31985L0467

Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 zur sechsten Änderung (PCB/PCT) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/10/1985 S. 0056 - 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0189


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RICHTLINIE DES RATES

vom 1. Oktober 1985

zur sechsten Änderung (PCB/PCT) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

(85/467/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) können die Gefahr schwerer Gesundheits- und Umweltschäden mit sich bringen.

Es hat sich herausgestellt, daß trotz der eingeschränkten Verwendung von PCB/PCT aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/478/EWG (4), generell kein Anzeichen für einen spürbaren Rückgang der Belastung der Umwelt durch PCB und PCT festgestellt worden ist und daß es bei Bränden zu hochgiftigen Emissionen kommen kann. Der in der Richtlinie 76/769/EWG festgelegte PCB/PCT-Wert von 0,1 Gewichtsprozent in den Zubereitungen muß deshalb beträchtlich gesenkt werden.

Seit dem Erlaß der Richtlinie 76/769/EWG sind Ersatzerzeugnisse entwickelt worden, die für Mensch und Umwelt als weniger gefährlich angesehen werden. Ein weiteres Inverkehrbringen von PCB/PCT ist also unter den gegenwärtigen Umständen, abgesehen von gewissen zeitlich begrenzten Ausnahmefällen, nicht mehr gerechtfertigt.

Es ist angebracht, die Verwendung von PCB/PCT in bestimmten zur Zeit benutzten Vorrichtungen und Geräten bis zu ihrer Beseitigung bzw. bis zum Ende der Lebensdauer dieser Vorrichtungen und Geräte zuzulassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet die Verwendung von PCB/PCT vor Ende der Lebensdauer dieser Vorrichtungen und Geräte untersagen.

Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte zuzulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und insbesondere nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt besteht.

Ein allgemeineres Verbot der Verwendung von PCB/PCT ist zur Zeit nicht zu erreichen. Diese Richtlinie bildet jedoch einen wichtigen Schritt zu einem solchen Verbot -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird die Rubrik 1 durch den Text im Anhang zu der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

(2) Anhang II der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

- Der derzeitige Text des Anhangs wird Teil A des Anhangs;

- der nachstehende Teil B wird angefügt:

»B. Besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung von PCB und PCT enthaltenden Erzeugnissen

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Richtlinien über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die PCB und PCT enthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mit Angaben über die Beseitigung von PCB und PCT sowie über die Instandhaltung und Verwendung versehen werden. Diese Angaben müssen waagerecht gelesen werden können, wenn der Gegenstand, der PCB oder PCT enthält, in üblicher Weise abgestellt oder befestigt ist. Die Aufschrift muß sich vom Untergrund deutlich abheben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Aufschrift in einer in ihrem Gebiet verständlichen Sprache abgefasst wird."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. F. POOS

(1) ABl. Nr C 141 vom 10. 6. 1985, S. 76.

(2) ABl. Nr. C 104 vom 25. 4. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33.

ANHANG

1.2 // // // Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Zubereitungen // Beschränkungsbedingungen // // // 1 - Polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen - Polychlorierte Terphenyle (PCT) - Zubereitungen, einschließlich Altöle, die mehr als 0,01 Gewichtshundertteile PCB oder PCT enthalten // Nicht zugelassen. Folgende Kategorien sind jedoch unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen: 1. längstens bis zum 30. Juni 1986: elektrische Vorrichtungen in geschlossenem System: Transformatoren, Widerstände und Drosselspulen; 2. längstens bis zum 30. Juni 1986: grosse Kondensatoren ( 1 kg Gesamtgewicht); 3. längstens bis zum 30. Juni 1986: kleine Kondensatoren (vorausgesetzt, daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten); // // 4. längstens bis zum 30. Juni 1986: Wärmeuebertragungsfluessigkeiten in geschlossenen Wärmeuebertragungssystemen; // // 5. längstens bis zum 30. Juni 1986: Hydraulikfluessigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen: // // - die Verwendung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die zum 30. Juni 1986 benutzt werden, bleibt bis zu ihrer Beseitigung bzw. bis zum Ende ihrer Lebensdauer zulässig. // // - die Mitgliedstaaten können jedoch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes vor der Beseitigung bzw. dem Ende der Lebensdauer dieser Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten deren Verwendung in ihrem Gebiet untersagen, // // - diese Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die nicht zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen ab 30. Juni 1986 nicht mehr als Gebrauchtgüter in den Verkehr gebracht werden, // // - ist die Verwendung von Ersatzstoffen nach Ansicht der Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, so können sie die Verwendung von PCB und PCT sowie deren Zubereitungen weiterhin zulassen, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich dazu bestimmt sind, bei normaler Instandhaltung der betreffenden Geräte den Stand der PCB enthaltenden Flüssigkeiten in bestehenden Vorrichtungen, die sich in gutem Betriebszustand befinden und vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gekauft worden sind, aufzufuellen; // // 6. längstens bis zum 30. Juni 1986: Ausgangs- und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten, die nicht unter das Verbot der Richtlinie 76/769/EWG und der Richtlinien zu ihrer Änderung fallen; nach dem 30. Juni 1986 können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, daß sie der Kommission zuvor eine mit Gründen versehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen von dem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Ausgangs- und Zwischenprodukte gewähren, sofern sie der Ansicht sind, daß dies keine gefährlichen Folgen für Mensch und Umwelt hat. // //