31989R2299

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen

Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/07/1989 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0174


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2299/89 DES RATES

vom 24. Juli 1989

über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Grossteil der Buchungen im Luftverkehr erfolgt über computergesteuerte Buchungssysteme.

Solche Systeme können Luftfahrtunternehmen, Reisevermittlern und Flugreisenden bei korrekter Anwendung nützliche und wichtige Dienste leisten. Sie erlauben einen mühelosen Zugriff auf aktuelle und präzise Informationen über das Flugplan-, Tarif- und Sitzplatzangebot; ausserdem können über sie Buchungen vorgenommen sowie in einigen Fällen auch Flugscheine und Bordkarten ausgestellt werden.

Mißbräuche, die darin bestehen, daß der Zugang zu den Systemen verweigert wird, Daten in diskriminierender Weise bereitgestellt, eingegeben oder angezeigt werden oder teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder abonnierten Benutzern unangemessene Bedingungen auferlegt werden, können zu erheblichen Benachteiligungen von Luftfahrtunternehmen, Reisevermittlern und letzten Endes Verbrauchern führen.

Diese Verordnung steht der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht entgegen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2672/88 der Kommission (4) sind Vereinbarungen über den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb computergesteuerter Buchungssysteme von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ausgenommen.

Ein verbindlicher, für alle in der Gemeinschaft zur Nutzung angebotenen und/oder genutzten elektronischen Buchungssysteme und/oder Vertriebsmöglichkeiten geltender Verhaltenskodex könnte gewährleisten, daß computergesteuerte Buchungssysteme in einer nichtdiskriminierenden und transparenten Art und Weise eingesetzt werden, und so mittels bestimmter Vorkehrungen ihren Mißbrauch verhindern. Dies würde gleichzeitig die Förderung eines unverzerrten Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen und zwischen computergesteuerten Buchungssystemen und folglich auch den Interessen der Verbraucher dienen.

Einem Verkäufer eines computergesteuerten Buchungssystems, einem Mutter- oder einem teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sollten keine Verpflichtungen gegenüber einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat auferlegt werden, das allein oder gemeinschaftlich Eigentümer eines anderen computergesteuerten Buchungssystems ist oder ein anderes computergesteuertes Buchungssystem kontrolliert, das mit diesem Verhaltenskodex nicht in Einklang steht oder eine gleichwertige Behandlung nicht gewährleistet.

Es ist wünschenswert, bei Nichtbeachtung dieses Kodexes ein Beschwerde-, Untersuchungs- und Durchführungsverfahren anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für computergesteuerte Buchungssysteme, sofern diese im Gebiet der Gemeinschaften zur Benutzung angeboten und/oder benutzt werden, für den Vertrieb und Verkauf von Luftverkehrsprodukten; sie gilt ungeachtet

- des Status oder der Staatsangehörigkeit des Systemverkäufers,

- der benutzten Informationsquelle oder des Standorts der entsprechenden zentralen Datenverarbeitungsanlage,

- des Standorts des betreffenden Luftverkehrsprodukts.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) »Luftverkehrsprodukt" einen planmässigen Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen einschließlich aller verwandten Nebenleistungen und Zugaben, die als fester Bestandteil des Flugdienstes zum Verkauf angeboten und/oder verkauft werden;

b) »computergesteuertes Buchungssystem" ein computergestütztes System, das unter anderem Angaben über

- Flugpläne,

- verfügbare Sitzplätze,

- Flugpreise und

- verwandte Leistungen von

Luftfahrtunternehmen enthält und eventuell die Möglichkeit bietet,

- Buchungen vorzunehmen oder

- Flugscheine auszustellen,

soweit abonnierten Benutzern einige oder alle dieser Leistungen verfügbar gemacht werden;

c) »Vertriebsmöglichkeiten" die Angebote, die einem abonnierten Benutzer oder einem Verbraucher von einem Systemverkäufer für die Bereitstellung von Informationen über Flugpläne, verfügbare Sitzplätze, Flugpreise, verwandte Leistungen von Luftfahrtunternehmen sowie für die Vornahme von Buchungen und/oder die Ausstellung von Flugscheinen und für sonstige verwandte Leistungen gemacht werden;

d) »Systemverkäufer" ein Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die für den Betrieb oder die Vermarktung eines computergesteuerten Buchungssystems verantwortlich sind;

e) »Mutterluftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das entweder selbst Systemverkäufer ist oder unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinschaftlich Eigentümer eines Systemverkäufers ist oder ihn kontrolliert;

