31985Y0604(01)

Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung

Amtsblatt Nr. C 136 vom 04/06/1985 S. 0001 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0248
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0248


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 7 . Mai 1985

über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung

( 85/C 136/01 )

DER RAT

im Anschluß an seine Schlußfolgerungen vom 16 . Juli 1984 über die Normung ( Anhang I ) ;

betont , daß die Behebung der gegenwärtigen Lage auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der sich daraus für die Wirtschaftssubjekte ergebenden Ungewißheit dringend ist ;

unterstreicht die Wichtigkeit und Nützlichkeit der neuen Konzeption , in deren Rahmen vorrangig den europäischen und erforderlichenfalls den nationalen Normen vorübergehend die Aufgabe zugedacht werden soll , die technischen Merkmale der Erzeugnisse zu definieren ; diese Konzeption wurde , nachdem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16 . Oktober 1980 diesbezuegliche Leitsätze verabschiedet hatte , von der Kommission in deren Mitteilung vom 31 . Januar 1985 in Verfolgung der Schlußfolgerungen des Rates vom 16 . Juli 1984 entwickelt ;

ist sich bewusst , daß die neue Konzeption durch Schritte bei der Bewertung der Konformität ergänzt werden muß ; er ersucht die Kommission um vorrangige Behandlung dieses Dossiers und um Beschleunigung aller ihrer einschlägigen Arbeiten ;

genehmigt die Leitlinien in der Fassung des Schemas der Hauptgrundsätze und -elemente , die den Kern der Richtlinien bilden sollen ( Anhang II ) ;

ersucht die Kommission um möglichst rasche Vorlage geeigneter Vorschläge .

ANHANG I

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR NORMUNG

( Am 16 . Juli 1984 vom Rat gebilligt )

Der Rat ist der Auffassung , daß die Normung einen wichtigen Beitrag zum freien Verkehr mit Industriewaren darstellt ; darüber hinaus trägt sie mit der Schaffung eines allen Unternehmen gemeinsamen technischen Umfeldes zur industriellen Wettbewerbsfähigkeit insbesondere auf dem Gebiet der neuen Technologien sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch auf den Aussenmärkten bei .

Er stellt fest , daß die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ziele im Bereich des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Bürger und ferner im Bereich des Verbraucherschutzes grundsätzlich gleichwertig sind , auch wenn die technischen Mittel zu ihrer Erreichung voneinander abweichen .

Unter diesen Umständen verabschiedet der Rat die folgenden Grundsätze einer europäischen Normungspolitik :

- Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer ständigen Überprüfung der de jure oder de facto in ihrem Hoheitsgebiet anwendbaren technischen Vorschriften , damit überholte oder überfluessige Vorschriften abgeschafft werden ;

- Verpflichtung der Mitgliedstaaten , auf die Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Versuchsergebnisse zu achten , und erforderlichenfalls Aufstellung harmonischer Vorschriften in bezug auf die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ;

- Bereitschaft zu raschen Konsultationen auf geeigneter Ebene innerhalb der Gemeinschaft im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 189/83/EWG , wenn wichtige einzelstaatliche Regelungsinitiativen oder Verfahren sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken würden ;

- in der Gemeinschaftspraxis im Bereich der technischen Harmonisierung Erweiterung der Verweisung vorrangig auf europäische und erforderlichenfalls auf einzelstaatliche Normen bei der Festlegung der technischen Merkmale der Erzeugnisse , soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen - insbesondere in bezug auf Schutz von Gesundheit und Sicherheit - erfuellt sind ;

- sehr zuegiger Ausbau der Normungskapazität vorrangig auf europäischer Ebene , um dadurch einerseits die gemeinschaftliche Rechtsangleichung und andererseits die industrielle Entwicklung insbesondere in den neuen Technologien zu erleichtern , was unter besonderen Umständen die Schaffung neuer Verfahren durch die Gemeinschaft zur Verbesserung der Normenentwicklung ( z . B . Normungsstellen , Adhoc-Ausschüsse ) einschließen kann . Die Einführung europäischer Normen würde der Genehmigung durch europäische Normungsgremien unterstehen .

Insbesondere in den spitzentechnologischen Bereichen sollte ermittelt werden , wo gemeinsame Spezifikationen und Normen eine wirksame Nutzung der Gemeinschaftsdimension und der Öffnung des Sektors der öffentlichen Bau - und Lieferaufträge gestatten , damit die hierfür erforderlichen Entscheidungen erlassen werden können .

