Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung von maximal Zulässigen Abmessungen für Sattelfahrzeuge
Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0061
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über Gewichte , Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung von maximal zulässigen Abmessungen für Sattelfahrzeuge ( 89/461/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In dem Bemühen um eine Produktivitätsoptimierung bei Fahrzeugkombinationen wird von den Herstellern ein maximaler Laderaum innerhalb der Grenzwerte der Richtlinie 85/3/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/460/EWG ( 5 ) , vorgeschlagen . Diese Vergrösserung des Laderaums geht einerseits zu Lasten des Raums für den Fahrer und andererseits durch Verwendung besonderer Zugvorrichtungen zu Lasten des Raums zwischen der Zugmaschine und dem Sattelanhänger . Dadurch ergeben sich hinsichtlich des Komforts und der Sicherheit schlechtere Arbeitsbedingungen für den Fahrer . Um zu einer besseren Ausgewogenheit zwischen der rationellen und wirtschaftlichen Nutzung der Nutzfahrzeuge und der Strassenverkehrssicherheit zu gelangen , sind die derzeit geltenden Normen anzupassen , wobei die Austauschbarkeit der Zugmaschinen für Sattelanhänger zu verbessern und ausreichender Raum für den Fahrer zu gewährleisten ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 85/3/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Folgender Artikel wird eingefügt : " Artikel 4a Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 gelten Sattelkraftfahrzeuge , die vor dem 1 . Januar 1991 in Betrieb genommen werden und nicht mit den neuen Bestimmungen nach Anhang I Nummern 1.6 und 4.4 in Einklang stehen , als mit diesen Bestimmungen vereinbar , sofern ihre Gesamtlänge nicht mehr als 15,50 m beträgt . " . 2 . Anhang I Nummer 1.1 erhält folgende Fassung : " 1.1 . Grösste Länge - Kraftfahrzeug 12,00 m - Anhänger 12,00 m - Sattelkraftfahrzeug 16,50 m - Lastzug 18,00 m - Gelenkbus 18,00 m " . 3 . In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt : " 1.6 . Grösster Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers 12,00 m " . 4 . In Anhang I wird folgende Nummer hinzugefügt : " 4.4 . Sattelanhänger Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen . " . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1991 nachzukommen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident R . DUMAS ( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 16 . 8 . 1988 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1989 , S . 184 . ( 3 ) ABl . Nr . C 71 vom 29 . 3 . 1989 , S . 17 . ( 4 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985 , S . 14 . ( 5 ) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts .