31985R0027

Verordnung (EWG) Nr. 27/85 der Kommission vom 4. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 004 vom 05/01/1985 S. 0005 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0092
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0092
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0091


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 27/85 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 1985

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 richtet jeder Mitgliedstaat, dessen Erzeugung eine Mindestmenge übersteigt, eine besondere Dienststelle ein, die im Rahmen der Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung bestimmte Kontrollen und Aufgaben wahrnimmt. Diese Dienststelle muß in der Lage sein, die mit der genannten Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu erledigen. Jede Dienststelle muß deshalb über die dafür benötigten Mindestmerkmale verfügen.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und wirksamen Anwendung der Erzeugungsbeihilferegelung wird die Dienststelle nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 von dem betreffenden Mitgliedstaat ausserdem mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck setzt dieser Mitgliedstaat die Kontrolleure der Dienststelle ein, die insbesondere befugt sind, alle mit der Berufsausübung der den Kontrollen unterliegenden Personen zusammenhängenden Räume und Flächen zu betreten, die Auskünfte zu verlangen und Überprüfungen vorzunehmen, die zur Erfuellung der Aufgaben der Dienststelle erforderlich sind.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle Vorkehrungen treffen, um die Rechte der Personen zu Schützen, die den Kontrollen unterliegen und deren Interessen durch die Kontrollen beeinträchtigt werden könnten.

Die Dienststelle übt ihre Tätigkeit im Rahmen eines Tätigkeitsprogramms und Haushalts aus, die nach Konsultation der Kommission auf Vorschlag der Dienststelle von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgestellt werden. Des empfiehlt sich deshalb, die Mindestanforderungen an das Programm und den Haushalt zu bestimmen sowie das bei dieser Bestimmung und der etwaigen Änderung einzuhaltende Verfahren festzulegen.

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 werden die Tätigkeiten der Dienststellen von der Kommission ständig beaufsichtigt. Es sollte deshalb das Verfahren vorgesehen werden, gemäß dem die Kommission über die Abwicklung dieser Tätigkeiten zu informieren ist.

Da sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der während der drei ersten Wirtschaftsjahre tatsächlich anfallenden Ausgaben der Dienststellen beteiligt, sollte das Verfahren dieser Finanzierung vorgesehen werden. Ausserdem sind gegebenenfalls die etwaigen Kontrollverfahren festzulegen.

Unter Berücksichtigung der Zeit, die zur Einführung der besonderen Kontrolldienststellen in den Erzeugermitgliedstaaten benötigt wird, sollten für das Wirtschaftsjahr 1984/85 besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 richtet jeder Erzeugermitgliedstaat spätestens am 31. März 1985 eine besondere Dienststelle ein, die die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Aufgaben wahrnimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten, deren Produktion auf der Grundlage des Durchschnitts der in den letzten vier Wirtschaftsjahren für die Erzeugungsbeihilfen in Betracht gezogenen Mengen 3 000 Tonnen nicht überschreitet, sind nicht gehalten, eine solche Dienststelle einzurichten.

Artikel 2

(1) Die Dienststelle erhält die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtspersönlichkeit.

(2) Im Rahmen des Tätigkeitsprogramms und des Haushalts nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 muß jede Dienststelle die autonome Befugnis zur Einstellung ihres Personals, zur Organisation ihrer Tätigkeit und zur Tätigkeit der diesbezueglichen Ausgaben besitzen.

(3) Anzahl, Ausbildung und Erfahrung der Mitarbeiter der Dienststelle, die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel sowie die Organisation müssen die Erfuellung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Aufgaben ermöglichen. Insbesondere müssen die mit den Kontrollen betrauten Mitarbeiter die erforderlichen technischen

Kenntnisse und die Erfahrung besitzen, um die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 des Rates (1) und (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (2) vorgesehenen Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der agrarwirtschaftlichen Daten, die Kontrolle der Mühlen und die Prüfung der Waren- und Finanzbuchführung, vornehmen zu können.

(4) Zur Erfuellung der ihnen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 übertragenen Aufgaben müssen die Bediensteten von dem betreffenden Mitgliedstaat mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um alle Auskünfte und Nachweise beschaffen sowie alle notwendigen Nachprüfungen betreffend die Kontrolle der Erzeuger, der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie der zugelassenen Mühlen vornehmen zu können, insbesondere die Befugnis;

a) die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu kontrollieren,

b) Kopien oder Auszuege von den Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen,

c) an Ort und Stelle mündliche Erklärungen zu verlangen,

d) Zugang zu sämtlichen Geschäftslokalen und Grundstücken der Kontrollpflichtigen zu haben.

Jeder Mitgliedstaat trifft die gebotenen Maßnahmen, um die den Kontrollen unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen nach seiner Rechtsordnung gewährten Rechte zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat muß die Feststellungen der Mitarbeiter als richtig anerkennen.

