31989D0147

89/147/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Februar 1989 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrein, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0210


BESCHLUSS DES RATES vom 20 . Februar 1989 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten ( Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait ) andererseits ( 89/147/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten ( Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait ) durch die Gemeinschaft ist für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich . Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit überschreiten die im Vertrag enthaltenen Handlungsbefugnisse, insbesondere die Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten ( Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait ) andererseits sowie die Erklärungen und Briefwechsel im Anhang zu diesem Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor(2 ).

Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Rat durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird .

Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Februar 1989 .

Im Namen des RatesDer PräsidentF . FERNANDEZ ORDOÑEZ

( 1)ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989 .

( 2)Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht .