend das gemeinschaftliche Warenverkehrscarnet, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 718/91 (8), sieht die Abschaffung dieses Papiers ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (9) vor.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3690/86 und (EWG) Nr. 4283/88 werden mit dem Tag, an dem die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr angewendet werden, gegenstandslos. Sie sind daher zu den betreffenden Zeitpunkten aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Werden Waren mit dem Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über die Rechtsstellung ihrer Truppen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen von einem Punkt der Gemeinschaft zu einem anderen befördert, so gilt die Gemeinschaft für die Modalitäten der Verwendung des Vordrucks für Beförderungszwecke als ein einziges Gebiet im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über das Zollgebiet der Gemeinschaft (10).

(2) Führt eine in Absatz 1 vorgesehene Warenbeförderung teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so sind die mit dem Vordruck 302 verbundenen Kontrollen und Förmlichkeiten dort anwendbar, wo die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlassen und wo sie wiederum in dieses Zollgebiet verbracht werden.

(3) Wird festgestellt, daß im Verlauf oder anläßlich eines Transports mit einem Vordruck 302 in einem Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen erhoben.

(4) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

In diesem Fall werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat entsprechend den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen erhoben.

Wird später der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so werden die Zölle und anderen Abgaben - mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden -, denen die Waren in diesem Mitgliedstaat unterliegen, diesem von demjenigen Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird der etwaige Überschuß derjenigen Person zurückerstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.

Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet wurden, bei dem sie entrichtet wurden, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat fällig sind, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag von letzterem Mitgliedstaat entsprechend den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen erhoben.

Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und für deren wirksame Ahndung.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 4283/88 wird aufgehoben.

Insoweit sie das gemeinschaftliche Warenverkehrscarnet betrifft, bleibt sie jedoch bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 anwendbar.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 143 vom 1. 6. 1991, S. 11. (2) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, und ABl. Nr. C 326 vom 13. 12. 1991. (3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 23. (4) ABl. Nr. L 341 vom 4. 12. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 1. (6) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 6. (7) ABl. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1. (8) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 4. (9) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1. (10) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 1).