31988R1600

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88 des Rates vom 7. Juni 1988 zur vorübergehenden Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 143 vom 10/06/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0036


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VERORDNUNG (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88 DES RATES

vom 7. Juni 1988

zur vorübergehenden Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Haushaltsordnung (4) muß zum Ausdruck kommen, daß das System der »Vorschüsse" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung »Garantie", in ein System von »Vorschüssen auf Verbuchung" umgewandelt worden ist, damit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 (6), Rechnung getragen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 98 der Haushaltsordnung werden folgende Absätze hinzugefügt:

»Während der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 (*) werden jedoch die Ausgaben eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Zahlungen verbucht, die die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen in der Zeit vom 1. November des vorangegangenen Haushaltsjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet haben, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis spätestens 31. März des folgenden Haushaltsjahres zugehen.

Die Ausgaben der Monate November und Dezember 1987 werden wie folgt verbucht:

- im Haushaltsjahr 1987 bei Zahlungen im Rahmen der im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften bewilligten Mittel;

- im Haushaltsjahr 1988 bei Zahlungen zu Lasten der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bereitgestellten Mittel.

(*) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 298 vom 7. 11. 1987, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 13 vom 18. 1. 1988, S. 167.

(3) ABl. Nr. C 337 vom 16. 12. 1987, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 1.