31988D0540

88/540/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluß des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 297 vom 31/10/1988 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0146


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Oktober 1988

über den Abschluß des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(88/540/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. März 1985 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit mehreren Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht unterzeichnet.

Es steht fest, daß die fortgesetzte Emission von bestimmten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen im gegenwärtigen Umfang zu schwerwiegenden Schäden an der Ozonschicht führen kann. Es besteht weltweit Einvernehmen darüber, daß sowohl die Produktion als auch der Verbrauch dieser Stoffe erheblich eingeschränkt werden müssen. Die Entscheidungen 80/372/EWG (3) und 82/795/EWG (4) schreiben Kontrollen vor, die jedoch nur begrenzte Wirkung haben und lediglich zwei dieser Stoffe betreffen (FCKW 11 und FCKW 12).

Zusätzlich zu dem Wiener Übereinkommen ist das Montrealer Potokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht

führen, ausgehandelt und am 16. September 1987 angenommen worden. Das Protokoll wurde von der Gemeinschaft und von mehreren ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Es ist notwendig, für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Umwelt das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll in Kraft zu setzen, das sich auf das Prinzip vorbeugender Aktionen zur Vermeidung weiterer Schäden an der Ozonschicht sowie auf die zum Zeitpunkt seiner Annahme verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten stützt.

Die Gemeinschaft sollte daher das genannte Übereinkommen und das genannte Protokoll genehmigen.

Die Gemeinschaft muß insbesondere deshalb Vertragspartei des Protokolls werden, da einige seiner Bestimmungen nur dann durchgeführt werden können, wenn die Gemeinschaft und alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

Um sicherzustellen, daß sämtliche Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls angemessen erfuellt werden, ist es notwendig, daß auch alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien werden.

Einige Bestimmungen des Protokolls, insbesondere Artikel 2 Absatz 8, gelten im übrigen in der Gemeinschaft nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Protokolls werden.

Alle Mitgliedstaaten sollten ihre Verfahren betreffend den Beitritt und die Ratifikation des Übereinkommens und des Protokolls möglichst rasch abschließen, damit die Genehmigungs-, Annahme-, Ratifikations- oder Beitrittsinstrumente von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten soweit möglich gleichzeitig hinterlegt werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens und der des Protokolls sind in Anhang I dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit den Artikeln 14 und 16 des Montrealer Protokolls im Namen der Gemeinschaft die Urkunden über die Genehmigung des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Der Präsident hinterlegt gleichzeitig gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 14 des Montrealer Protokolls die Erklärung über die Zuständigkeiten, die in Anhang II dieser Entscheidung wiedergegeben ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, treffen bis zum 31. Oktober 1988 die notwendigen Maßnahmen, um soweit möglich die gleichzeitige Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsinstrumente zu dem Wiener Übereinkommen durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so bald wie möglich über ihren Beitritts- bzw. Ratifikationsbeschluß oder über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verfahren. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt für die gleichzeitige Hinterlegung der Instrumente fest, der auf jeden Fall vor dem 1. Januar 1989 liegen soll.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit möglich die gleichzeitige Hinterlegung vor dem 1. Januar 1989 der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsinstrumente zu dem Montrealer Protokoll durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 1. November 1988 über ihren Ratifikationsbeschluß oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der Ratifikationsverfahren. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt für die gleichzeitige Hinterlegung der Instrumente fest, der auf jeden Fall vor dem 1. Januar 1989 liegen soll.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. PAPANDREOU

(1) ABl. Nr. C 187 vom 18. 7. 1988, S. 46.

(2) ABl. Nr. C 208 vom 8. 8, 1988, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45.

(4) ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 29.