Artikel 3

(1) Die Dienststelle schlägt für jedes Wirtschaftsjahr ab dem Wirtschaftsjahr 1985/86 ein Tätigkeitsprogramm und einen diesbezueglichen Haushaltsvoranschlag vor. Unbeschadet der besonderen Kriterien der Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EWG) Nr. 3061/84 muß das Tätigkeitsprogramm dem repräsentativen Charakter der zu kontrollierenden Beteiligten Rechnung tragen. Besteht in einem Tätigkeitsbereich ein besonderes Unregelmässigkeitsrisiko, so muß dieser Bereich jedoch vorrangig berücksichtigt werden.

(2) Das Tätigkeitsprogramm umfasst insbesondere

a) einen Plan zur Auswertung der Daten der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erstellten Datei einschließlich der Daten aus der Ölkartei;

b) den Plan und die Einzelheiten für die Durchführung der geplanten Kontrolle:

- der Erzeugerorganisationen,

- der Vereinigungen der Erzeugerorganisationen,

- der zugelassenen Mühlen;

c) einen Tätigkeitsplan zur Ermittlung der Oliven- und Olivenölerträge;

d) eine Beschreibung der geplanten Ermittlung über die Zweckbestimmung des aus der Vermahlung von Oliven und deren Nebenerzeugnissen gewonnenen Öls sowie der statistischen Erhebungen über Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch von Olivenöl;

e) Angaben über die sonstigen Tätigkeiten, die auf Antrag des Mitgliedstaats oder der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorzunehmen sind;

f) die geplanten Bildungsmaßnahmen für das Personal;

g) die namentliche Benennung der für die Beziehungen zur Kommission zuständigen Bediensteten.

Für jeden im Tätigkeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeitsbereich muß die Dienststelle ausserdem den voraussichtlichen Personaleinsatz in Arbeitstagen/Person angeben.

(3) Der Haushaltsplan der Dienststelle umfasst in einer ausreichend detaillierten Form mindestens folgende Titel:

1. Personalbestand,

2. Personalausgaben,

3. Verwaltungsausgaben,

4. Ausgaben für spezifische Maßnahmen,

5. Investitionsausgaben,

6. sonstige Ausgaben,

7. Zuwendungen des betreffenden Mitgliedstaats,

8. Beitrag der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1 Absatz 5 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84,

9. Einnahmen aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84,

10. sonstige Einnahmen.

(4) Bei der Erstellung des Entwurfs des Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsvoranschlags berücksichtigt die Dienststelle den Umfang der aufgrund der Gemeinschaftsregelung vorzunehmenden Kontrollen, die in den vorhergehenden Wirtschaftsjahren gewonnenen Erfahrungen sowie - unbeschadet der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaates - etwaige Feststellungen und Bemerkungen der Kommission vor der Erstellung des betreffenden Entwurfs.

Artikel 4

(1) Die Dienststelle übermittelt spätestens am 15. August jedes Jahres dem betreffenden Mitgliedstaat den Entwurf ihres Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsvoranschlags. Auf dieser Grundlage erstellt der Mitgliedstaat das Tätigkeitsprogramm und den Haushaltsvoranschlag; er übermittelt beides der Kommission bis spätestens 15. September jedes Jahres.

Die Kommission kann binnen 30 Tagen vom Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Erzeugungsbeihilferegelung für zweckmässig hält.

(2) Das Tätigkeitsprogramm und der Haushalt der Dienststelle werden von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Oktober jedes Jahres endgültig festgestellt und der Kommission unverzueglich übermittelt.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können ebenfalls im Interesse einer grösseren Wirksamkeit der Kontrollen das Tätigkeitsprogramm und den Haushalt der Dienststelle im Verlauf eines Wirtschaftsjahres nach Zustimmung der Kommission unter der Bedingung ändern, daß sich der im Haushalt eingesetzte Gesamtbetrag dadurch nicht erhöht.

Jedoch informiert die Dienststelle den fraglichen Mitgliedstaat und die Kommission im Falle einer aussergewöhnlichen Situation, insbesondere wenn die korrekte Anwendung der Produktionsbeihilferegelung durch die Möglichkeit eines Betruges ernsthaft in Gefahr gerät. In diesem Fall kann die Dienststelle ihren Plan und die Ausführungsmodalitäten der Kontrollen ändern, nachdem sie die Zustimmung des fraglichen Mitgliedstaats erhalten hat. Dieser Mitgliedstaat informiert unverzueglich die Kommission.

Für den Fall, daß der Mitgliedstaat oder die Kommission die Dienststelle im Laufe eines Wirtschaftsjahres mit besonderen Ermittlungen beauftragt, werden das Programm und der Haushalt entsprechend geändert. Diese Änderungen werden vorgenommen, indem das Verfahren der Absätze 1 und 2 sinngemäß angewendet werden.

