31990D0342

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien fuer Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen fuer land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (90/342/EWG)

Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1990 S. 0071 - 0074


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 1990

zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse

(90/342/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 entsprechend den Orientierungen der Gemeinschaftspolitik festgelegten Auswahlkriterien dienen der Ausrichtung der Verhandlungen über die sektoriellen gemeinschaftlichen Förderkonzepte, um ihre Übereinstimmung mit den landwirtschaftlichen Marktpolitiken sicherzustellen, und dazu festzulegen, welche Investitionen Priorität genießen und welche Investitionen von einer Gemeinschaftsbeteiligung ausgeschlossen sind.

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (2) erstreckt die durch Verordnung (EWG) Nr. 866/90 eingeführte gemeinsame Maßnahme auf den Sektor der Entwicklung und Rationalisierung von Vermarktung und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Auswahlkriterien für die Investitionen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 in Betracht kommen, sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7.

ANHANG

1.2 // 1. // Prioritäten und Ausschließungen für alle Sektoren // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Investitionen mit einem bedeutenden Anteil an technologischer Innovation oder zur Herstellung neuer Erzeugnisse; // // - Investitionen, durch die die Saisonungebundenheit und die Planbarkeit der Produktion der Verarbeitungserzeugnisse erhöht wird; // // - Investitionen zur Kostensenkung für Verarbeitungserzeugnisse oder frisch zubereitete Erzeugnisse durch eine Verringerung der Zwischenkosten für Erfassung der Grunderzeugnisse, Aufbereitung sowie Verarbeitung, Verpackung, Lagerung und Vermarktung der Produkte; // // - Investitionen zur Verbesserung der Qualität oder der Hygienebedingungen; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen für die Produktion von Verarbeitungserzeugnissen, bei denen nicht nachgewiesen worden ist, daß realistische potentielle Absatzmöglichkeiten bestehen; // // - Investitionen betreffend Kühllagerhäuser allgemeiner Art zur Lagerung von gefrorenen oder Tiefkühlprodukten, ausser wenn diese für das normale Funktionieren der Verarbeitungseinrichtungen erforderlich sind. // 2. // Prioritäten und Ausschließungen für bestimmte Sektoren: // 2.1. // Sektor Getreide: // // a) Priorität genießen Investitionen, die in den Erzeugungsgebieten (ausserhalb der Getreidebaubetriebe) getätigt werden und zu einer Verbesserung der Erzeugnisqualität führen; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen betreffend Stärkeherstellungs-, Müllerei- und Mälzereibetriebe; // // - Investitionen betreffend Hafensilos für den internationalen Handel; // // - Investitionen im Futtermittelbereich, ausser für kleinere Einheiten. In diesem Fall dürfen die Investitionen nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen, ausser wenn // // - im selben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden oder // // - es sich um Investitionen zur Valorisierung von Nebenerzeugnissen des Getreidebaus handelt oder // // - die Produktion zur lokalen Versorgung in den französischen überseeischen Departements oder auf Inseln bestimmt ist. // 2.2. // Sektor Obst und Gemüse: // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Schaffung von Auktionsmärkten mit Versteigerungsuhren, insbesondere in Gebieten, in denen es diese Marktart noch nicht gibt; // // - Schaffung von Aufbereitungs- und Verpackungseinrichtungen für frische oder tiefgefrorene Erzeugnisse; // // - Schaffung von Vorkühleinrichtungen; // // - Schaffung von Einrichtungen zur Preisbildung und -verbreitung zwecks Verbesserung der Markttransparenz; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Ausweitung der Herstellung von Tomatenmark und geschälten Tomaten, ausser wenn im selben oder anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden; // // - Ausweitung der Produktionskapazitäten für Pfirsiche in Sirup oder Birnen in Sirup, ausser wenn im selben oder anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden. // 2.3. // Sektor Kuhmilch und -erzeugnisse: // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Investitionen in die Produktion von Frischerzeugnissen und Käsespezialitäten; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen in die Wärmebehandlung von Flüssigmilch zu deren Langzeithaltbarmachung, ausser in Griechenland, Spanien, den französischen Überseedepartements, Korsika, Süditalien, Sardinien und Portugal; // // - Investitionen, die zu einer Ausweitung der Verwertungskapazitäten für Milch führen, ausser wenn im selben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden oder wenn nachgewiesen wird, daß zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse mit hohem Mehrwert bestehen; dabei dürfen die Kapazitäten in keinen Fall die dem Verarbeitungsbetrieb im Rahmen des Milchquotensystems zur Verfügung stehende Menge übersteigen; // // - Investitionen betreffend Butter (ausser im Falle