f) »teilnehmendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das mit einem Systemverkäufer eine Vereinbarung über den Vertrieb seiner Luftverkehrsprodukte durch ein computergesteuertes Buchungssystem getroffen hat. Sofern ein Mutterluftfahrtunternehmen die Vertriebsmöglichkeiten seines eigenen Buchungssystems nutzt, gilt es als teilnehmendes Luftfahrtunternehmen;

g) »abonnierter Benutzer" eine Person oder ein Unternehmen, das kein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen ist und aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Vereinbarung mit einem Systemverkäufer ein computergesteuertes Buchungssystem für den Direktverkauf von Luftverkehrsprodukten an Einzelpersonen benutzt;

h) »Verbraucher" eine Person, die Auskunft über ein Luftverkehrsprodukt wünscht und/oder dieses zu erwerben beabsichtigt;

i) »Hauptanzeige" eine umfassende neutrale Sichtanzeige von Daten über Flugdienste zwischen Städtepaaren innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, wozu u.a. alle Direktfluege der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gehören;

j) »Flugzeit" die Zeitspanne zwischen planmässiger Abflug- und Ankunftszeit;

k) »Verbesserung der Leistung" Produkte oder Leistungen, die keine Vertriebsmöglichkeiten sind und die ein Systemverkäufer von sich aus abonnierten Benutzern oder Verbrauchern in Verbindung mit einem computergesteuerten Buchungssystem bietet;

l) »planmässiger Flugdienst" eine Abfolge von Flügen, die durch alle folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:

- Er wird mit Luftfahrzeugen zwecks Beförderung von Fluggästen oder von Fluggästen und Fracht und/oder Post gegen Bezahlung erbracht, wobei auf jedem Flug Sitzplätze verfügbar sind, die von jedermann einzeln (entweder unmittelbar von Luftfahrtunternehmen oder von dessen bevollmächtigten Vertretungen) erworben werden können;

- er verbindet zwei oder mehr Punkte

1. entweder nach einem veröffentlichten Flugplan

2. oder so regelmässig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist.

Artikel 3

(1) Ein Systemverkäufer, der Vertriebsmöglichkeiten in bezug auf planmässige Passagierflugdienste anbietet, gibt jedem Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, gleichberechtigt und ohne Diskriminierung an diesen Vertriebsmöglichkeiten teilzunehmen und zwar innerhalb der vorhandenen Systemkapazität und soweit etwaige technische Sachzwänge, die sich der Kontrolle des Systemverkäufers entziehen, dem nicht entgegenstehen

(2) a) Ein Systemverkäufer darf

- keine unangemessenen Bedingungen an Verträge mit einem teilnehmenden Luftfahrtunternehmen knüpfen,

- nicht auf der Annahme zusätzlicher Bedingungen bestehen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zur Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem stehen, und hat für gleiche Leistungen gleiche Bedingungen zu stellen.

b) Ein Systemverkäufer darf die Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem nicht an die Bedingung knüpfen, daß ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt.

c) Ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen kann seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer ohne Vertragsstrafe unter Einhaltung einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten mit Wirkung frühestens zum Ablauf des ersten Jahres kündigen.

(3) Die in dem computergesteuerten Buchungssystem vorhandenen Eingabe- und Verarbeitungsmöglichkeiten stehen allein teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung offen.

(4) Wenn der Systemverkäufer an den angebotenen Vertriebsmöglichkeiten oder an den für das Angebot dieser Möglichkeiten eingesetzten Geräten Verbesserungen vornimmt, so bietet er diese allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zu gleichen Bedingungen an, sofern die jeweils aktuelle Technik dies zulässt. Artikel 4

(1) Teilnehmende Luftfahrtunternehmen sowie auch andere, die Daten zur Eingabe in ein computergesteuertes Buchungssystem bereitstellen, tragen dafür Sorge, daß diese Daten umfassend, genau, nicht irreführend und transparent sind.

(2) Ein Systemverkäufer darf die in Absatz 1 genannten Daten nicht so manipulieren, daß ungenaue, irreführende oder diskriminierende Informationen bereitgestellt werden.

(3) Daten, die von teilnehmenden Luftfahrtunternehmen bereitgestellt werden, werden vom Systemverkäufer im Rahmen der Möglichkeiten des von einzelnen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gewählten Eingabeverfahrens und unter Berücksichtigung der vom Systemverkäufer verwendeten Standardformate gleichermassen sorgfältig und rechtzeitig eingegeben und verarbeitet.