ANHANG II

LEITLINIEN EINER NEUEN KONZEPTION FÜR DIE TECHNISCHE HARMONISIERUNG UND NORMUNG

Die neue Konzeption stützt sich auf die folgenden vier Grundprinzipien :

- Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen ( oder sonstigen Anforderungen im Interesse des Gemeinwohls ) im Rahmen von Richtlinien nach Artikel 100 des EWG-Vertrags , denen die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen ; daraus folgt , daß für diese Erzeugnisse der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet sein muß .

- Den für die Industrienormung zuständigen Gremien wird unter Berücksichtigung des Standes der Technologie die Aufgabe übertragen , technische Spezifikationen auszuarbeiten , die die Beteiligten benötigen , um Erzeugnisse herstellen und in den Verkehr bringen zu können , die den in den Richtlinien festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen .

- Diese technischen Spezifikationen erhalten keinerlei obligatorischen Charakter , sondern bleiben freiwillige Normen .

- Gleichzeitig werden jedoch die Verwaltungen dazu verpflichtet , bei Erzeugnissen , die nach harmonisierten Normen ( bzw . vorläufig nach nationalen Normen ) hergestellt worden sind , eine Übereinstimmung mit den in der Richtlinie aufgestellten " grundlegenden Anforderungen " anzunehmen ( was bedeutet , daß der Hersteller zwar die Wahl hat , nicht nach den Normen zu produzieren , daß aber in diesem Fall die Beweislast für die Übereinstimmung seiner Erzeugnisse mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bei ihm liegt ) .

Damit dieses System funktioniert , müssen

- einerseits die Normen Qualitätsgarantien hinsichtlich der in den Richtlinien aufgestellten " grundlegenden Anforderungen " bieten ,

- andererseits die staatlichen Behörden weiterhin für die Sicherheit ( bzw . die anderen genannten Anforderungen ) in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich bleiben .

Die Güte der harmonisierten Normen muß durch Normungsaufträge sichergestellt werden , die von der Kommission vergeben werden und deren Ausführung den allgemeinen Leitlinien , die zwischen der Kommission und den europäischen Normeninstitutionen vereinbart worden sind , entsprechen muß . Was die nationalen Normen betrifft , so muß ihre Qualität im Rahmen eines Verfahrens auf Gemeinschaftsebene geprüft werden , das von der Kommission mit Unterstützung eines ständigen Ausschusses , der sich aus Verantwortlichen der einzelstaatlichen Verwaltungen zusammensetzt , abgewickelt wird .

Ausserdem müssen Schutzklauselverfahren vorgesehen werden , die von der Kommission mit Unterstützung des genannten Ausschusses abgewickelt werden , um den zuständigen staatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben , die Übereinstimmung eines Erzeugnisses , die Gültigkeit einer Bescheinigung oder die Qualität einer Norm anzufechten .

Durch Anwendung dieses Systems einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften in jedem nur möglichen Bereich will die Kommission eine übermässige Zunahme allzu technischer Einzelrichtlinien für jedes Erzeugnis verhindern . Der Anwendungsbereich der Richtlinien mit " Normenverweis " soll nach grossen Produktkategorien und nach den abzudeckenden Gefahrentypen festgelegt werden .

Auf diese Weise kann die Gemeinschaft einerseits das äusserst komplexe Unterfangen einer Harmonisierung der technischen Rechtsvorschriften zu Enden führen und andererseits die Aufstellung europäischer Normen fördern , was im Hinblick auf eine bessere Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie von wesentlicher Bedeutung ist .

SCHEMA DER HAUPTGRUNDSÄTZE UND -ELEMENTE , DIE DEN KERN DER RICHTLINIEN BILDEN SOLLTEN

1 . BEGRÜNDUNG

Bei den klassischen Grundsätzen zur Begründung der Richtlinie sollten folgende Aspekte unterstrichen werden :

- Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe , in ihrem Hoheitsgebiet für die Sicherheit von Personen , Haustieren und Gütern ( zu Hause , am Arbeitsplatz usw . ) oder die Beachtung anderer wesentlicher Anforderungen zum Schutz des Allgemeinwohls , insbesondere zum Schutz der Gesundheit , der Verbraucher , der Umwelt usw . vor den Gefahren zu sorgen , die Gegenstand der Richtlinie sind ( 1 ) .

