31990D0685

90/685/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995)

Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1990 S. 0037 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0056


BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (90/685/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die am 2. und 3. Dezember 1988 in Rhodos im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs haben darauf hingewiesen, daß es von höchster Bedeutung ist, verstärkte Anstrengungen - einschließlich der Zusammenarbeit - zu unternehmen, um die audiovisuelle Kapazität Europas durch den freien Austausch der Programme, durch die Förderung des europäischen hochauflösenden Fernsehens (HDTV) und durch eine Politik zur Förderung der Kreativität, der Produktion und des Vertriebs zu steigern, in der der Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zum Ausdruck kommen können.

Die Gemeinschaft verfügt bereits über Instrumente zur Verwirklichung dieser Politik.

Der Rat hat am 3. Oktober 1989 die Richtlinie 89/552/EWG (4) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Rundfunks und des Fernsehens erlassen ; diese Richtlinie trägt zur Schaffung eines grossen audiovisuellen Marktes bei, der den Vertretern der Branche und den Bürgern zugute kommen soll und der gefestigt werden muß.

Der Rat hat am 27. April 1989 den Beschluß 89/337/EWG (5) über das hochauflösende Fernsehen gefasst.

Die Kommission und die französische Regierung haben vom 30. September bis 2. Oktober 1989 in Paris gemeinsam die Europäische Konferenz über audiovisuelle Medien veranstaltet. Die dort zusammengetretenen Branchenvertreter haben darauf hingewiesen, daß die Aktion der Gemeinschaft, insbesondere zugunsten der kreativen audiovisuellen Tätigkeit, ausgebaut werden muß.

Mit der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 1989, die 26 europäische Länder und die Kommission gebilligt haben, ist eine Struktur für die länderübergreifende Zusammenarbeit, genannt EUREKA-Audiovision, geschaffen worden.

Die am 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs haben den Wunsch geäussert, daß das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Anschluß an das MEDIA-Programm (Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der audiovisuellen Industrie) die notwendige finanzielle Unterstützung erhält und daß die erforderlichen Synergiemaßnahmen mit EUREKA-Audiovision gewährleistet werden.

Der Rat hat am 7. Mai 1990 die Mitteilung der Kommission über die Medienpolitik zur Kenntnis genommen ; darin sind die vorrangigen Ziele und Schwerpunkte einer Gemeinschaftspolitik festgelegt, mit der die rechtlichen, technologischen und industriellen Fragen der Medienindustrie global angegangen werden können ; ferner wird darin ein vorläufiger Zeitplan für die Vorlage der zu ihrer Verwirklichung notwendigen spezifischen Vorschläge aufgestellt.

Beim industriellen Teil dieser globalen Politik, einschließlich der Verbesserung der Management- und Marketingkenntnisse der Fachkräfte des Mediensektors, ist von der bisherigen Erfahrung und den positiven Ergebnissen auszugehen, die die Kommission bei der Durchführung der Pilotphase des MEDIA-Programms erzielt hat. Die Bewertung dieser Phase sowohl durch die Kommission als auch durch eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger hat ergeben, daß es zur Steigerung der audiovisuellen Kapazität Europas eines längerfristigen Programms bedarf.

Über die Fortsetzung und den Ausbau der während der Pilotphase eingeleiteten Vorhaben hinaus kann die Durchführung neuer Pilotprojekte in den noch ungenügend erschlossenen Sektoren der europäischen audiovisuellen Industrie eine Katalysatorwirkung haben.

Bei der Aktion der Gemeinschaft sollte auch die künftige Tätigkeit im Rahmen von EUREKA-Audiovision berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck gilt es, mit Hilfe der geeigneten Instrumente und im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 1989 auf die Komplementarität der Gemeinschaftsmaßnahmen und der Maßnahmen im Rahmen von EUREKA-Audiovision hinzuarbeiten.

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 1989 sollen die Vorhaben im Rahmen von EUREKA-Audiovision nicht an die Stelle der Gemeinschaftsaktionen treten, sondern vielmehr diese erweitern und ergänzen. (1) ABl. Nr. C 127 vom 23.5.1990, S. 5. (2) ABl. Nr. C 324 vom 24.12.1990. (3) Stellungnahme vom 20. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. (5) ABl. Nr. L 142 vom 25.5.1989, S. 1.

Die europäische audiovisuelle Industrie muß eine Abstimmung von Angebot und Nachfrage vornehmen und damit die Segmentierung der Märkte überwinden und ihre zu engen und zu wenig rentablen Produktions- und Vertriebsstrukturen anpassen.