Artikel 5

(1) Ein Systemverkäufer stellt eine Hauptanzeige bereit und stellt die Daten von teilnehmenden Luftfahrtunternehmen über Flugpläne, Flugpreise und für den Einzelverkauf verfügbare Sitzplätze klar und umfassend sowie - insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge - unterschiedslos und neutral dar.

(2) Ein Systemverkäufer darf weder vorsätzlich noch fahrlässig oder irreführende Informationen anzeigen; insbesondere und vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 5

- dürfen die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge der Informationen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang stehen; diese Kriterien sind auf alle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen unterschiedslos anzuwenden;

- darf bei der Zusammenstellung und Auswahl von Städtepaaren keine Diskriminierung aufgrund des Umstandes erfolgen, daß verschiedene Flughäfen dieselbe Stadt bedienen.

(3) Die Flugmöglichkeiten an dem oder an den gewünschten Tag(en) werden, sofern vom Verbraucher für einen Einzelvorgang nicht anders gewünscht, gemäß der im Anhang festgelegten Reihenfolge angezeigt.

Artikel 6

Ein Systemverkäufer stellt statistische oder sonstige von seinem computergesteuerten Buchungssystem erstellte Informationen, die nicht als Bestandteil der Vertriebsmöglichkeiten angeboten werden, nur folgendermassen bereit:

a) Informationen über Einzelbuchungen werden dem bzw. den Luftfahrtunternehmen, das bzw. die an dem Dienst, den die Buchung betrifft, beteiligt ist bzw. sind, auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage bereitgestellt;

b) Sammel- oder anonyme Informationen werden, wenn sie auf Anfrage einem Luftfahrtunternehmen zugänglich gemacht werden, allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage angeboten;

c) sonstige von dem computergesteuerten Buchungssystem erstellte Informationen dürfen vorbehaltlich bestehender Vereinbarungen zwischen einem Systemverkäufer und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen nur mit Zustimmung des betreffenden Luftfahrtunternehmens bereitgestellt werden.

d) Von einer Reiseagentur erstellte persönliche Informationen über einen Verbraucher dürfen an dem Vorgang nicht beteiligten Dritten nur mit Zustimmung des betreffenden Verbrauchers bereitgestellt werden.

Artikel 7

(1) Die in den Artikeln 3 bis 6 enthaltenen Verpflichtungen eines Systemverkäufers gelten nicht gegenüber einem Mutterluftfahrtunternehmen eines Drittlandes, soweit dessen computergesteuertes Buchungssystem dieser Verordnung nicht entspricht oder Luftfahrunternehmen der Gemeinschaft nicht eine Behandlung, wie in dieser Verordnung vorgesehen, gewährleistet.

(2) Die in Artikel 8 enthaltenen Verpflichtungen von Mutterluftfahrtunternehmen und teilnehmenden Luftfahrtunternehmen gelten nicht gegenüber einem von Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes kontrollierten computergesteuerten Buchungssystem, soweit ein Mutter- oder teilnehmendes Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden Land nicht eine gleichwertige Behandlung erfährt, wie sie in dieser Verordnung und in der Verordnung (EWG) Nr. 2672/88 der Kommission vorgesehen ist.

(3) Beabsichtigt ein Systemverkäufer oder ein Luftfahrtunternehmen, sich auf Absatz 1 oder Absatz 2 zu berufen, muß er der Kommission diese Absicht unter Angabe seiner Gründe mindestens 14 Tage im voraus bekanntgeben. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Systemverkäufers oder Luftfahrtunternehmens eine Abweichung von der 14-Tage-Frist zulassen.

(4) Nach Erhalt einer solchen Bekanntgabe stellt die Kommission unverzueglich fest, ob eine Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorliegt. Ist dies der Fall, so teilt die Kommission dies allen Systemverkäufern bzw. den betreffenden Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten mit. Liegt keine Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 bzw. Absatz 2 vor, so teilt die Kommission dies dem betreffenden Systemverkäufer bzw. Luftfahrtunternehmen mit.

Artikel 8

(1) Ein Mutter- oder teilnehmendes Luftfahrtunternehmen darf die Benutzung eines bestimmten computergesteuerten Buchungssystems durch einen abonnierten Benutzer nicht mit der Zahlung einer Provision oder der Gewährung eines sonstigen Anreizes für den Verkauf eines seiner Luftverkehrsprodukte oder die Ausstellung von Flugscheinen hierfür verbinden. (2) Ein Mutter- oder teilnehmendes Luftfahrtunternehmen darf nicht verlangen, daß ein abonnierter Benutzer ein bestimmtes computergesteuertes Buchungssystem für den Verkauf unmittelbar oder mittelbar von ihm selbst angebotener Luftverkehrsprodukte oder für die Ausstellung von Flugscheinen hierfür benutzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind ohne Bedeutung für Bedingungen, die ein Luftfahrtunternehmen an die Ermächtigung eines Reisevermittlers zum Verkauf seiner Luftverkehrsprodukte oder zur Ausstellung von Flugscheinen hierfür knüpfen kann.

