31986R2930

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 274 vom 25/09/1986 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0126


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2930/86 DES RATES

vom 22. September 1986

zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf Angaben für Fischereifahrzeuge wie Länge, Breite, Tonnage, Datum der Indienststellung und Motorstärke Bezug genommen.

Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Gemeinschaft ausgeuebt wird, ist es unbedingt erforderlich, daß bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge dieselben Regeln angewandt werden.

Die gewählten Definitionen sollen soweit wie möglich den gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angewandten Definitionen von Schiffsangaben entsprechen. Ein Vorgehen der Gemeinschaft in diesem Bereich sollte sich daher auf Initiativen stützen, die von internationalen Sonderorganisationen bereits ergriffen worden sind.

Das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) erstellte Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (1977) wurde bereits von mehreren Mitgliedstaaten ratifiziert und sollte entsprechend der Empfehlung 80/907/EWG (3) auch von den anderen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Das 1969 in London ebenfalls unter der Schirmherrschaft der genannten Organisationen ausgearbeitete Internationale Übereinkommen über die Vermessung von Schiffen wurde bereits von allen Mitgliedstaaten ausser dem Großherzogtum Luxemburg und der Portugiesischen Republik ratifiziert.

Die Internationale Standardisierungs-Organisation hat Normen für Verbrennungsmotoren erstellt, die in den Mitgliedstaaten bereits weitgehend angewendet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Die mit dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Artikel 2

Länge

(1) Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äussersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Zum Zweck dieser Definition

a) umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, das Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling;

b) umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(2) Wird in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Länge zwischen den Loten genannt, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung.

Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 3

Breite

Die Breite eines Schiffes ist seine grösste Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen.

Die Breite über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 4

Tonnage

(1) Die Tonnage eines Schiffes ist sein Bruttotonnengehalt gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen.

(2) Wird in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Nettotonnengehalt genannt, so entspricht er der Definition in dem genannten Anhang I.

Artikel 5

Motorstärke

(1) Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

(2) Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, 2. Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

(3) Notwendige Änderungen, die sich aus der Anpassung der in Absatz 2 genannten Anforderungen an den technischen Fortschritt ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 (1) erlassen.

Artikel 6

Datum der Indienststellung

Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Wird kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt, so gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge gilt als Datum der Indienststellung jedoch der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

Artikel 7

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Für die Angaben für Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Dienst gestellt worden sind, gelten die Artikel 2, 3, 4 und 5 jedoch erst ab dem 18. Juli 1994; ausgenommen sind die Angaben über Merkmale, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 18. Juli 1994 geändert werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1986.

Für die Kommission

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1985, S. 64.

(2) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 103.

(3) ABl. Nr. L 259 vom 2. 10. 1980, S. 29.

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.