In diesem Zusammenhang sind die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Länder mit geringer audiovisueller Kapazität in Europa bei der Anpassung der Marktstrukturen besonders zu berücksichtigen. Hierzu ist die notwendige Koordinierung mit den Gemeinschaftsinitiativen zu gewährleisten, die auf diesem Gebiet im Gange sind.

Bei der Entwicklung der Programmindustrie ist die Lage der Länder mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit geographisch und sprachlich begrenztem Bereich in Europa zu berücksichtigen.

Die Entwicklung der Programmindustrie erfordert die Beherrschung der neuen Technologien und muß Grössenersparnisse ermöglichen.

Der verstärkte Einsatz der neuen, insbesondere europäischen Technologien, einschließlich der des hochauflösenden Fernsehens, in den Bereichen der Produktion und des Vertriebs audiovisueller Programme kann zur Aufwertung dieser Technologien beitragen.

Es erweist sich als erforderlich, die übrigen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der europäischen Medienindustrie durch Maßnahmen zur Verbesserung der Management- und Marketingkenntnisse der Fachkräfte des Mediensektors zu flankieren.

Angesichts der Herausforderungen als Folge der Entwicklung der Kommunikationstechniken und des wachsenden Bedarfs an audiovisuellen Programmen gilt es vor allem, die Mobilisierung und die Dynamik der Branchenvertreter zu gewährleisten.

Die Branchenvertreter und die Mitgliedstaaten müssen eng an den Entwicklungen der Hauptphase des Programms beteiligt werden. Die gegenseitige Information, der Erfahrungsaustausch und die Konzertierung zwischen den betroffenen Akteuren und der Kommission sind wesentliche Voraussetzungen für die Steigerung der Wirksamkeit und der Gesamtkohärenz der Medienpolitik der Gemeinschaft.

Die Aktion der Gemeinschaft in diesem Bereich soll unter Beachtung des Subsidiaritäts-Prinzips die von den zuständigen öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nicht ersetzen, sondern sie ergänzen und erweitern. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen werden durch Verbindungs- und Kooperationsmechanismen ergänzt.

Die finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft sollen vor allem dazu dienen, einen Anreiz für ergänzende Finanzierungsbeiträge der betroffenen Parteien zu bieten, so daß sie bei der Förderung der audiovisuellen Industrie eine Multiplikatorwirkung entfalten.

Es gilt, die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen, damit der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise errichtet werden kann. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital die Freizuegigkeit gewährleistet ist.

Damit die in Artikel 2 des Vertrages vorgesehenen Ziele erreicht werden können, muß im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarktes die europäische audiovisuelle Programmindustrie gefördert werden. Da jedoch die hierzu erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 zurückzugreifen.

Der als Gemeinschaftsbeitrag zu dem vorgeschlagenen Programm insgesamt für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 200 Millionen ECU. Die entsprechenden Mittelzuweisungen werden nach Maßgabe der finanziellen Vorausschau und der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für einen am 1. Januar 1991 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren wird ein Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA-Programm), nachstehend "Programm" genannt, verabschiedet.

Die als Gemeinschaftsbeitrag in den Jahren 1991-1992 für erforderlich gehaltenen Mittel betragen 84 Millionen ECU.

Artikel 2

Mit dem Programm werden folgende Ziele angestrebt: - Beitrag zur Schaffung eines günstigen Umfelds, in dem die Unternehmen der Gemeinschaft neben denen der anderen europäischen Länder eine maßgebende Rolle spielen;

- Stimulierung und Steigerung der wettbewerbsfähigen Angebotskapazität europäischer audiovisueller Produkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle und des Bedarfs der kleinen und mittleren Unternehmen, der berechtigten Interessen aller an der Schöpfung audiovisueller Produkte beteiligten Berufskreise und der Lage der Länder mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geographisch und sprachlich begrenztem Bereich in Europa;

- verstärkter innereuropäischer Austausch von Filmen und audiovisuellen Programmen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten im Hinblick auf eine höhere Rentabilität der Investitionen, eine weitere Verbreitung und eine grössere Öffentlichkeitswirkung;

- Verbesserung der Stellung der europäischen Produktions- und Vertriebsfirmen auf den Weltmärkten;

- Förderung des Zugangs zu neuen, insbesondere europäischen Kommunikationstechnologien bei der Produktion und dem Vertrieb audiovisueller Werke sowie Nutzung dieser Technologien;

- Förderung eines globalen Konzepts für den audiovisuellen Bereich, das es ermöglicht, der Interdependenz seiner einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen;

- Sicherstellung der Komplementarität der europäischen gegenüber den einzelstaatlichen Maßnahmen;

- im Zusammenwirken mit den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Einrichtungen Beitrag zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die es den Unternehmen der Branche ermöglichen, die Möglichkeiten des einheitlichen Marktes voll zu nutzen, insbesondere durch Verbesserung der Management- und Marketingkenntnisse der in der Gemeinschaft im Mediensektor Tätigen.

Artikel 3

Zur Erreichung der in Artikel 2 vorgesehenen Ziele gelangen die in Anhang I beschriebenen Maßnahmen zur Anwendung. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 7 durchgeführt.

Artikel 4

Bei der Durchführung des Programms wird der Beteiligung der Gemeinschaft an Vorhaben im Rahmen von EUREKA-Audiovision, die sich in die in Artikel 3 genannten Aktionslinien einfügen und den in Anhang II aufgeführten Kriterien für eine Beteiligung der Gemeinschaft genügen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Bei der Durchführung des Programms kann die Gemeinschaft auch einen Beitrag zur verstärkten Zusammenarbeit mit Medienvertretern in den mittel- und osteuropäischen Ländern leisten.

Ferner trägt die Gemeinschaft zu den Verwaltungskosten des Sekretariats von EUREKA-Audiovision sowie zur Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für die audiovisuelle Industrie bei.

Artikel 5

Die jährlichen Haushaltsmittel für die im Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Artikel 6

Die an der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 beteiligten Vertragspartner der Kommission übernehmen in der Regel einen wesentlichen Teil der Finanzierung ; ihr Anteil beträgt mindestens 50 % der Gesamtkosten.

Artikel 7

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Aktionsprogramms verantwortlich.

(2) Bei der Erfuellung ihrer Aufgabe wird die Kommission von einem Beratenden Ausschuß unterstützt, dem von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Vertreter angehören und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Ausschusses können sich von Sachverständigen oder Beratern unterstützen lassen.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf für Maßnahmen, die folgendes betreffen: a) allgemeine Leitlinien für das Programm (Vorabprüfung der Ziele und Prioritäten, der Modalitäten für die Mitwirkung der Kommission für die Durchführung und Funktionsweise der verschiedenen Maßnahmen, Kriterien für die Auswahl der Vertragspartner und die Gewährung der gemeinschaftlichen Unterstützung);

b) jährliche Mittelaufgliederung innerhalb jeder Aktionslinie, Modalitäten für die finanzielle Beteiligung, einschließlich der Anwendung der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen, sowie Dauer jeder einzelnen Maßnahme;

c) Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit der Programmdurchführung (Übergang von der Sondierungsphase in die Pilotphase, Übergang von der Pilotphase zur Hauptphase, Beteiligung an Vorhaben von EUREKA-Audiovision, Beiträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und in Anhang II vorgesehene Vereinbarungen);

d) Bewertung des Programms im Hinblick auf die Vorlage der in Artikel 8 vorgesehenen Berichte.

(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Entwürfen für die in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von einem Monat verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(5) Darüber hinaus kann die Kommission den Ausschuß zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms anhören.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen ; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Nach zweijähriger Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums nach Anhörung des gemäß Artikel 7 eingesetzten Ausschusses dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht, in dem die erzielten Ergebnisse bewertet werden und dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt sind.

Nach Abschluß des Programms erstattet die Kommission nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Bericht über die Durchführung und Ergebnisse des Programms.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. RUBERTI

ANHANG I ZUR ANWENDUNG GELANGENDE MASSNAHMEN UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER KOSTEN

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ANHANG II BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN EUREKA-AUDIOVISION

Global gesehen streben die Politik der Gemeinschaft und EUREKA-Audiovision das gleiche Ziel an : die Stärkung der audiovisuellen Kapazität Europas entsprechend den Schlußfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen in Rhodos und Straßburg verabschiedet hat. In diesem Zusammenhang heisst es in Anhang 2 der Gemeinsamen Erklärung von Paris vom 2. Oktober 1989 über EUREKA-Audiovision, daß sich die Europäische Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen ihrer eigenen Programme, an den EUREKA-Audiovisions-Projekten beteiligen kann, wobei bereits bestehende Kooperationsstrukturen dadurch nicht ersetzt, sondern vielmehr - je nach Bedarf - erweitert oder ergänzt werden sollen. Diese Beteiligung der Gemeinschaft kommt konkret darin zum Ausdruck, daß die Fachkreise der Nichtmitgliedstaaten (nach noch festzulegenden Modalitäten) Zugang zu Gemeinschaftsvorhaben erhalten und daß sich die Gemeinschaft an EUREKA-Audiovisions-Projekten beteiligt, die den in Anhang I beschriebenen Schwerpunkten entsprechen.