Artikel 9

(1) Ein Systemverkäufer macht allen abonnierten Benutzern sämtliche Vertriebsmöglichkeiten eines computergesteuerten Buchungssystems auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage zugänglich.

(2) Ein Systemverkäufer darf von einem abonnierten Benutzer weder die Unterzeichnung eines Exklusivvertrags verlangen noch ihn unmittelbar oder mittelbar daran hindern, sich bei (einem) anderen System(en) zu abonnieren oder dieses (diese) zu benutzen.

(3) Der Systemverkäufer bietet eine Verbesserung der Leistung, die er einem abonnierten Benutzer anbietet, allen abonnierten Benutzern auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage an.

(4) Ein Systemverkäufer darf keine unangemessenen Bedingungen an einen Vertrag mit einem abonnierten Benutzer knüpfen; insbesondere kann ein abonnierter Benutzer seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer ohne Vertragsstrafe unter Einhaltung einer Frist von nicht mehr als drei Monaten mit Wirkung frühestens zum Ablauf des ersten Jahres kündigen.

(5) Ein Systemverkäufer stellt durch technische Vorkehrungen oder durch Vertrag mit dem abonnierten Benutzer sicher, daß die Hauptanzeige für jeden Einzelvorgang angeboten wird und der abonnierte Benutzer von computergesteuerten Buchungssystemen gelieferte Daten nicht in einer Weise manipuliert, die zu einer ungenauen, irreführenden oder diskriminierenden Darstellung der Informationen für den Verbraucher führen würde. Ein abonnierter Benutzer kann jedoch für einen Vorgang Daten neu ordnen oder andere Anzeigen verwenden, um einem von einem Verbraucher geäusserten Wunsch zu entsprechen.

(6) Ein Systemverkäufer darf einen abonnierten Benutzer nicht zur Annahme eines Angebots über technische Ausrüstung verpflichten, kann aber die Verwendung einer mit seinem eigenen System kompatiblen Ausrüstung verlangen.

Artikel 10

(1) Gebühren werden von einem Systemverkäufer in nichtdiskriminierender Weise und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten und in Anspruch genommenen Leistung festgesetzt; insbesondere müssen die Gebühren für gleiche Leistungen gleich hoch sein.

(2) Auf Anfrage erteilt ein Systemverkäufer Interessenten umfassende Auskünfte über Verfahren, Gebühren, Systeme, angebotene Möglichkeiten und Aufarbeitungs- und Darstellungskriterien. Aufgrund dieser Vorschrift ist ein Systemverkäufer jedoch nicht verpflichtet, betriebsinterne Informationen, beispielsweise über Softwareprogramme, weiterzugeben.

(3) Änderungen der Gebührenhöhe, der Bedingungen oder der angebotenen Möglichkeiten werden allen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen und abonnierten Benutzern unter Angabe von Gründen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage mitgeteilt.

Artikel 11

(1) Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen ein.

(2) Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:

a) die Mitgliedstaaten,

b) natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzueglich Abschriften der Beschwerden und Anträge sowie aller einschlägigen Schrifstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Artikel 12

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

(2) Die Kommission kann eine Frist von mindestens einem Monat für die Erteilung der verlangten Auskünfte setzen.

(3) Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

(4) In ihrem Verlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 16 Absatz 1 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

(5) Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

Artikel 13

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck sind die beauftragten Bediensteten der Kommission befugt, a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b) Abschriften oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel, die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen benutzen, zu betreten.

(2) Die beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten.

(3) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(4) Die Kommission erlässt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

(5) Bedienstete des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag des Mitgliedstaats oder der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

(6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können.

Artikel 14

(1) Die bei der Anwendung der Artikel 12 und 13 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben; die Artikel 11 und 20 bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angabe über einzelne Unternehmen und Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 15

(1) Wird ein von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, beim Gerichtshof Klage zu erheben.