- Die einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen müssen vereinheitlicht werden , um den freien Warenverkehr zu gewährleisten . Dabei darf jedoch der in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutz nicht verringert werden .

- CEN und CENELEC ( die eine oder die andere Organisation oder beide Organisationen , je nach den unter die Richtlinie fallenden Produkten ) sind für die Verabschiedung harmonisierter europäischer Normen im Rahmen dieser Richtlinie und in Übereinstimmung mit den zwischen diesen Organisationen und der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Leitlinien zuständig ( 2 ) .

1 . Dieses Schema enthält ein allgemeines Konzept für Richtlinien nach Artikel 100 des Vertrages , das je nachdem , wofür gesetzliche Regelungen benötigt werden , bei bestimmten Sektoren , Produktbereichen oder Gefahrentypen anzuwenden ist .

2 . Der Gegenstand der Richtlinie ist in jedem Anwendungsfall je nach Gefahrentyp ( Sicherheit , Gesundheit , Umwelt , Verbraucherschutz usw . ) und ggf . nach den Umständen ( zu Hause , am Arbeitsplatz , im Verkehr , bei der Freizeitbetätigung usw . ) anzugeben .

3 . Gegebenenfalls ist anzugeben , daß die Mitgliedstaaten für die Verwendung der Erzeugnisse , die unter die Richtlinie fallen , im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht nationale Regelungen erlassen können .

4 . Das als zweiter Grundsatz genannte Ziel gilt durch die Annahme der Richtlinie nach Artikel 100 des Vertrages als verwirklicht , da die in ihr festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen geeignet sind , die Verfolgung eines solchen Zieles sicherzustellen .

B . HAUPTELEMENTE

I . Anwendungsbereich

Festlegung des betreffenden Produktbereichs sowie Angaben über die Art der abzuwendenden Gefahren .

Der Anwendungsbereich muß so konzipiert sein , daß einerseits eine kohärente Aktion gewährleistet ist und andererseits eine übermässige Zahl von Richtlinien für Einzelerzeugnisse vermieden wird . Ausserdem sollte hervorgehoben werden , daß die Bestimmungen einer solchen Richtlinie ggf . dem Erlaß mehrerer Richtlinien für unterschiedliche Gefahrentypen bei der gleichen Erzeugnisgruppe ( z . B . Bedienungssicherheit eines Geräts und Umweltverschmutzung durch das gleiche Gerät ) nicht entgegenstehen .

II . Allgemeine Bestimmungen für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses

Die unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse können nur in den Verkehr gebracht werden , wenn sie bei einwandfreier Installierung und Wartung sowie zweckgerechter Benutzung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen , Haustieren oder Gütern darstellen .

1 . Die Richtlinien haben als Regelfall eine vollständige Harmonisierung vorzusehen . Folglich muß jedes in den Verkehr gebrachte und unter die Richtlinie fallende Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie entsprechen . Unter besonderen Voraussetzungen könnte sich bei bestimmten Erzeugnissen eine Harmonisierung mit Alternativlösungen als zweckmässig erweisen . Das Richtlinienschema geht jedoch von der vollständigen Harmonisierung aus .

Angemessene Lösungen können zur Berücksichtigung der Notwendigkeit in Aussicht genommen werden , in bestimmten Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung zur Einführung eines Systems obligatorischer Regelungen zu flankieren , um insbesondere die Schaffung der für das Bescheinigungswesen erforderlichen Infrastruktur zu gewährleisten .

Abschnitt II stellt daher eine allgemeine Bestimmung dar , in der die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten beim Inverkehrbringen der Erzeugnisse klargestellt wird .

2 . Unter Beachtung des dem Richtlinienschema zugrunde liegenden Grundsatzes , daß die Wahl der Bescheinigung für die Übereinstimmung eines Erzeugnisses den Beteiligten überlassen bleibt ( mit Ausnahme der Fälle natürlich , in denen in Einzelrichtlinien für bestimmte Sektoren eine vorherige Kontrolle vorgeschrieben ist , siehe Abschnitt VIII Ziffer 2 ) , und der es den Mitgliedstaaten verbietet , ein System von Kontrollen vor dem Inverkehrbringen einzurichten , müssen die einzelstaatlichen Behörden natürlich die Möglichkeit haben , durch Stichproben eine Kontrolle durchzuführen , um ihrer dargelegten Verantwortung gerecht zu werden .