Der Beitrag der Kommission zu EUREKA-Audiovision soll sich nach dem Kriterium des gemeinschaftsbedingten Mehrwerts richten.

Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft und EUREKA-Audiovision können sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Strukturen sinnvoll ergänzen: - Im Rahmen des Aktionsprogramms werden aufeinander abgestimmte Anreize vor und nach der eigentlichen Produktion geschaffen, wobei die Beteiligung der zwölf Länder der Gemeinschaft einen Grösseneffekt mit sich bringt.

- Im Rahmen von EUREKA-Audiovision werden in Anlehnung an das technologische EUREKA-Programm Strukturen geschaffen, die es den Fachkreisen ermöglichen sollen, durch konzertierte Einzelmaßnahmen grenzuebergreifende Vorhaben, insbesondere im Bereich der Produktion, zu konzipieren und durchzuführen und sie bei unterschiedlich gewichteten Beteiligungen privater und öffentlicher Partner flexibel abzuwickeln.

Daraus können zwei Arten von Synergiemaßnahmen entstehen: 1. Ausdehnung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft auf neue Partner

Der gemeinschaftsbedingte Mehrwert wird durch erweiterte geographische, wirtschaftliche und kreative Strukturen noch erhöht.

Die Medienvertreter der Teilnehmerstaaten der Gemeinsamen Erklärung können aufgefordert werden, sich an den Initiativen des Aktionsprogramms im Rahmen von Abkommen im Sinne von Artikel 228 zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft zu beteiligen. Beitritte werden durch Vereinbarungen zwischen den neuen nicht der Gemeinschaft angehörigen Partnern und den jeweiligen Beauftragten des Aktionsprogramms geregelt. Die neuen Partner haben proportional zu ihrer Beteiligung an dem Vorhaben Mittel einzubringen.

Das Aktionsprogramm trägt gemeinschaftlichen Charakter und wird von der Kommission verwaltet, die dabei von dem in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuß unterstützt wird. Seine Ausweitung trägt jedoch auch zu einer Erweiterung der kommerziellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bei.

2. Die Gemeinschaft als Partner der EUREKA-Audiovisions-Projekte

Der gemeinschaftsbedingte Mehrwert wird in die EUREKA-Vorhaben eingebracht, deren Ausweitung positive Auswirkungen auf die Tätigkeit der audiovisuellen Programmindustrie in Europa haben könnte.

Die Gemeinschaft kann sich im Rahmen ihres Aktionsprogramms an den EUREKA-Audiovisions-Projekten beteiligen. Jede Beteiligung der Gemeinschaft ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.

Diese Beteiligung zielt insbesondere darauf ab, daß - die im Rahmen des Aktionsprogramms durchgeführten einzelnen Maßnahmen durch eine Beteiligung an Vorhaben zur Ergänzung bestehender Initiativen verstärkt aufeinander abgestimmt werden;

- Synergien zwischen Vorhaben, deren Verflechtung Anreize schaffen könnte, zum Tragen kommen;

- der Sektor der unabhängigen Produktion einen Aufschwung erfährt;

- ein Sekundärmarkt für den Vertrieb europäischer Produktionen geschaffen wird;

- die erforderlichen zusätzlichen Mittel für Vorhaben zur effizienten Nutzung der bei der Programmproduktion angewandten neuen europäischen Technologien (insbesondere HDTV) bereitgestellt werden;

- durch die Beteiligung an einem bestimmten Vorhaben das Potential von Ländern mit geringerer audiovisueller Produktionskapazität besser genutzt wird;

- im Hinblick auf das globale Ziel eines Ausbaus der audiovisuellen Kapazitäten Europas ein Beitrag zum Erfolg von EUREKA-Audiovision geleistet werden kann.

Für eine Beteiligung der Gemeinschaft kommen alle Vorhaben in Betracht, die einem der in Artikel 3 beschriebenen Schwerpunkte des Programms entsprechen. Ob eine derartige Beteiligung angezeigt ist, hängt von den besonderen Merkmalen des einzelnen Vorhabens sowie davon ab, inwieweit EUREKA-Audiovision geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Der in Artikel 7 genannte Beratende Ausschuß wählt die EUREKA-Audiovisions-Projekte aus, die von der Gemeinschaft unterstützt werden.

3. Andere Formen der Beteiligung an EUREKA-Audiovision

Die Gemeinschaft beteiligt sich in dem im Ausschuß der Koordinatoren vereinbarten Verhältnis an den Sekretariatskosten für EUREKA-Audiovision sowie an den Vorarbeiten für die etwaige Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien.