31989L0370

Richtlinie 89/370/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 83/129/EWG betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Amtsblatt Nr. L 163 vom 14/06/1989 S. 0037 - 0037


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RICHTLINIE DES RATES

vom 8. Juni 1989

zur Änderung der Richtlinie 83/129/EWG betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

(89/370/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 83/129/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 85/444/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 83/129/EWG haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, um sicherzustellen, daß die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Waren nicht gewerblich in ihr Gebiet eingeführt werden.

Die Geltungsdauer der Richtlinie 83/129/EWG endet am 1. Oktober 1989.

Das Europäische Parlament hat eine schriftliche Erklärung angenommen, in der die unbefristete Verlängerung der Richtlinie 83/129/EWG verlangt wird.

Die nachteiligen Folgen, die bei einem Auslaufen der Richtlinie 83/129/EWG zu erwarten wären, sollten im Interesse aller Beteiligten vermieden werden.

Eine Verlängerung der Richtlinie 83/129/EWG würde die Maßnahme der kanadischen Regierung, die die Beendigung der kommerziellen Jagd auf Sattelrobben (whitecoats) und Mützenrobben (blübacks) zum Ziel hat, in sinnvoller Weise ergänzen.

Es bestehen wachsende Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der nichttraditionellen Jagd auf die Bestandserhaltung von Sattelrobben im Ostatlantik, der Barents-See und im Weissen Meer, wo sie abgesehen von der Jagd auch unter der Abnahme der Beutefischarten leiden und entlang der norwegischen Küste in zunehmendem Masse in Fischernetzen umkommen.

Am 26. August 1983 legte die Kommission dem Rat einen Bericht vor, dem am 14. Juni 1985 ein ergänzender Bericht folgte.

Am 24. März 1988 legte die Kommission dem Rat einen weiteren Bericht vor.

Die Richtlinie 83/129/EWG bedarf einer Änderung, um auf unbestimmte Zeit gültig zu bleiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 83/129/EWG erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Diese Richtlinie gilt ab 1. Oktober 1983."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. L. SÄNZ COSCULLÜLA

(1) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 30.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 70.