3 . In bestimmten Fällen können die festgelegten Bedingungen vor allem im Hinblick auf den Arbeits - und den Verbraucherschutz verschärft werden ( voraussichtliche Benutzung ) .

III . Grundlegtade Sicherheitsanforderungen

Beschreibung der Sicherheitsanforderungen , die für die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen nach Abschnitt II wesentlich sind und denen sämtliche unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse genügen müssen .

1 . Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen , denen Erzeugnisse , die in den Verkehr gebracht werden , genügen müssen , sind ausreichend präzise zu formulieren , so daß sie - umgesetzt in nationales Recht - Verpflichtungen darstellen können , deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann . Sie müssen so formuliert sein , daß es den für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Stellen möglich ist , bei Fehlen entsprechender Normen die Konformität der betreffenden Erzeugnisse unmittelbar nach Maßgabe dieser Anforderungen zu bescheinigen . Wie detailliert diese Anforderungen zu formulieren sind , hängt von den jeweiligen Gegenständen ab . Bei Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen finden die allgemeinen Bestimmungen nach Abschnitt II Anwendung .

2 . Änderungen dieser Sicherheitsanforderungen können nur im Wege einer neuen Richtlinie des Rates nach Artikel 100 des Vertrages vorgenommen werden .

IV . Freier Warenverkehr

Verpflichtung für die Mitgliedstaaten , den freien Verkehr von Erzeugnissen , die den Anforderungen der Abschnitte II und III entsprechen , unter den in Abschnitt V genannten Bedingungen zuzulassen .

1 . Der freie Warenverkehr wird für Erzeugnisse sichergestellt , die laut Erklärung den in der Richtlinie genannten Sicherheitsanforderungen entsprechen , ohne daß im Regelfall die Einhaltung der in Abschnitt III genannten Vorschriften zuvor kontrolliert wird . Hier gilt ebenfalls Ziffer 2 des Abschnitts II .

Diese Bestimmung darf jedoch nicht so ausgelegt werden , daß in den sektoriellen Richtlinien systematisch eine Bescheinigung durch Dritte verlangt wird .

2 . Die betreffenden Richtlinien haben gerade zum Ziel , alle grundlegenden Anforderungen zu erfassen ; ein Mitgliedstaat kann jedoch in dem Ausnahmefall , daß eine Lücke besteht , nach wie vor gemäß Artikel 36 des Vertrages tätig werden .

V . Nachweis der Übereinstimmung und Auswirkungen

1 . Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der Abschnitte II und III bei Erzeugnissen aus , die mit einer Bescheinigung nach Abschnitt VIII versehen sind , in dem ihre Übereinstimmung bestätigt wird :

a ) mit den harmonisierten Normen , die von der im Anwendungsbereich der Richtlinie besonders zuständigen europäischen Normungsorganisation festgelegt wurden , wenn diese Normen in Übereinstimmung mit den zwischen dieser Organisation und der Kommission vereinbarten , allgemeinen Leitlinien verabschiedet und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind ; diese Veröffentlichung muß darüberhinaus auch durch die Mitgliedstaaten vorgenommen werden ;

b ) oder - als Übergangsmaßnahme - mit den in Ziffer 2 genannten nationalen Normen , sofern auf dem betreffenden Gebiet noch keine harmonisierten Normen vorliegen .

2 . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Normen mit , die nach ihrer Auffassung den Abschnitten II und III entsprechen . Die Kommission teilt diesen Wortlaut unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten mit . Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem unter Abschnitt VI Ziffer 2 vorgesehenen Verfahren die nationalen Normen mit , bei denen von der Vermutung ausgegangen werden kann , daß sie den Abschnitten II und III entsprechen .

Die Mitgliedstaaten haben für die Veröffentlichung der Fundstellen dieser Normen zu sorgen . Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

3 . Die Mitgliedstaaten akzeptieren , daß Erzeugnisse , bei denen der Hersteller keinerlei Norm angewendet hat ( wegen Fehlens der in Ziffer 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Normen oder aus sonstigen aussergewöhnlichen Gründen ) , als den Abschnitten II und III entsprechend betrachtet werden , wenn ihre Übereinstimmung durch eine der in Abschnitt VIII Ziffer 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Bescheinigungen bestätigt wird .

1 . Nur die in Abschnitt VIII vorgesehenen Bescheinigungsarten ziehen notwendigerweise die Konformitätsvermutung nach sich .