von Investitionen in den französischen Überseedepartements), Molkenpulver, Milchpulver, Butteroil, Laktose, Kasein, Kaseinate und andere Erzeugnisse, bei denen angesichts der derzeitigen Marktsituation weitere Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, nicht zu vertreten sind. // 2.4. // Sektor Flachs und Hanf: // // Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Investitionen zur Verbesserung der Gewinnung von Rohflachs für die Fasergewinnung; // // - Investitionen zur Verbesserung der Gewinnung von Flachsfasern für die Verarbeitung. // 2.5. // Sektoren Öl-, Eiweiß- und Futterpflanzen: // // a) Ausgeschlossen sind sämtliche Investitionen, ausser für kleinere Einheiten unter folgenden Bedingungen: // // - sie führen zu keiner Ausweitung der Produktionskapazitäten des Betriebs, ausser wenn im selben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden; // // - sie betreffen nicht zu einem erheblichen Teil die Trocknung von Zuckerrübenschnitzeln; // // b) in den unter a) genannten Fällen genießen folgende Investitionen Priorität: // // - Investitionen im Futtermittelbereich, die auf eine direkte Beimischung von Ölsaaten gemeinschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von Mischfuttermitteln abzielen; // // - Investitionen im Futtermittelbereich, die zu einer Verminderung des industriellen Energiebedarfs für Trocknung oder Dehydratisierung führen; // // - Investitionen im Futtermittelbereich, die sich auf Erbsen, Puff- und Ackerbohnen sowie Lupinen beziehen. // 2.6. // Sektor Oliven: // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Tafeloliven, die auf eine Verbesserung der Erzeugnisqualität abzielen; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen, die zu einer Ausweitung der Gesamtproduktion der Ölmühlen führen, ausser wenn im selben oder in anderen Betrieben die Herstellung in gleichem Umfang aufgegeben wird; // // - Investitionen in die Gewinnung von Tresteröl oder dessen Raffination. // 2.7. // Sektor Kartoffeln: // // a) Priorität genießen Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse, insbesondere für Einrichtungen zur Lagerung und Sortierung sowie zum Abpacken; // // b) ausgeschlossen sind Investitionen betreffend Kartoffelstärke. // 2.8. // Im Sektor Zucker sind sämtliche Investitionen (einschließlich derer für Isoglukose) ausgeschlossen, mit Ausnahme: // // a) der Rationalisierung ohne Kapazitätserweiterung in den französischen überseeischen Departements; // // b) der Ausnutzung der in der Beitrittsakte für Portugal festgesetzten Quote (für den Kontinent 60 000 Tonnen Zucker und 10 000 Tonnen Isoglukose). // 2.9. // Sektor Tabak: // // Ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen, die zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten für Orienttabaksorten führen; // // - Investitionen, die weder die Verbesserung der Erzeugnisqualität noch die Konzentration auf der Verarbeitungsstufe bezwecken. // 2.10. // Sektoren Fleisch und Eier: // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Schaffung von Zerlegungseinrichtungen im Zusammenhang mit Schlachtbetrieben, insbesondere in Erzeugungsgebieten, in denen keine oder nur wenig Zerlegetätigkeit stattfindet; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen, die zu einer Ausweitung der Grössensortierungs- und verpackungskapazitäten für Hühnereier führen; // // - Investitionen in spezialisierte Schweinemärkte; // // - Investitionen, die zu einer Ausweitung der Schlachtkapazitäten für Schweine, Rinder, Schafe oder Gefluegel führen, ausser wenn im selben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden oder wenn für Schweine, Rinder und Schafe sowie für Gefluegel ausser Hühnern aufgrund der regionalen Erzeugungssituation ein Kapazitätsmangel besteht. // 2.11. // Sektor Wein: // // a) Priorität genießen folgende Investitionen: // // - Investitionen betreffend Qualitätsweine b. A., mit Ausnahme der unter b) genannten Weine; // // - Investitionen in die Abfuellung und Lagerung von Flaschenweinen, soweit es sich um Tafelweine handelt, die gewöhnlich unter der Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaates vertrieben werden; // // b) ausgeschlossen sind folgende Investitionen: // // - Investitionen betreffend Destillationseinrichtungen sowie Einrichtungen für die Zubereitung und Abfuellung von Destillationserzeugnissen; // // - Investitionen in die Gewinnung von rektifiziertem oder nicht rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, ausser für die Herstellung von Traubensaft; // // - Investitionen in die Weintraubenerfassung oder die Weinbereitung für die Erzeugung von Tafelweinen, soweit es sich um Tafelweine handelt, die gewöhnlich nicht unter der Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaates vertrieben werden; // // - Investitionen betreffend Qualitätsweine b. A., deren Preis den gemeinschaftlichen Orientierungspreis des Jahres, in dem der Zuschussantrag durch den Empfänger bei der von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht wird, für Weißwein um mehr als das Dreifache und für Rotwein um mehr als das Dreieinhalbfache übersteigt; // // - Investitionen betreffend die technische Ausrüstung für die Anreicherung von Weinen.