31989R1235

Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier und der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 128 vom 11/05/1989 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0058


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1235/89 DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier und der Verordnung ( EWG ) Nr . 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2771/75 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3207/88 ( 5 ), und die Verordnung ( EWG ) Nr . 2777/75 ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3907/87 ( 7 ), sehen vor, daß die Einschleusungspreise und die Abschöpfungen insbesondere unter Zugrundelegung der Futtermittelpreise vierteljährlich bestimmt werden . Wegen dieser direkten Abhängigkeit und angesichts des Umstands, daß das Getreidewirtschaftsjahr am 1 . Juli beginnt, sollten die für die Anwendung der Einschleusungspreise und der Abschöpfungen geltenden Termine in diesen Sektoren um einen Monat vorverlegt werden . Die betreffenden Vierteljahre fallen dann mit den Kalendervierteljahren zusammen .

Nach den Artikeln 5 und 7 der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2771/75 und ( EWG ) Nr . 2777/75 sind unter anderem mindestens einmal jährlich die Angaben zu überprüfen, die bei der Festsetzung der Ableitungsköffizienten und der Pauschalbeträge zugrunde gelegt werden . Die bei der Verwaltung der Märkte für Eier und Gefluegelfleisch gewonnene Erfahrung und praktische Überlegungen ergeben, daß diese Vorschriften nicht mehr zweckdienlich sind . Sie sollten deshalb aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2771/75 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e ) wird gestrichen .

2 . Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Die Abschöpfung auf Eier in der Schale setzt sich wie folgt zusammen :

a ) aus einem Teilbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von einem Kilogramm Eier in der Schale erforderlich ist .

Die Futtergetreidepreise in der Gemeinschaft werden einmal jährlich für einen jeweils am 1 . Juli beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten nach Maßgabe der Schwellenpreise und ihrer monatlichen Zuschläge ermittelt . Sie dienen der Festsetzung der Abschöpfung ab 1 . Juli .

Die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt werden vierteljährlich auf der Grundlage der Futtergetreidepreise ermittelt, die für den Zeitraum von fünf Monaten vor dem Monat festgestellt werden, der dem Vierteljahr vorausgeht, für das der Teilbetrag errechnet wird .

Bei der Festsetzung der ab 1 . Oktober, 1 . Januar und 1 . April geltenden Abschöpfung wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn gleichzeitig der Einschleusungspreis neu festgesetzt wird;

b ) aus einem Teilbetrag in Höhe von 7 v . H . des Durchschnitts der während der vier Vierteljahre vor dem 1 . April eines jeden Jahres geltenden Einschleusungspreise .

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen jeweils am 1 . Juli beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgesetzt ."

3 . Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Die Koeffizienten, die die Mengen und das Verhältnis ausdrücken, die in Absatz 1 genannt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt ."

4 . Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung :

"Bei der Festsetzung des ab 1 . Oktober, 1 . Januar und

1 . April geltenden Einschleusungspreises wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn der Preis der genannten Menge gegenüber dem für die Berechnung des Einschleusungspreises für das vorherige Vierteljahr herangezogenen Preis eine Mindestabweichung aufweist ."

Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2777/75 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e ) wird gestrichen .

2 . Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Die Abschöpfung auf geschlachtetes Gefluegel setzt sich wie folgt zusammen :

a ) aus einem Teilbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von einem Kilogramm geschlachtetes Gefluegel erforderlich ist .

Die Futtergetreidepreise in der Gemeinschaft werden einmal jährlich für einen jeweils am 1 . Juli beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten nach Maßgabe der Schwellenpreise dieser Getreidearten und ihrer monatlichen Zuschläge ermittelt . Sie dienen der Festsetzung der Abschöpfung ab 1 . Juli jedes Jahres .

Die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt werden vierteljährlich auf der Grundlage der Preise dieser Getreidearten für den Zeitraum von fünf Monaten ermittelt, der dem Monat vor dem Vierteljahr vorausgeht, für das der Teilbetrag errechnet wird .

Bei der Festsetzung der ab 1 . Oktober, 1 . Januar und 1 . April geltenden Abschöpfung wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn gleichzeitig der Einschleusungspreis neu festgesetzt wird;

b ) aus einem Teilbetrag in Höhe von 7 v . H . des Durchschnitts der während der vier Vierteljahre vor dem 1 . April eines jeden Jahres geltenden Einschleusungspreise.

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen jeweils am 1 . Juli beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgesetzt ."

3 . Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) Die Koeffizienten, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse ausdrücken, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt ."

4 . Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung :

"Bei der Festsetzung des ab 1 . Oktober, 1 . Januar und

1 . April geltenden Einschleusungspreises wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn der Preis der genannten Menge gegenüber dem für die Berechnung des Einschleusungspreises für das vorherige Vierteljahr herangezogenen Preis eine Mindestabweichung aufweist ."

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Juli 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 49 .

( 2 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) Stellungnahme vom 31 . März 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 4 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 49 .

( 5 ) ABl . Nr . L 286 vom 20 . 10 . 1988, S . 2 .

( 6 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 77 .

( 7 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1987, S . 14 .