2 . Die Vermutung der Übereinstimmung leitet sich daraus ab , daß die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den harmonisierten oder nationalen Normen in einer Bescheinigung nach Abschnitt VIII erklärt wird . Falls das Erzeugnis keiner Norm entspricht , weil keine einschlägige Norm besteht oder der Hersteller , z . B . im Falle einer Innovation , die Anwendung anderer Herstellungskriterien seiner Wahl vorzieht , wird die Übereinstimmung mit den Abschnitten II und III in einer von einer unabhängigen Stelle ausgestellten Bescheinigung erklärt .

3 . In den unter Abschnitt V Ziffern 1 und 3 geregelten Fällen haben die Mitgliedstaaten somit immer das Recht , eine der unter Abschnitt VIII genannten Bescheinigungen zu verlangen , wenn die Vermutung gelten soll .

4 . Für die Ausarbeitung und Verabschiedung der in Ziffer 1 Buchstabe a ) genannten harmonisierten Normen durch CEN und CENELEC - diese beiden Einrichtungen sind in der Regel die " besonders zuständigen europäischen Normeninstitutionen " - sowie die Verpflichtung zur Umsetzung in nationale Normen gelten die Geschäftsordnung und die Regeln beider Institutionen für ihre Normungsarbeit . Zur Zeit wird an einer Angleichung der Geschäftsordnung von CEN und CENELEC gearbeitet .

Es ist jedoch nicht auszuschließen , daß die in Ziffer 1 genannten harmonisierten Normen von anderen Einrichtungen als CEN und CENELEC ausgearbeitet werden , die diese Aufgabe auf bestimmten Gebieten übernehmen können . In diesem Fall ist jedoch für die Verabschiedung der harmonisierten Normen die Zustimmung von CEN/CENELEC erforderlich . Die Ausarbeitung und Festlegung der in Abschnitt V genannten harmonisierten Normen muß auf jeden Fall den Leitlinien entsprechen , die vonder Kommission und diesen Institutionen vereinbart wurden . Die Leitlinien erstrecken sich insbesondere auf folgende Grundsätze und Bedingungen :

- Verfügbarkeit einer geeigneten personellen und technischen Infrastruktur bei dem Normungsgremium , dem die Kommission Normungsaufträge erteilt ;

- Beteiligung der Behörden und der betroffenen Kreise ( insbesondere Hersteller , Benutzer , Verbraucher , Gewerkschaften ) ;

- Verabschiedung der harmonisierten Normen , ihre Umsetzung in nationale Normen oder zumindest Annullierung abweichender nationaler Normen nach den von der Kommission bei der Erteilung eines Normungsauftrags genehmigten Bedingungen nach Konsultierung der Mitgliedstaaten .

5 . Bei der Wahl der nationalen Normen wird den praktischen Schwierigkeiten , die gegebenenfalls mit dieser Wahl zusammenhängen , gebührend Rechnung getragen .

Auf nationale Normen wird lediglich im Rahmen einer Übergangsmaßnahme zurückgegriffen . Grundsätzlich wird also die Entscheidung , auf solche Normen zurückzugreifen , mit einem Mandat an die zuständigen europäischen Normungsorganisationen Hand in Hand gehen , demzufolge diese innerhalb einer bestimmten Frist unter den obengenannten Bedingungen die entsprechenden europäischen Normen auszuarbeiten bzw . anzupassen haben .

VI . Verwaltung der Normenliste

1 . Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung , daß die harmonisierten Normen bzw . Normenentwürfe nicht voll den Abschnitten II und III entsprechen , so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den Ausschuß ( Abschnitt X ) unter Darlegung der Gründe . Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung .

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin , daß die Norm aus den nach Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a ) vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden muß bzw . nicht gestrichen werden darf . Sie unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen neuen oder geänderten Auftrag .

2 . Nach Erhalt der in Abschnitt V Ziffer 2 genannten Mitteilung konsultiert die Kommission den Ausschuß . Aufgrund seiner Stellungnahme teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit , daß bei der betreffenden nationalen Norm von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen bzw . nicht auszugehen und bejahendenfalls deren Fundstelle auf nationaler Ebene zu veröffentlichen ist .

