31984R1556

Verordnung (EWG) Nr. 1556/84 des Rates vom 4. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/1984 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0146
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0246


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1556/84 DES RATES

vom 4. Juni 1984

zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nch Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 (3), die die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung betrifft, werden die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Erzeugnisse gemäß den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Vorschriften und Verfahren bereitgestellt.

Für den Sektor Fette muß für die Bereitstellung von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen eine zweckentsprechende Regelung getroffen werden.

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1101/84 (5), ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird folgender Artikel 36a eingefügt:

»Artikel 36a

(1) Olivenöl, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe geliefert wird, wird auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft oder stammt aus Beständen der Interventionsstellen.

Pflanzliche Öle gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b), die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe geliefert werden, werden auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft.

(2) Bei Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft kömnen die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse in einem Entwicklungsland gekauft werden.

(3) Die Kriterien für die Bereitstellung der Erzeugnisse, insbesondere die Kriterien, nach denen der Ankauf auf dem Markt der Gemeinschaft getätigt oder die Verwendung der Olivenölbestände der Interventionsstellen beschlossen wird, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(4) Über die Bereitstellung und die Lieferung der Erzeugnisse für die Nahrungsmittelhilfe wird nach dem Verfahren des Artikels 38 beschlossen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DELORS

(1) ABl. Nr. C 327 vom 1. 12. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 77 vom 19. 3. 1984, S. 106.

(3) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(5) ABl. Nr. L 113 vom 28. 4. 1984, S. 7.