31991L0687

Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0042


RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (91/687/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/499/EWG (5), enthält insbesondere Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Schweinen hinsichtlich der klassischen Schweinepest.

Die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/266/EWG (7), regelt den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Schweinefleisch unter dem Aspekt der klassischen Schweinepest.

Des weiteren regelt die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Fleischerzeugnissen (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (9), welche Anforderungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest im innergemeinschaftlichen Handel mit Fleischerzeugnissen zu erfuellen sind.

Aufgrund der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest wurde der Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Schweinebestands nach und nach verbessert.

Das Ziel der Freihaltung des Gemeinschaftsgebiets von klassischer Schweinepest wurde großflächig erreicht. Demnach ist es angezeigt, die Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG zu ändern, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmässig, die in Artikel 4b der Richtlinie 64/432/EWG und in Artikel 13a der Richtlinie 72/461/EWG gegebenen Garantien nicht auszudehnen und die Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 80/215/EWG auszusetzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Buchstabe j) Ziffer ii) wird das Wort "Schweinepest" gestrichen.

b) Die Buchstaben p), q) und r) werden gestrichen.

2. An Artikel 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Absatz 2 Buchstabe b) wird das Wort "Schweinepest" gestrichen.

b) In Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) werden die Worte "Schweinepest oder" gestrichen.

c) Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) wird gestrichen.

d) In Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) wird das Wort "Schweinepest" gestrichen.

e) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(4) Zucht- und Nutzschweine müssen ausserdem aus einem brucellosefreien Schweinebestand stammen." 3. In Artikel 4b wird das Datum des 31. Dezember 1991 durch den 1. Juli 1992 ersetzt.

4. Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 erhält Artikel 4b folgende Fassung:

"Artikel 4b Über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der klassischen Schweinepest hinaus gewährleisten die einzelnen Mitgliedstaaten, daß Schweine, die aus ihrem Gebiet in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, nicht aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, in dem gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (*) Sperrmaßnahmen aufgrund der klassischen Schweinepest verhängt worden sind.

(*) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11." 5. In Anhang F Muster III Ziffer V wird Buchstabe c) gestrichen. Die Buchstaben "d), e), f) und g)" werden entsprechend "c), d), e) und f)".

Artikel 2

Die Richtlinie 72/461/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13a Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 1991" jeweils durch "1. Juli 1992" ersetzt.

2. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) es unterliegt keinen tiergesundheitlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (*).

(*) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11."

Artikel 3

Artikel 10 der Richtlinie 80/215/EWG wird gestrichen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 1 bis zum Januar 1992 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. BUKMAN

(1)ABl. Nr. C 226 vom 3. 8. 1991, S. 20.

(2)ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991.

(3)Stellungnahme vom 28. November 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5)ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107.

(6)ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(7)ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 45.

(8)ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(9)ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.