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung , daß eine nationale Norm nicht mehr die notwendigen Bedingungen erfuellt , damit eine Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen angenommen werden kann , hört sie den Ausschuß an . Im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses teilt sie den Mitgliedstaaten mit , ob bei der betreffenden Norm noch oder nicht mehr von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen und - im letzteren Fall diese aus den in Abschnitt V Ziffer 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen ist .

Wie bereits oben ausgeführt wurde ( siehe Abschnitt V Ziffer 2 ) sind die Mitgliedstaaten befugt zu entscheiden , welche ihrer nationalen Normen mit den Abschnitten II und III übereinstimmen und daher von der Kommission bestätigt werden sollen .

VII . Schutzklausel

1 . Stellt ein Mitgliedstaat fest , daß ein Erzeugnis die Sicherheit von Personen , Haustieren oder Gütern zu gefährden droht , so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen , um das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses rückgängig zu machen oder zu verbieten oder den freien Verkehr für dieses Erzeugnis einzuschränken , auch wenn es mit einer Bescheinigung nach Abschnitt VIII versehen ist .

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist von dieser Maßnahme , jedoch nur , wenn das betreffende Erzeugnis mit einer Bescheinigung nach Abschnitt VIII versehen ist . Er begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an , ob die Abweichung von den Anforderungen

a ) auf die Nichtbefolgung der Abschnitte II und III ( falls das Erzeugnis keiner Norm entspricht ) ,

b ) auf die mangelhafte Anwendung der in Abschnitt V genannten Normen ,

c ) auf einen Mangel der Normen selbst

zurückzuführen ist .

2 . Die Kommission tritt unverzueglich in Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten ein . Gedenkt der Mitgliedstaat , der die Maßnahmen getroffen hat , diese beizubehalten , so befasst die Kommission den Ausschuß innerhalb einer bestimmten Frist . Stellt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses fest , daß die Maßnahme gerechtfertigt ist , so unterrichtet sie davon innerhalb einer bestimmten Frist den betreffenden Mitgliedstaat und erinnert die übrigen Mitgliedstaaten daran , daß sie ( ceteris paribus ) verpflichtet sind , das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses ebenfalls zu verbieten .

3 . Ist die Abweichung des Erzeugnisses von den Abschnitten II und III auf einen Mangel der harmonisierten oder nationalen Normen zurückzuführen , so ergeben sich die Konsequenzen nach Abschnitt VI .

4 . Ist das abweichende Erzeugnis mit einer von einer unabhängigen Stelle oder vom Hersteller ausgestellten Bescheinigung versehen , so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Bescheinigung und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten .

5 . Die Kommission stellt sicher , daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden .

Dieser Abschnitt beschreibt die Konsequenzen , die sich ergeben , wenn die Inanspruchnahme der Schutzklausel durch den Mitgliedstaat gerechtfertigt erscheint . Dagegen gibt er keinerlei Hinweis auf die Konsequenzen , wenn die Inanspruchnahme nach Ablauf des gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint , da in diesem Fall die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten .

VIII . Bescheinigungen über die Übereinstimmung

1 . Von den Beteiligten kann auf folgende Bescheinigungen nach Abschnitt V zurückgegriffen werden :

a ) Konformitätsbescheinigungen oder Prüfzeichen , die von Dritten ausgestellt worden sind ;

b ) Ergebnisse von Prüfungen , die von Dritten durchgeführt worden sind ;

c ) Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten . Zusätzlich kann ein Überwachungssystem gefordert werden ;

d ) sonstige gegebenenfalls in der Richtlinie festzulegende Bescheinigungen .

2 . Je nach Art der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse bzw . Gefahren kann die Möglichkeit für die Beteiligten , zwischen diesen verschiedenen Bescheinigungsarten zu wählen , eingeschränkt oder aufgehoben werden .

3 . Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit , welche nationalen Stellen Prüfzeichen oder Konformitätsbescheinigungen ausstellen können .

1 . In den Einzelrichtlinien werden die geeigneten Bescheinigungsarten unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des jeweiligen Anwendungsbereichs festgelegt und erläuters . Es sei daran erinnert , daß die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen zur Ausstellung der unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Bescheinigungen vor allem dann tätig zu werden haben , wenn Normen fehlen oder wenn der Hersteller bestehende Normen nicht angewendet hat ( vgl . Abschnitt V Ziffer 3 ) .

2 . Die unter Ziffer 3 genannten Stellen haben ihre Aufgabe nach international anerkannten Praktiken und Grundsätzen und insbesondere nach den ISO-Richtlinien auszuführen . Für die Kontrolle der Arbeit dieser Stellen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich . Bei Fragen über die Durchführung der Prüfungen und der Zertifizierung kann der nach Abschnitt IX eingesetzte Ausschuß angerufen werden .

3 . Bei Konformitätserklärungen des Herstellers haben die nationalen Behörden das Recht , wenn sie gute Gründe für die Annahme haben , daß ein Erzeugnis nicht in jeder Hinsicht die verlangte Sicherheit bietet , vom Hersteller oder Importeur Angaben über die durchgeführten Sicherheitsprüfungen zu verlangen . Eine Weigerung seitens des Herstellers bzw . Importeurs , die Angaben zu liefern , ist ein ausreichender Grund , um die vermutete Übereinstimmung in Frage zu stellen .

4 . Die Festlegung einer erschöpfenden Liste von Bescheinigungen betrifft nur das System der Konformitätsvermutungen , darf aber nicht dazu führen , daß die Möglichkeit für die Beteiligten eingeschränkt wird , im Rahmen einer Anfechtung oder eines gerichtlichen Verfahrens den Beweis für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Abschnitten II und III durch jedes Mittel ihrer Wahl zu erbringen .

IX . Ständiger Ausschuß

Einsetzung eines ständigen Ausschusses aus von den Mitgliedstaaten benannten Vertretern , die sich von Sachverständigen oder Beratern unterstützen lassen können , und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden auf dessen Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen .

Er gibt sich eine Geschäftsordnung .

X . Aufgaben des ständigen Ausschusses

1 . Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben , die ihm aufgrund der vorhergehenden Abschnitte zukommen .

2 . Der Ausschuß kann ferner mit allen Fragen bezueglich der Anwendung der Richtlinie befasst werden .

Die Aufgaben des Ausschusses betreffen die Durchführung der Richtlinie . Die vor der Veröffentlichung der Fundstellen der nationalen Normen vorgesehene Anhörung des Ausschusses soll eher einen Rahmen abgeben zur Erörterung etwaiger Bedenken seitens der Kommission oder eines Mitgliedstaats als eine systematische Prüfung des gesamten Inhalts der Normen bewirken .

Kriterien zur Auswahl der prioritären Bereiche , in denen das neue Konzept zunächst angewendet werden kann

1 . Die Notwendigkeit , der Harmonisierung der technischen Vorschriften mit Hilfe des " Normenverweises " und des beschriebenen Schemas einen neuen Weg zu öffnen , ist auf eine Reihe von Umständen ( die im ersten Teil dieser Mitteilung dargelegt wurden ) zurückzuführen , die sich aus der bisherigen Erfahrung der Gemeinschaft ergeben . Es handelt sich folglich um einen Grundsatz von allgemeiner Tragweite , dessen Gültigkeit in den verschiedenen Bereichen , in denen er angewandt werden soll , konkret beurteilt werden muß .

Auch der Rat hat sich in seinen " Schlußfolgerungen " vom 16 . Juli 1984 in diesem Sinne geäussert , als er allgemein auf die Notwendigkeit hinwies , die Praxis des " Normenverweises " auszudehnen , soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien , d . h . jene Voraussetzungen , die sich auf die Verpflichtung des Staates beziehen , für den Sicherheits - und Gesundheitsschutz seiner Bürger zu sorgen .

2 . Um die vorrangigen Bereiche , in denen das Konzept zuerst angewendet werden soll , auswählen zu können , muß daher zunächst eine Reihe von Auswahlkriterien festgelegt werden , die insgesamt zu berücksichtigen sind .

a ) Da das Konzept vorsieht , daß die " grundlegenden Anforderungen " durch Richtlinien nach Artikel 100 des Vertrages harmonisiert und vorgeschrieben werden , lässt sich der " Normenverweis " nur in jenen Bereichen anwenden , in denen zwischen " grundlegenden Anforderungen " und " Fertigungsspezifikationen " wirklich unterschieden werden kann . Mit anderen Worten , in all jenen Bereichen , in denen die grundlegenden Anforderungen des Allgemeinwohls den Einschluß zahlreicher Fertigungsspezifikationen erforderlich machen , damit der Staat seine Verantwortung für den Schutz seiner Bürger voll übernehmen kann , sind die Voraussetzungen für den " Normenverweis " nicht gegeben , da dieser Gefahr läuft , seine Existenzberechtigung zu verlieren . Aufgrund dieser Feststellung haben die Bereiche des Sicherheitsschutzes zweifellos Vorrang gegenüber jenen Bereichen , in denen es um den Schutz der menschlichen Gesundheit geht ( was im übrigen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG entspricht ) .

