31985R3461

Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0022 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0116
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0116


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3461/85 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1985

über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3307/85 (2), insbesondere auf Artikel 14a Absatz 4 und Artikel 65,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Grunde:

Artikel 14a Absatz 3a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 schreibt vor, daß während der Wirtschaftsjahre 1985/86 bis 1989/90 ein Teil der für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost für die Herstellung von Traubensaft gewährten Beihilfe für die Durchführung von Werbekampagnen für den Verbrauch dieser Säfte bestimmt ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2275/85 der Kommission (5) setzt den Anteil der zur Finanzierung der Werbekampagne für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bestimmten Beihilfe auf 35 % fest.

Der für diese Finanzierung verfügbare Betrag, der von den Erzeugnismengen abhängt, für die die Beihilfe gewährt werden wird, ist zur Zeit nicht bekannt, kann jedoch auf der Grundlage der Angaben der drei vorhergehenden Wirtschaftsjahre auf rund 3 620 000 ECU geschätzt werden. Dieser Betrag ist für die Finanzierung des betreffenden Wirtschaftsjahres festzulegen. Es ist angezeigt vorzusehen, daß die überschüssigen oder die Fehlbeträge gegenüber den festgelegten Schätzungen im Haushaltsplan des darauffolgenden Wirtschaftsjahres verbucht werden.

Der festgelegte Betrag ermöglicht es nicht, bereits jetzt wirksame Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft zu unternehmen. Es erscheint angezeigt, für dieses Wirtschaftsjahr diese Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten zu beschränken, in denen die grössten Möglichkeiten einer raschen Erhöhung des Traubensaftverbrauchs bestehen.

In der Gemeinschaft besitzen bestimmte Organismen und Berufsorganisationen die Fähigkeiten und die Erfahrung, die erforderlich sind. Sie müssen aufgefordert werden, ausführliche Aktionsprogramme zu unterbreiten, deren Durchführung ihnen obliegt.

Es müssen Einzelheiten betreffend den Inhalt der Programme, die Bedingungen und die Durchführungsfristen der Maßnahmen sowie die Zahlung der betreffenden vorgesehen werden. Es erscheint erforderlich, daß die betroffenen Mitgliedstaaten die Kontrolle der Durchführung der Programme und der entsprechenden Zahlungen ausüben. Ausserdem ist es wichtig, daß die Kommission über die Erzeugnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf dem laufenden gehalten wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für die Weinwirtschaftsjahre 1985/86 bis 1989/90 in Artikel 14a Absatz 3a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Werbekampagnen zur Förderung des gemeinschaftlichen Traubensaftverbrauchs werden in Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen

- die Aussichten auf Erhöhung des Traubensaftabsatzes am günstigsten sind;

- die bestehenden Vermarktungsbedingungen eine zuegige Anpassung des Angebots an die gestiegene Nachfrage im Anschluß an diese Werbekampagnen ermöglichen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird für jedes Weinwirtschaftsjahr bis spätestens 5. September festgelegt,

- in welchen Mitgliedstaaten die Werbekampagnen durchgeführt werden;

- wie hoch der Gesamtbetrag für die Finanzierung der Werbekampagnen in jedem dieser Mitgliedstaaten ist.

(3) Im Weinwirtschaftsjahr 1985/86 werden die Werbekampagnen gemäß Absatz 1 in Deutschland, Frankreich und Italien durchgeführt. Die Gesamtbeträge zur Finanzierung dieser Werbekampagnen belaufen sich auf:

- 1 502 000 ECU für Deutschland;

- 1 340 000 ECU für Frankreich;

- 778 000 ECU für Italien.

Diese Beträge werden nach den am 1. September 1985 für die Landwirtschaft geltenden Umrechnungskursen in die entsprechenden nationalen Währungen umgerechnet.

(4) Am Ende jedes Wirtschaftsjahres werden die Vorausschätzungen, auf die sich der zur Finanzierung dieser Maßnahme bestimmte Pauschalbetrag stützt, geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird berücksichtigt, um den zur Finanzierung der folgenden Werbekampagne bestimmten Betrag festzusetzen.

Artikel 2

(1) In jedem der betroffenen Mitgliedstaaten werden die Werbekampagnen im Rahmen von Programmen durchgeführt, die von der zu diesem Zweck vom jeweiligen Mitgliedstaat benannten Einrichtung ausgearbeitet wurden.

(2) Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten

- benennt die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtung bis spätestens 15. September und für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 bis spätestens 31. Dezember 1985;

- legt der Kommission bis spätestens 10. Februar und für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bis spätestens 15. März die von dieser Einrichtung ausgearbeiteten Programme vor sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieser Programme mit den Bedingungen des Artikels 3 und die Auswirkungen dieser Programme auf die Verbrauchsentwicklung.

(3) Die Kommission prüft diese Programme. Ist sie der Auffassung, daß sie den Kriterien des Artikels 3 entsprechen und geeignet sind, den Traubensaftverbrauch günstig zu beeinflussen, so schließt sie, nachdem sie den Verwaltungsausschuß für Wein hierüber unterrichtet hat, einen Vertrag mit der Einrichtung, die diese Programme ausgearbeitet hat. Die Kommission sendet eine Kopie des Vertrages an den betreffenden Mitgliedstaat sowie an seine Interventionsstelle.

Artikel 3

(1) Die Programme nach Artikel 2 werden in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, die für die Erzeugung und/oder Vermarktung von Traubensaft repräsentativ sind, ausgearbeitet.