Artikel 5

(1) Damit die Bediensteten der Kommission die Arbeiten der Dienststelle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 verfolgen können, übermittelt diese dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission am 15. eines jeden Monats das Programm der für den folgenden Monat vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat werden ausserdem von der Dienststelle unverzueglich von jeder etwaigen Änderung in der Durchführung des monatlichen Tätigkeitsprogramms in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Dienststelle übermittelt dem Mitgliedstaat und der Kommission binnen 30 Tagen nach dem Ende jedes Quartals zusammen mit einem zusammenfassenden Tätigkeitsbericht einen Finanzauszug unter Angaben des Standes der Kassenmittel und der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten Ausgaben.

(3) Mindestens einmal vierteljährlich findet eine Sitzung zwischen den Vertretern der Kommission, des betreffenden Mitgliedstats und der Dienststelle zwecks Prüfung der bisherigen und der geplanten Tätigkeiten der Dienststelle statt.

Artikel 6

(1) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 31. Mai eines jeden Jahres die Betriebsrechnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr zusammen mit dem Bericht der Behörde des Mitgliedstaats, der mit der Kontrolle der betreffenden Dienststelle beauftragt ist.

(2) Binnen drei Monaten ab diesem Datum trifft die Kommission eine Entscheidung über den den Erzeugermitgliedstaaten zu gewährenden Betrag, der die tatsächlichen Ausgaben der Dienststelle darstellt. Dieser Betrag wird abzueglich der Vorschüsse nach Absatz 4 und nach Artikel 7 Absatz 3 ausgezahlt, nachdem festgestellt worden ist, daß die Dienststelle ihre Aufgaben erfuellt hat.

(3) Zwecks Nachprüfung der Betriebsrechnung haben die Bediensteten der Kommission auch Zugang zu den Finanzdokumenten und Belegen der Dienststellen.

(4) Der die Betriebsausgaben der Dienststelle für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr darstellende Betrag wird in drei monatlichen Tranchen vorgestreckt, die von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat anhand des Haushaltsvoranschlags der Dienststelle festgelegt werden. Die Kommission kann jedoch den Betrag der monatlichen Tranchen mit Rücksicht auf die Ausgabenfolge, wie sie sich aus dem Vierteljahresbericht nach Artikel 5 Absatz 2 ergibt, ändern.

Artikel 7

(1) Der Entwurf des Tätigkeitsprogramms und der Haushaltsvoranschlag für das Wirtschaftsjahr 1984/85 werden gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellt und der Kommission spätestens am 28. Februar 1985 übermittelt.

Der Entwurf des Programms muß insbesondere einen Plan für die Einstellung des Personals der Dienststelle für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten.

Das Tätigkeitsprogramm der Dienststelle muß - unter Einbeziehung der fälligen Kontrollen - insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Einstellungsplans sowie der vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen erstellt werden. Bei der gleichen Gelegenheit übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf der Satzung der Dienststelle. Dieser Entwurf muß unter anderem ein Verfahren für die Einstellung des Personals umfassen, das ausreichende Garantien für die Durchführung der Ziele des Artikels 2 Absatz 3 bietet.

Die Kommission kann von dem Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit binnen 30 Tagen jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie für zweckmässig hält, und übermittelt ihre etwaigen Bemerkungen zu der Satzung.

(2) Das Tätigkeitsprogramm und der Haushalt für das Wirtschaftsjahr 1984/85 werden von dem Mitgliedstaat spätestens am 30. April 1985 festgestellt.

(3) Nach Erhalt des Entwurfs des Tätigkeitsprogramms für das Wirtschaftsjahr 1984/85 und des Entwurfs des Haushalt und auf der Basis desselben, kann die Kommission zwecks Erleichterung der Einrichtung der Dienststelle den Betrag vorstrecken, der die Ausgaben für die Einrichtung der Dienststelle darstellt. Nach formeller Einrichtung der Dienststelle kann diese die monatlichen Vorschüsse für die Betriebskosten nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten.

Artikel 8

Die Erzeugermitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und der Verordnungen (EWG) Nr. 2711/84 (1) und (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission vorgesehenen Kontrollen mit Hilfe der derzeit vorhandenen Mittel bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Dienststelle in der Lage ist, alle ihr übertragenen Tätigkeiten und Kontrollen durchzuführen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Vorschriften der Artikel 4, 5 und 6 sind nur auf Tätigkeitsprogramme und die Haushalte für die Wirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 und 1986/87 anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 1985

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

(1) ABl. Nr. L 258 vom 27. 9. 1984, S. 12.