31985R3067

Verordnung (EWG) Nr. 3067/85 des Rates vom 29. Oktober 1985 zur Festlegung der Kriterien für die Bereitstellung von pflanzlichen Ölen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 290 vom 01/11/1985 S. 0096 - 0097
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0233
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0106


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3067/85 DES RATES

vom 29. Oktober 1985

zur Festlegung der Kriterien für die Bereitstellung von pflanzlichen Ölen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die Nahrungsmittelhilfe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die gemeinsame Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 (2), insbesondere auf Artikel 36a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 36a Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sieht vor, daß der Rat die Kriterien festlegt, nach denen auf dem Gemeinschaftsmarkt Olivenöl und andere pflanzliche Öle für die Nahrungsmittelhilfe bereitzustellen sind.

Durch Verwendung von Olivenölbeständen der Interventionsstellen kann zur Erzielung eines besseren Gleichgewichts des betreffenden Marktes beigetragen werden. Es ist daher vorzuschreiben, daß dieses Öl unter Vermeidung übermässiger Bereitstellungskosten vorrangig zu verwenden ist.

Falls es nicht zweckmässig ist, das Olivenöl aus Interventionsbeständen zu entnehmen, sollte es durch Ankauf auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden; gleiches gilt für die anderen Öle, von denen es keine Interventionsbestände gibt.

Um die Bereitstellung unter bestmöglichen Bedingungen durchzuführen und eine gleiche Behandlung aller Marktbeteiligten mit Sitz in der Gemeinschaft gewährleisten zu können, werden Ankauf und Lieferung der verschiedenen Öle bis zu der gewünschten Vermarktungsstufe am besten im Ausschreibungsverfahren geregelt. Dennoch sollten auch andere Verfahren für den Fall vorgesehen werden, daß sich die Bereitstellung nur auf kleine Mengen erstreckt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmten pflanzlichen Öle werden auf dem Markt der Gemeinschaft nach folgenden Bestimmungen bereitgestellt.

Artikel 2

(1) Weisen die Olivenölbestände einer Interventionsstelle die gewünschte Qualität auf, so werden diese Bestände verwendet, sofern sie unter zufriedenstellenden Bedingungen und kostengünstig abgefuellt und transportiert werden können.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfuellt, so wird das Olivenöl auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft.

(3) Die anderen pflanzlichen Öle werden auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft.

Artikel 3

(1) Bei Verwendung von Olivenöl im Besitz der Interventionsstellen wird eine Ausschreibung eröffnet, die sich auf das Verladen, Entladen, Abfuellen und den Transport nach einem festzulegenden Ort erstreckt.

(2) Die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Käufe erfolgen im Wege einer Ausschreibung, die sich auf die Lieferung des Erzeugnisses bis zu einer festzulegenden Stufe erstreckt.

(3) Die Ausschreibungsbedingungen müssen allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten.

(4) Erstreckt sich die Bereitstellung jedoch auf verhältnismässig geringe Mengen, so kann ein Verfahren der freihändigen Vergabe beschlossen werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. F. POOS

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 1.