b ) Damit der " Normenverweis " überhaupt möglich ist , müssen in dem betreffenden Bereich Normungen vorgenommen werden bzw . vorgenommen werden können . Im Prinzip eignen sich die unter Buchstabe a ) genannten Bereiche , für die nach allgemeiner Auffassung auf Gemeinschaftsebene eine Regelung geschaffen werden muß , zweifellos wenig für eine solche Normung . Dagegen gibt es in den anderen Bereichen eine bereits reale oder potentielle Normungskapazität . Im letzteren Fall ist es Sache der Gemeinschaft , diese in enger Zusammenarbeit mit der Industrie einerseits und mit den europäischen Normeninstitutionen andererseits zu verwirklichen , wobei auf jeden Fall den Interessen der Verbraucher Rechnung getragen werden muß .

c ) Die technische Harmonisierung der Gemeinschaft , die im Rahmen des aufgrund der Entschließungen des Rates von 1969 und 1973 aufgestellten allgemeinen Programms durchgeführt wird , schreitet je nach Industriezweig sehr unterschiedlich voran . Was vor allem die verarbeitende Industrie betrifft ( die a priori den aufgezeigten Kriterien besser zu entsprechen scheint ) , so ist festzustellen , daß sich die meisten der verabschiedeten Richtlinien auf drei Bereiche beziehen , nämlich Kraftfahrzeuge , Meßwesen und elektrogeräte .

Das neue Konzept muß daher diese Tatsache berücksichtigen und sich vor allem auf die anderen Bereiche konzentrieren , in denen es an Gemeinschaftsaktionen fehlt ( z . B . viele mechanische Erzeugnisse sowie Baumaterialien ) , ohne bereits weit fortgeschrittene Regelungen in Frage stellen zu wollen ( wie z . B . die Vorschriften für den Kraftfahrzeugbau ) . Anders liegt dagegen der Fall bei den Elektrogeräten . Dieser Bereich wurde als einziger durch eine Richtlinie mit " Normenverweis " geregelt und verdient es angesichts der äusserst wichtigen Rolle , die die internationale und europäische Normung in diesem Bereich spielt , mit allen noch nicht erfassten Erzeugnissen zu den vorrangigen Bereichen gezählt zu werden .

d ) Einer der Hauptzwecke des neuen Konzepts ist es , durch die Verabschiedung einer einzigen Richtlinie mit einem Schlag die verordnungsrechtlichen Probleme für eine grosse Zahl von Erzeugnissen regeln zu können , ohne daß diese Richtlinie ständig angepasst oder geändert werden muß . Die ausgewählten Bereiche müssen daher durch eine breite Produktpalette gekennzeichnet sein , die so homogen sein muß , daß sich gemeinsame " grundlegende Anforderungen " festlegen lassen . Dieses Kriterium der allgemeinen Geltung basiert jedoch vor allem auf praktischen und arbeitssparenden Überlegungen . Trotzdem kann in bestimmten Fällen die Vorschrift für einen einzigen Produkttyp in Form eines " Normenverweises " erfolgen , wenn alle obengenannten Kriterien gegeben sind .

e ) Schließlich muß an ein Kriterium erinnert werden , das die Kommission in Übereinstimmung mit der Industrie stets als unerläßliche Vorbedingung betrachtet hat . Es ist anzunehmen , daß abweichende Vorschriften in der Praxis wirklich zu einer Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs führen . In bestimmten Fällen kann sich jedoch herausstellen , auch wenn eine solche Motivierung nicht sofort einleuchtet , daß eine Richtlinie auch notwendig ist , um ein grundlegendes allgemeines Interesse in einer für die ganze Gemeinschaft einheitlichen Form zu schützen .

( 1 ) Aus praktischen und redaktionellen Gründen wird in diesem Dokument nachstehend nur auf die Sicherhen verwiesen .

( 2 ) Für besondere Bereiche industrieller Aktivitäten wird auch auf andere europäische Normungsorganisationen , die im Bereich der Ausarbeitung technischer Spezifikationen kompetent sind , zurückgegnffen werden können .