(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 16

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 50 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht fristgerecht erteilen oder

b) bei Nachprüfungen die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(2) Die Kommission kann bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung durch Entscheidung gegen Systemverkäufer, Mutterluftfahrtunternehmen, teilnehmende Luftfahrtunternehmen und/oder abonnierte Benutzer Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes in dem entsprechenden Tätigkeitsbericht des betreffenden Unternehmens festsetzen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 17

Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Gelbusse festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages; er kann die festgesetzte Geldbusse aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 18

Für die Anwendung von Artikel 16 wird als Ecu die für die Aufstellung des Gesamthaushaltplans der Europäischen Gemeinschaften nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Rechnungseinheit zugrundegelegt. Artikel 19

(1) Vor Entscheidungen aufgrund von Artikel 16 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äussern, die von der Kommission in Betracht gezogen werden oder in Betracht gezogen worden sind.

(2) Wenn die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen hören. Beantragen solche Personen, gehört zu werden, so wird diesem Antrag stattgegeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 20

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 16 erlässt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Artikel 21

(1) Diese Verordnung gilt ab 1. August 1989 für alle computergesteuerten Buchungssysteme für planmässige Passagierflugdienste.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelangen Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 5 für computergesteuerte Buchungssysteme, die mit ihrer Zentralverwaltung und ihrem Hauptgeschäftssitz schon vor dem 1. August 1989 in der Gemeinschaft niedergelassen waren, bis zum 1. Januar 1990 nicht zur Anwendung. Die Kommission kann für computergesteuerte Buchungssysteme, die diese Vorschriften aus technischen Gründen zum 1. Januar 1990 noch nicht erfuellen können, die Ausnahmeregelung um weitere zwölf Monate verlängern.

Artikel 22

Diese Verordnung berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Sicherheit und öffentliche Ordnung und über Datenschutz.

Artikel 23

Der Rat beschließt auf einen Vorschlag der Kommission hin, der bis zum 31. März 1992 mit einem Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen ist, spätestens am 31. Dezember 1992 über die Revision dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. C 294 vom 18. 11. 1988, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 13.

ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER REIHENFOLGE

Allgemeine Kriterien

1. Eine Hauptanzeige umfasst, soweit praktisch möglich, Anschlußfluege teilnehmender Luftfahrtunternehmen, die unter Verwendung von mindestens neun Anschlusspunkten zusammengestellt werden. Ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen kann die Anzeige einer indirekten Flugverbindung verlangen, sofern deren Streckenführung 130 % der Großkreisentfernung zwischen den betreffenden zwei Flughäfen nicht überschreitet. Anschlusspunkte mit Streckenführungen, bei denen 130 % überschritten werden, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

2. Ein Systemverkäufer darf seine Hauptanzeige nicht so gestalten, daß eine bestimmte Flugmöglichkeit übermässig hervorgehoben wird oder unrealistische Flugmöglichkeiten angezeigt werden.

3. Ein Systemverkäufer, der für Städtepaare Informationen über Flugpläne oder Tarife nichtteilnehmender Luftfahrtunternehmen anzeigt, tut dies auf eine genaue, nicht irreführende und zwischen den angezeigten Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierende Art und Weise.

4. Sind Informationen über die Anzahl der Direktfluege und die Luftfahrtunternehmen, die diese Flüge antreten, unvollständig, so ist dies in der betreffenden Anzeige deutlich anzugeben.

Kriterien für planmässige Flugverbindungen

1. Die Flugmöglichkeiten an dem oder den gewünschten Tagen werden in der Hauptanzeige für planmässige Flugverbindungen in folgender Reihenfolge angezeigt, sofern es ein Verbraucher für einen Einzelvorgang nicht anders verlangt:

i) alle Direktfluege zwischen den betreffenden Städtepaaren ohne Zwischenlandung;

ii) sonstige direkte Flüge zwischen den betreffenden Städtepaaren ohne Flugzeugwechsel;

iii) Anschlußfluege.

Der Verbraucher muß zumindest verlangen können, daß die Hauptanzeige in der Reihenfolge der Abflug- oder Ankunftszeiten und/oder der Flugzeiten erfolgt. Sofern der Verbraucher nichts anderes wünscht, erfolgt die Hauptanzeige für Flüge der Gruppe i) in der Reihenfolge der Abflugzeiten und für Flüge der Gruppen ii) und iii) in der Reihenfolge der Flugzeiten.

2. Planmässige Flüge mit Zwischenlandungen, Flugzeugwechsel, Flughafenwechsel und/oder »code-sharing" werden deutlich gekennzeichnet. Flüge mit code-sharing werden wie Anschlußfluege behandelt.