(2) Die Programme enthalten in jedem Fall:

- Angaben über die Vermarktungs- und Verbrauchsbedingungen für Traubensaft in den betreffenden Gebieten;

- eine ausführliche Beschreibung der geplanten Aktionen sowie Angaben über das geographische Gebiet, in dem sie durchgeführt werden, und die Kosten jeder Aktion;

- Angaben über die Durchführungsmittel;

- den Durchführungszeitraum und den Zeitplan für die verschiedenen Aktionen; die Aktionen sind binnen 18 Monaten nach dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages durchzuführen;

- die erwarteten Ergebnisse;

- Angaben über etwaige Dritte, die an der Durchführung beteiligt sind;

- Angabe der befragten Berufsverbände.

Falls jedoch im Laufe der Durchführung des Vertrages aussergewöhnliche Umstände, die nicht dem Vertragschließenden zuzuschreiben sind, die Einhaltung der festgesetzten Frist unmöglich machen, kann auf begründeten Antrag, der von dem Vertragschließenden vor Ablauf des Vertrages eingereicht wird, deren Verlängerung von der Kommission gewährt werden.

(3) Die im Rahmen der Programme vorgesehenen Aktionen

- müssen die Vermarktungs- und Verbrauchsbedingungen für Traubensaft in den betreffenden Gebieten berücksichtigen;

- sollen ohne Angaben von Herkunftsland/-gebiet oder Handelsmarken den Absatz von Traubensaft fördern;

- dürfen nicht an die Stelle bereits laufender ähnlicher Aktionen treten, können sie jedoch gegebenenfalls ergänzen;

- müssen die einzelstaatlichen Werbebestimmungen berücksichtigen.

Artikel 4

(1) Die Verträge nach Artikel 2 Absatz 3 werden durch ein Lastenheft vervollständigt.

Das Lastenheft

- wird von der Kommission in mindestens drei Exemplaren ausgefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet;

- enthält eine ausführliche Beschreibung der geplanten Aktionen sowie Angaben über das Gebiet, in dem sie durchgeführt werden, ihre Kosten und ihren Durchführungszeitraum.

(2) Die Einrichtungen, die einen Vertrag geschlossen haben, können eine oder mehrere der geplanten Aktionen Dritten übertragen, bleiben jedoch für seine Durchführung verantwortlich.

(3) Die Einrichtungen, die einen Vertrag geschlossen haben, werden von dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet, überwacht.

Die Mitgliedstaaten prüfen, vor allem mit Hilfe von Kontrollen an Ort und Stelle, ob die Einrichtungen, die einen Vertrag geschlossen haben, ihren Verpflichtungen nachkommen und unterrichten die Kommission unverzueglich über jede Unregelmässigkeit oder Verzögerung bei der Durchführung.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zahlen der Einrichtung, die einen Vertrag geschlossen hat, Beträge nach ihrer in diesem Vertrag angegebenen Wahl:

a) entweder in Abständen von zwei Monaten vier gleiche Abschlagszahlungen, von den sich jede auf 20 % der Gesamtkosten der von dem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen beläuft, wobei die erste dieser Abschlagszahlungen in einer Frist von sechs Wochen, von dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages und des Lastenheftes an gerechnet, zu leisten ist

b) oder in einer Frist von sechs Wochen, von dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages und des Lastenheftes an gerechnet, eine einzige Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten der von dem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können jedoch im Laufe der Durchführung eines Vertrages:

- die Zahlung einer Abschlagszahlung ganz oder teilweise verschieben, wenn sie, insbesondere anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder eine erhebliche Abweichung zwischen dem für die Zahlung der Abschlagszahlung vorgesehenen Datum und dem Datum, an dem der Betreffende die vorgesehenen Ausgaben tatsächlich vornimmt, feststellen;

- in aussergewöhnlichen Fällen die Zahlung einer Abschlagszahlung auf begründeten Antrag des Betreffenden vorziehen, wenn dieser einen grossen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt vornehmen muß, der erheblich früher liegt als der für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags vorgesehene Zeitpunkt.

(2) Voraussetzung für die Überweisung jeder Abschlagszahlung ist die Stellung einer Kaution in Höhe des Betrages der Abschlagszahlung zuzueglich 10 % bei der zuständigen Einrichtung.

Wenn der Vertrag mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts abgeschlossen wird, kann in dem Vertrag festgelegt werden, daß die Stellung einer Kaution nicht erforderlich ist.

(3) Die Freigabe der Kaution und die Überweisung des Saldos durch die zuständige Stelle hängen ab von:

a) der Feststellung, daß die Einrichtung, die den Vertrag geschlossen hat, ihren im Vertrag und im Lastenheft festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist;

b) der Übermittlung des in Artikel 6 genannten Berichts und einer Überprüfung der Angaben in diesem Bericht durch die Kommission.

(4) Die Kautionen werden so weit einbehalten, wie die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfuellt sind. In diesem Fall wird der betreffende Betrag im Rahmen der Überprüfung der Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 berücksichtigt.

Artikel 6

Die mit der Durchführung des Programms beauftragte Einrichtung legt der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach der vertraglich festgesetzten Frist für die Durchführung der Aktionen einen ausführlichen Bericht über ihre Durchführung sowie über die erwarteten Ergebnisse, vor allem hinsichtlich der Entwicklung des Traubensaftabsatzes, vor; innerhalb eines Monats nach Empfang des Berichts leitet ihn die zuständige Behörde, zusammen mit ihren Bemerkungen, an die Kommission weiter.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 212 vom 9. 8. 1985, S. 14.